Besserer Schutz für Kinder bei internationalen Familienrechtskonflikten
BMJ, PM, Berlin, 17.12.2008 – Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Ratifikation des Haager Kinderschutzübereinkommens und den Entwurf eines Gesetzes, das die dafür erforderlichen Ausführungsbestimmungen enthält, beschlossen. (…)
Das Haager Kinderschutzübereinkommen ist anwendbar auf zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes und seines Vermögens. Es bestimmt, dass für Streitigkeiten die Gerichte und Verwaltungsbehörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig sind, da dort das Wohl des Kindes erfahrungsgemäß am besten beurteilt werden kann. Die zuständigen Stellen sollen ihr eigenes, ihnen vertrautes Recht anwenden, wenn sie über das Sorge- und Umgangsrecht zu entscheiden haben. Auf diese Weise soll eine möglichst zügige Behandlung des Falls gewährleistet werden. Auch bei internationalen Kindesentführungen wird das Übereinkommen Verbesserungen bringen. Denn es sieht vor, dass im Fall einer Kindesentführung über die Landesgrenze die Gerichte am Herkunftsort des Kindes im Hinblick auf das Sorge- und Umgangsrecht weiter zuständig bleiben. So soll verhindert werden, dass der Entführer durch sein widerrechtliches Handeln eine andere, für ihn vorteilhaftere Zuständigkeit begründen kann (sogenanntes “forum shopping”).
Beispiel: Ein deutsch-australisches Paar lebt in Deutschland und bekommt ein Kind. Nach der Trennung zieht die Mutter gegen den Willen des Vaters mit dem Kind zurück in ihr Heimatland Australien, obwohl ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Hier bleibt die Zuständigkeit für alle Entscheidungen über die elterliche Sorge für mindestens ein Jahr bei den deutschen Gerichten und Behörden. Anwendbar ist deutsches Recht. Nach bisheriger Rechtslage konnte es in ähnlichen Fällen zu gegensätzlichen Entscheidungen in beiden betroffenen Ländern kommen.
Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten außerdem, Entscheidungen, die in anderen Vertragsstaaten getroffenen wurden, unmittelbar anzuerkennen. Maßnahmen, die in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden sollen, sind dort auf Antrag für vollstreckbar zu erklären. Die Vertragsstaaten müssen hierfür künftig ein einfaches und schnelles Verfahren vorsehen.
Die Europäische Gemeinschaft strebt eine gemeinsame Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bis zum 5. Juni 2010 an. Das Haager Kinderschutzübereinkommen und das Ausführungsgesetz treten für Deutschland drei Monate nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Kürzung: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
Tags:- Sorgerecht, - Umgangsrecht, Aufenthalt, Kinder, Prozeßrecht