BGH: Nichtigkeit eines Ehevertrages
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2008 – XII ZR 6/07 – Der Bundesgerichtshof hat in konsequenter Fortsetzung seiner Rechtsprechung entschieden, dass ein Ehevertrag, in dem der Versorgungsausgleich ohne jede Gegenleistung ausgeschlossen wird, die Wirksamkeitskontrolle wegen einseitiger Lastenverteilung nicht bestehen kann, sondern insgesamt nichtig ist.
Sachverhalt:
Die geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Parteien streiten über schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowie über Zugewinnausgleich.
Die Parteien haben einen Ehevertrag geschlossen. In dem Ehevertrag, dessen Text der Ehefrau vor der notariellen Verhandlung nicht bekannt gegeben worden war, ist u.a. folgendes geregelt:
“§ 2
Bis zur Geburt von Kindern sind beide Ehegatten zur Berufstätigkeit berechtigt und verpflichtet. …
Wenn ein Kind geboren wird, gibt ein Ehegatte, unter normalen Umständen die Ehefrau, seine Berufstätigkeit vorübergehend auf. Diesem Ehegatten obliegt dann die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung. Sobald die Kinderbetreuung es zulässt, ist er berechtigt, seinen Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare sonstige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Vorrangig ist jedoch das Wohl der Kinder. Steht dieses einer Halb- oder Ganztagsbeschäftigung nicht entgegen, so ist der Ehegatte zur Aufnahme einer zumutbaren Berufstätigkeit berechtigt und verpflichtet.
§ 3
Die Ehegatten wollen in Gütertrennung leben und schließen den gesetzlichen Güterstand aus. …
§ 4
Die Ehegatten schließen gegenseitig den Versorgungsausgleich völlig aus.
§ 5
Für den Fall, dass unsere Ehe vor Ablauf von 5 Jahren geschieden wird, verzichten wir gegenseitig und völlig auf jeden nachehelichen Unterhalt.
Ist bei der Scheidung jedoch ein gemeinsames Kind vorhanden, so steht dem Ehegatten, der das Kind betreut, unter den Voraussetzungen des § 1570 BGB Unterhalt zu.
Im übrigen soll es grundsätzlich bei der gesetzlichen Regelung verbleiben. Jedoch soll sich das Maß des Unterhalts nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem erlernten bzw. dem mit höherem Einkommen verbundenen ausgeübten Beruf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmen. Der Aufstockungsanspruch des § 1573 Abs. 2 BGB und der Kapitalisierungsanspruch des § 1585 Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen.
§ 6
Sollte eine Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so sollten die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben.”
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam ist.
Eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen ergebe eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau, die nicht durch Regelungen zu ihren Gunsten ausgeglichen würden. Zwar bleibe der als Kernbereich der Scheidungsfolgen anzusehende Betreuungsunterhalt im Grundsatz unberührt, dies allerdings mit der Einschränkung, dass das Maß des Unterhalts sich nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem Einkommen bemesse, das aus dem erlernten oder, falls höher dotiert, aus dem ausgeübten Beruf erzielbar wäre. Die Ehefrau sei so an ihrem Beruf als Erzieherin festgehalten worden; an der wirtschaftlichen Stellung des Ehemannes habe sie – im Gegensatz zu den gemeinsamen Kindern der Parteien – nicht teilhaben sollen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch ihre Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf ihren Mindestunterhalt würde bestreiten können. Dieser Nachteil werden durch den Vereinbarten Ausschluss des Aufstockungsunterhalts verschärft. Die generelle Ausschluss des Versorgungsausgleichs bewirke, dass die Ehefrau, die nach dem Ehevertrag für die Zeit der Kinderbetreuung zur Aufgabe ihrer Berufstätigkeit verpflichtet gewesen sei, in dieser Zeit – abgesehen von der Kindererziehungszeiten – keine nennenswerte Versorgung habe aufbauen können. Eine Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei zwar grundsätzlich wirksam. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn diese Vereinbarung – wie hier – Bestandteil eines einen Ehegatten insgesamt beeinträchtigenden Vertrages sei.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass eine Ehevertrag, in dem der Versorgungsausgleich ohne jede Gegenleistung ausgeschlossen wird, die Wirksamkeitskontrolle wegen einseitiger Lastenverteilung nicht bestehen kann und somit insgesamt nichtig ist.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Hierbei ist eine Gesamtwürdigung erforderlich, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellen, insbesondere als auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowei auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. In subjektiver Hinsicht sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen.
Nach der Wirksamkeitskontrolle hat dann eine Ausführungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Hierbei sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, darüber hinaus ist entscheidend, ob sich nunmehr aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die ehevertraglichen Abreden der Parteien bereits der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB nicht stand halten.
Schon bei einer isolierten Betrachtung der Einzelregelungen ergibt sich, dass der Ehevertrag teilweise eine – bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenkundige – einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall bewirkt, die durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch keinerlei Vorteile für die Ehefrau ausgeglichen wird.
Die zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Abreden der Parteien rechtfertigen allerdings – für sich genommen – das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht. Mit dem grundsätzlichen Ausschluss nachehelichen Unterhalts für den Fall, dass die Ehe vor Ablauf von fünf Jahren geschieden wird, nehmen die Ehegatten einen Rechtsgedanken auf, der sich auch in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie – ansatzweise (Begrenzung des Unterhalts nach Höhe und Dauer) – auch in § 1578 b BGB findet.
Die Unterhaltsabrede erweist sich – allein betrachtete – auch nicht schon deshalb als sittenwidrig, weil die Parteien die Höhe des Unterhaltsanspruchs abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und dabei nicht an die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern an das Einkommen angeknüpft haben. Eine solche abweichende Regelung der Unterhaltshöhe ist, wie der Senat entscheiden hat, nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die Vertrag vorgesehene Unterhaltshöhe – nach den bei Vertragsschluss bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnisse – hinter den ehelichen Lebensverhältnissen zurückbleibt. Vielmehr ist die Schwelle der Sittenwidrigkeit allenfalls dann erreicht, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, ehebedingte Nachteile der Unterhaltsberechtigten auszugleichen.
Der Bundesgerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs die Wirksamkeitskontrolle des § 138 Abs. 1 BGB stand hält.
Der Versorgungsausgleich ist – als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorungsvermögen – einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Dispositionen grundsätzlich zugänglich. Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht. Der Unterhalt wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu – was freilich einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird. Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon im Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlichthin unvereinbar erscheint. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant, die Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine vorsorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert.
Im vorliegenden Fall wurde vereinbart, dass die Frau die Kinderbetreuung übernimmt und ihre Erwerbstätigkeit aufgibt. Somit hat die Ehefrau keine Möglichkeit der Vermögensbildung. Mit dem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird dieser Nachteil auf die Ehefrau verlagert. Da diese einseitige Lastenverteilung durch keinerlei Vorteile für die Ehefrau kompensiert wird, ist er nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.
Etwas anderes ergibt sich bei der isolierten Betrachtung mit dem vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs.
Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich. Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss des Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat, für sich genommen regelmäßig nicht sittenwidrig sein.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2008 – XII ZR 6/07
Obwohl der Zugewinnausgleich und höhenmäßige Begrenzung des Unterhalts der Wirksamkeitskontrolle des § 138 Abs. 1 BGB stand hält, ist der Ehevertrag nach der objektiven Gesamtbetrachtung als nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB anzusehen.
Der Bundesgerichtshof hat dargestellt, auch wenn einzelne Abreden eines Ehevertrages der Wirksamkeitskontrolle stand halten, es aber zu einer einseitigen Lastenverteilung durch den Ehevertrag kommt, dass dann der gesamte Ehevertrag nichtig ist.
Petra Fuchs – www.steuerrecht-kiel.de
Tags:- Ehegattenunterhalt, - Ehewirkungen, - Scheidung, Ehevertrag, Sittwidrigkeit, Urteile, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich