OLG Celle: Nachehelicher Unterhalt
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 10 WF 322/08 – Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht festgelegt, dass ein Unterhaltsanspruch der Exfrau untergehen kann, wenn der geschiedene Mann in einer neuen Beziehung Vater wird und auch für die Mutter des Kindes Unterhalt zahlen muss.
Sachverhalt:
Der Antragsteller hat sich in einem gerichtlichen Vergleicht vom Mai 2006 dazu verpflichtet, der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, Unterhalt zu zahlen. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller, der in einem Beamtenverhältnis steht, nur der Antragsgegnerin gegenüber unterhaltspflichtig. Die Antragsgegnerin bezog Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Zusatzversorgung.
Der Antragsteller ist der Meinung das er der Antragsgegnerin ab Mai 2008 keinen Unterhalt mehr schuldet. Der Antragsteller macht geltend, er sei seinem in 2007 geborenen Sohn sowie dessen Mutter, die nicht erwerbstätig sei, unterhaltspflichtig geworden. Aus diesem Grund sei er nicht mehr in der Lage, der Antragsgegnerin, die den beiden anderen Unterhaltsgläubigern im Range nachgehe, Unterhalt zu leisten.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin und die Mutter des Kindes unterhaltsrechtlich gleichrangig seien und der Antragsteller der Antragsgegnerin im vorliegenden Mangelfall immer noch einen Unterhalt schulde, womit keine wesentliche Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichs vorliege
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Auffassung des Amtsgerichts zutrifft, dass die Antragsgegnerin und die Mutter des Sohnes unterhaltsrechtlich gleichrangig sind. Den minderjährigen unverheirateten und privilegierten volljährigen Kindern, die gemäß § 1609 Nr. 1 BGB unterhaltsrechtlich im ersten Rang stehen, folgen im zweiten Rang Elternteile, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind – dazu gehört die Mutter des Kindes – sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer (§ 1609 Nr. 2 BGB). Die Annahme des Amtsgerichts, dass die Antragsgegnerin die letztgenannte Voraussetzung erfüllt, begegnet Bedenken. Schon nach früherem Recht wurde eine Ehe erst ab etwa 15 Jahren als “lang” angesehen. Davon dürfte auch nach dem seit Januar 2008 geltenden Recht als Untergrenze auszugehen sein, jedenfalls wenn – wie im vorliegenden Fall -aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind und keine reine “Hausfrauenehe” vorliegt. Darüber hinaus sind nach § 1609 Nr. 2 BGB bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer auch (ehebindigte) Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass der zweite Rang nur dann gewahrt ist, wenn über das Zeitmoment hinaus der unterhaltsberechtigte (geschiedene) Ehegatte ehebindingte Nachteile erlitten hat. Solche Nachteile sind hier jedoch weder von der insoweit darlegungspflichtigen Antragsgegnerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin während der Ehe erkrankt und infolge dessen erwerbsunfähig geworden ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe Nachteile erlitten hat.
Im vorliegenden Fall muss die Frage des Ranges nicht abschließend beantwortet werden.
Denn es bestehen unabhängig davon bisher hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der jetzige Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin durch ihr eigenes Rentenaufkommen gedeckt ist und ihr aus diesem Grund kein Unterhaltsanspruch mehr gegen den Antragsteller zusteht. Wie der Bundesgerichtshof mit dem bereits zitierten Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden hat, verringert sich der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten, wenn das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten durch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter sind. Dabei wird sich nicht nur der Unterhaltsanspruch einen minderjährigen Kindes, sondern auch der Anspruch einer neuen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen bereits auf die Berechnung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten aus. Entsprechendes muss auch für den Anspruch eine nach § 1615 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigten Mutter gelten. Dem gemäß ist die vorliegend vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung des Bedarfs der Antragsgegnerin ohne Einbeziehung des Unterhaltsanspruchs der Mutter des Kindes im Ansatz unzutreffend. Vielmehr muss schon bei der Bemessung des jetzigen Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin auch die hinzugetretene Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter des Kindes berücksichtigt werden.
Für den Fall des Zusammentreffens eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen hat sich der Bundesgerichtshof für eine Verteilung des nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts verbleibenden Einkommens des Pflichtigen zu je 1/3 auf den Pflichtigen selbst und die unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgesprochen. Diese Dreiteilung ist auch dann geboten, wenn einer oder beide unterhaltsberechtigten Ehegatten eigene Einkünfte haben. In diesem Fall bemisst sich der den beiden unterhaltsberechtigten Ehegatten zustehende Unterhaltsbedarf aus einem Drittel aller verfügbaren Mittel.
Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2008 – 10 WF 322/08
Somit war in diesem Fall die Rangfrage nicht entscheident. Da die geschiedene Ehefrau eigenes Einkommen hat, nämlich die Rente, ist der Unterhaltsbedarf zu kürzen.
Petra Fuchs – www.steuerrecht-kiel.de
Tags:- Ehegattenunterhalt, - Kindesunterhalt, - Scheidung, - Trennung, Ehe, Unterhalt, Unterhaltsanspruch, Unterhaltsbedarf, Unterhaltsberechttigte