Das Verlöbnis (§§ 1297 ff. BGB)
Auch bei dem Verlöbnis handelt es sich – wie bei so vielen Rechtsgeschäften – um einen Vertrag. Das Recht des Verlöbnisses wird in den §§ 1297 ff BGB geregelt. Inhalt des Verlöbnisses ist das Versprechen der Verlobten, später miteinander eine Ehe einzugehen. Doch obwohl das Verlöbnis – in juristischer Beetrachtung – ein Vertrag ist, kann doch auf eine Erfüllung der Verbindlichkeit nicht geklagt werden (§ 1297 Abs. 1 BGB) und auch ein für den Fall der Nichtheirat versprochene Vertragsstrafe darf nicht gefordert werden (§ 1297 Abs. 2 BGB).
Dennoch ist ein Verlöbnis nicht lediglich folgenlos: So kann bei Verschulden einer Seite z. B. Schadensersatz verlangt werden. (§ 1299 BGB) Dies dürfte angesichts der seit Erlass dieser Vorschriften aber gewandelten Bildes von Ehe und Familie wohl nur noch dann der Fall sein, wenn das Verlöbnisversprechen von einer bereits verheirateten Person abgegeben wird.
Andererseits können Geschenke aufgrund des § 1301 BGB nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) herausverlangt werden, die Verlobte einander gemacht haben, wenn die Verlobung nicht zur Eheschließung führt.
Die hier gemachten Ausführungen gelten jedoch nur für Verlobungen, die deutschem Recht unterliegen. Andere Rechtsordnungen kennen libaralere und strengere Grundsätze.
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