BGH: Unzulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 150/06 – In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof Stellung zur Unzulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung wegen sozial-familierer Beziehung zwischen der rechtlichen Vater und Kind genommen. Das Gesetz versagte es lang dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater gänzlich, die Scheinvaterschaft eines anderen Mannes anzufechten. Das hat sich ab 01. April 2008 geändert. Doch die neue Rechtslage wirft Beweisfragen auf, denn weiterhin kann die Anfechtung mit Hinweis auf die sozial-familiäre Bindung zwischen Kind und rechtlichen Vater verhindert werden.
Sachverhalt:
Der Kläger ist der leibliche Vater der geborenen Kindes der Beklagten. Die Beklagte lebt mit einem neuen Mann zusammen, der die Vaterschaft für das geborene Kind mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt hat.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass nicht der Mann der Beklagten, sondern er selbst der Vater des Kindes ist.
Zunächst gab des Familiengericht der Klage nach Einholung eines Abstammungsgutachtens durch ein nicht Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenes statt. Die Beklagte legte Berufung ein, daraufhin änderte das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung und wies die Klage ab.
Der Kläger legt Revision ein, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob zwischen den Beklagten eine sozial-familiäre Beziehung besteht, die es dem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich anfechtungsberechtigten Kläger hier nach § 1600 Abs. 2 BGB verwehrt, die nach § 1592 Nr. 2 BGB bestehende rechtliche Vaterschaft des Mannes des Beklagten anzufechten.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass so eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht, da diese seit längerer Zeit, nämlich seit mehr als zwei Jahren, in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
Weiterhin ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein längeres Zusammenleben vorliege, nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung, sonder der der letzten mündlichen Verhandlung ist. Der Kläger ist der Auffassung, dass der maßgebliche Zeitpunkt, der Zeitpunkt der Klageerhebung ist.
Auch der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, es komme auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung an.
Das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung, das zur Unbegründetheit einer Anfechtungsklage nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB führt ist aufgrund der gesetzlichen Definition dieser Beziehung in § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB unwiderleglich stets zu bejahen, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt; dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Soweit der Begründung der angefochtenen Entscheidung allerdings entnommen werden könnte, schon ein längers Zusammenleben des rechtlichen Vater mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft rechtfertige stets die Vermutung, dass der rechtliche Vater auch die tatsächliche Verantwortung für das Kind im Sinne des § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB trage, ginge dies über die gesetzliche Regelannahme des § 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB in ihrem Zusammenspiel mit Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift hinaus. Denn Abs. 4 Satz 1 hat das Tragen der tatsächlichen Verantwortung zur Voraussetzung, während Satz 2 lediglich eine – widerlegbare – Regelannahme für die (anfängliche) Übernahme dieser Verantwortung enthält. Letztere reicht in die für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nicht aus, weil diese nach § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB voraussetzt, dass der rechtliche Vater die einmal übernommene Verantwortung (noch) trägt, diese also auch über den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Übernahme hinaus weiterhin von ihm wahrgenommen wird. Die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung begründet ihrerseits noch keine Regelannahme dahin, dass diese Verantwortung auch weiterhin wahrgenommen wird und somit eine sozial-familiäre Beziehung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung noch besteht.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2008 – XII ZR 150/06
Im vorliegenden Fall kann der Kläger auch keine Beweise für die Widerlegung der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind darlegen. Somit kann der biologische Vater die Vaterschaft nicht anfechten.
Petra Fuchs – www.steuerrecht-kiel.de
Tags:- Vaterschaftsrecht, Anfechtung, Kinder, Urteile, Vater, Vaterschaftstest