BGH: Befristung des Aufstockungsunterhalts
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2007 – XII ZR 15/05 – In diesem Urteil hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf. Es ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.
Sachverhalt:
Der Antragsteller, geboren am 3. Juni 1962, und die Antragsgegnerin, geboren am 29. September 1961, hatten 1982 die Ehe geschlossen, die auch auch kinderlos blieb. Diese Ehe wurde im März 2004 durch Urteil geschieden. Die Parteien streiten sich im Scheidungsverfahren um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Der Antragsteller ist als Zerspannungsmechaniker tätig. Die Antragsgegnerin ist gelernte Drogistin, arbeitete aber schon vor der Ehe als Verkäuferin im Lebensmittelbereich. Während der Ehe war sie – neben der Haushaltstätigkeit und der Pflege ihres schwer erkrankten Vaters – weiterhin halbschichtig in diesem Bereich berufstätig. Die Antragsgegnerin hatte durch den Verkauf eines im Wege der vorweggenommener Erbfolge erhaltenes Haus ein Anfangsvermögen von 260.000 DM (132.935,88 Euro).
Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt zu zahlen. Eine vom Antragsteller begehrte zeitliche Befristung würde abgelehnt.
Das Oberlandesgericht hat die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 befristet und die Revision zugelassen.
Die Antragsgegnerin richtet sich gegen diese Befristung.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der nacheheliche Unterhalt nur dann zeitlich Befristet werden kann, wenn die Voraussetzungen der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen.
Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt könne nach diesen Vorschriften zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies setzt eine Umfassende Abwägung aller Umstände des Einzellfalles voraus, die auch nicht deswegen entbehrlich sei, weil die Ehe der Parteien von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 20 Jahre und 5 Monate gedauert habe. Trotz dieser langen Ehedauer, die in einem Bereich liege, in dem ihr durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukomme, sei hier wergen der übrigen Umstände eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts geboten.
Im vorliegenden Fall war die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags erst 42 Jahre alt und ihre Erwerbsmöglichkeiten nicht durch ehebedingte Nachteile beeinträchtigt. Die Ehe ist kinderlos geblieben und die Antragsgegnerin ist auch während der Ehe ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin nachgegangen. Zwar ist sie diesen Beruf während der Ehe nur halbtags nachgegangen, aber nach der Trennung könnte sie diese Ausübung problemlos auch eine Vollzeitbeschäftigung ausweiten. Somit sind bei der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile entstanden. Zudem verfügt die Antragsgegnerin über ein Vermögen in Höhe von ca. 55.000 Euro aus dem Zugewinnausgleich.
Bei Abwägung all dieser Umstände erscheine eine zeitlich unbegrenzte Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig. Es sei deswegen geboten, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf insgesamt sieben Jahre, also bis Ende Juli 2011, zu begrenzen. Dabei seinen Ehedauer und Übergangszeit nicht schematisch im Sinne einer zeitlich sich entsprechenden Dauer zu verbinden. Vielmehr sei darauf abzustellen, welche Zeit der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung benötige, um sich auf die anschließende Kürzung des Unterhalts einzustellen. Im vorliegenden Fall erscheint trotz der langen Ehedauer eine siebenjährige Zeitspanne angemessen.
Zum gleichen Ergebnis gelange man auch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB und der danach gebotenen Begrenzung des eheangemessenen Unterhalts. Zwar müsse der Antragsgegnerin stets der angemessene Bedarf von derzeit 1.000 Euro verbleiben. Diesen Bedarf könne sie allerdings in vollem Umfang durch ihr eigenes Einkommen decken.
Sinn und Zweck der §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es, dass die ehebedingt entstandenen Nachteile der unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgeglichen werden sollen.
Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard. Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellen.
Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts lösen.
Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich begrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindererziehung steht dabei der Ehedauer gleich.
Zwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt “Dauer der Ehe” im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu “berücksichtigen”; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte, wie das Wort “insbesondere” verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit.
Somit setzt die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht.
In seiner neuen Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit und mit den vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebindigte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2007 – XII ZR 15/05
Diese umfassende Abwägung der gesamten Umstände ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht richtig entschieden und den Aufstockungsunterhalt auf die Zeit bis 2011 begrenzt. Hier sind der Antragsgegnerin keine ehebedingte Nachteile entstanden. Ihr war es möglich nach der Scheidung einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Daher ist es ihr möglich für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.
Petra Fuchs – www.steuerrecht-kiel.de
Tags:- Ehegattenunterhalt, - Scheidung, - Trennung, Aufstockungsunterhalt, Ehe, Unterhalt, Unterhaltsanspruch, Unterhaltsbedarf, Urteile, Zugewinnausgleich