BGH: Berücksichtigung des Splittingvorteils beim Unterhalt
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2008 – XII ZR 72/06 – In diesem Urteil hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, wie der Splittingvorteil aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist, soweit der Splittingvorteil auf seinem alleinigen Einkommen beruht.
Sachverhalt:
Die Klägerin und der Beklagte sind geschiedene Eheleute. Die Scheidung ist rechtskräftig. Die geschiedenen Eheleute haben zusammen drei Kinder. Durch das Urteil vom Amtsgericht wurde der Ehegatten- und Kindesunterhalt für die Ehefrau auf monatlich 110 Euro und für die Kinder auf 58 Euro, 49 Euro und 41 Euro festgesetzt.
Der Beklagte ist nun wieder verheiratet und ist zu seiner neuen Ehefrau und deren beiden Kinder gezogen. Der Beklagte erzielt Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Vorarbeiter in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb.
Die Kläger verlangen die Erhöhung des titulierten Unterhalts, mit der Begründung, dass beim Beklagten Schuldverpflichtungen, die im Ausgangsurteil berücksichtigt wurden, nicht mehr zu bedienen seien.
Der Beklagte erhebt Widerklage, mit der Begründung, dass sein Einkommen gesunken sei und er höhere Fahrtkosten habe. Der mit seiner Wiederverheiratung verbundene Steuervorteil sei für den Unterhalt der Kläger nicht zu berücksichtigen.
Entscheidung des Berufungsgerichts:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der aufgrund der Wiederverheiratung zustehende Splittingvorteil müsse unberücksichtigt bleiben.
Der anders lautenden Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs könne nur insoweit gefolgt werden, wie auch der neue Ehegatte als gleichrangig Unterhaltsberechtigter neben den Kindern aus der früheren Ehe zu berücksichtigen sei. Sei der neue Ehegatte dagegen unterhaltsrechtlich nachrangig, so würde eine steuerliche Entlastung in die Unterhaltsberechnung einfließen, ohne dass gleichzeitig die damit verbundene Belastung berücksichtigt würde. Insofern ergäbe sich ein Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine fiktive Steuerlast dann in Ansatz zu bringen sei, wenn sich tatsächliche Aufwendungen steuermindern auswirkten, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen seien. Die steuerliche Entlastung durch das Ehegattensplitting sei am höchsten, wenn nur einer der Ehegatten über steuerbare Einkünfte verfüge und dafür aber auch aus seinem Einkommen den Lebensunterhalt für den anderen Ehegatten aufbringen müsse. Eine andere Beurteilung als die Nichtberücksichtigung der steuerlichen Entlastung wäre mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der neuen Ehe nicht zu vereinbaren.
Die Kläger wenden sich mit der Revision gegen die Außerachtlassung des Splittingvorteils bei der Bemessung des unterhaltsrechtelichen Nettoeinkommens des Beklagten.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes widerspricht die Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Kinderunterhaltes der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Sowohl bei der Bedarfsermittlung nach § 1610 BGB als auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gemäß § 1603 Abs. 1, 2 BGB ist der sich aus der neuen Eheschließung ergebende Splittingvorteil als Einkommensbestandteil einzubeziehen. An Stelle eine fiktiven Steuerberechnung nach der Grundtabelle ist vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen.
Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Verwandtenunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Das minderjährige Kind leitet seine Lebensstellung von seinen Eltern ab. Die für die Höhe des Unterhalts maßgebende Lebensstellung der Eltern wird in der Praxis vorzugsweise nach dem verfügbaren Einkommen bestimmt, woran sich auch die Düsseldorfer Tabelle orientiert. Anders als beim Ehegattenunterhalt ist der Lebensstandard der Kinder nicht auf die zum Zeitpunkt der Ehescheidung vorhandenen Einkommensquellen begrenzt. Vielmehr sind auch erst nach der Scheidung beim Unterhaltspflichtigen entstandene Vorteile zu berücksichtigen und fließen damit in den Lebensbedarf des Kindes ein.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Nachrangigkeit, welches das Berufungsgericht angenommen hat, bei der Ermittlung des angemessenen Lebensbedarf des Kindes unbeachtlich ist und ist somit auch nicht bei der Bemessung des Kindesunterhalt zu berücksichtigen.
Es genügt vielmehr im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß § 1610 BGB, dass sich das Nettoeinkommen als alleiniges Einkommen des Unterhaltspflichtigen darstellt, was bei der Alleinverdienerehe regelmäßig der Fall ist.
Weiterhin ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, das auch bei der Beurteilung des Leistungsfähigkeit vom tatsächlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen ist.
Reicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt sämtlicher Berechtigter nicht aus, so führt die Angemessenheitsbetrachtung beim Unterhaltsbedarf gemäß § 1610 BGB regelmäßig dazu, dass der Kindesunterhalt nur in Höhe des Existenzminimums zu veranschlagen ist.
Handelt es sich um einen Mangelfall und steht das Existenzminimum des Kindes in Frage, so bestimmt das Gesetz in § 1603 Abs. 2 BGB, dass unterhaltspflichtige Eltern “alle Verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden” haben (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Der Einsatz aller verfügbaren Mittel schließt auch den Splittingvorteil aufgrund der neuen Ehe ein, soweit dieser auf dam alleinigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen beruht.
Auch der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) gebietet es nicht, den Splittingvorteil als zweckgebundenen Einkommensbestandteil bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt außer Betracht zu lassen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlich gebotenen Außerachtlassung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe beim Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten steht dem nicht entgegen. Sie betrifft die Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB und die damit verbundene (verfassungsrechtliche) Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit einer geschiedenen mit einer neuen Ehe. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei auf die Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bezogen und es zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Gleichrangigkeit beider Ehen für geboten erklärt, der bestehenden Ehe allein eingeräumte steuerliche Vorteile nicht dadurch zu entziehen, dass sie der geschiedene Ehe zugeordnet werden und auch den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2008 – XII ZR 72/06
Der Unterschied zwischen dem Ehegattenunterhalt und dem Kindesunterhalt ist es, dass das Kind nach der Scheidung an den Einkommensverbesserungen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig teil nimmt. Somit ist der Splittingvoreil nur in einem Mangelfall des Kindes mit einzubeziehen, aber das führt nicht dazu, dass der Unterhalt des Kindes über dem Existenzminimum liegt.
Der Splittingvorteil ist nicht mit der Behandlung von Steuervorteilen vergleichbar. Denn dem Splittingvorteil stehen nicht zwangsläufig Aufwendungen gegenüber, erst recht nicht in Höhe der Hälfte des Einkommens, wie es der steuerlichen Aufteilung des Einkommens auf beide Ehegatten entspricht.
Somit ist der Splittingvorteil, der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultiert, sowohl bei der Bemessung des Kindesunterhalts als auch bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Der Splittingvorteil findet nur Berücksichtigung, wenn der Splittingvorteil auf das alleinige Einkommen des Unterhaltspflichtigen beruht.
Petra Fuchs – www.steuerrecht-kiel.de
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