BGH: Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Unterhaltsberechnung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2008 – XII ZR 62/07 – In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entscheiden, dass auch ein Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden kann. Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven Wert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung beseht.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um den nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Dezember 2005.
Im Jahre 1978 haben die Parteien rechtskräftig geheiratet. Für den während der Ehe im Februar 1987 gemeinsamen Sohn hat der Beklagte bis einschließlich Dezember 2005 Unterhalt gezahlt.
Die Klägerin ist voll zeitig im öffentlichen Dienst berufstätig, der Beklagte ist als Verwaltungsangestellter berufstätig. Am 28. Dezember 2004 hat der Beklagte erneut geheiratet.
Während ihrere Ehe wohnten die Parteien in einem Einfamilienhaus das Beklagten, das dieser nach der Trennung im Jahre 2004 veräußerte. Von dem Verkaufserlös blieben dem Beklagten nach Abzug der Verbindlichkeiten 97.000 Euro. Der Beklagte hat davon trennungsbedingte Kosten in Höhe von 3.000 Euro, Kosten des Scheidungsverfahrens in Höhe von 7.150 Euro sowie ein Restdarlehen in Höhe von 9.660 Euro beglichen. Den Restbetrag hat er überwiegend für den Bau eines Einfamilienhauses, das er mit seiner neuen Familie bewohnt verwendet.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass das unterhaltsrelevante Erwerbseinkommen des Beklagten nicht um einen Vorteil mietfreien Wohnens oder um fiktive Zinseinkünfte zu erhöhen ist. So ein Nutzungsvorteil kommt hier nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung durch die zusätzlich aufgenommenen Kredite die objektive Marktmiete überschreitet.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der Beklagte hier keinen Wohnvorteil hat, da durch die Aufnahme der zusätzlichen Krediten den objektiven Wohnvorteil des neuen Hauses übersteigt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht dem Beklagten keine fiktiven Zinsen zugerechnet hat.
Zwar ist der Vorteil mietfreien Wohnes als Gebrauchsvorteil i. S. des § 100 grundsätzlich dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten, bemisst sich der Gebrauchsvorteil grundsätzlich nach der objektiven Marktmiete. Wenn – wie hier – nur ein früherer Ehegatte Eigentümer ist und wegen einer ehevertraglichen Vereinbarung oder nach Zustellung des Scheidungsantrags en weiterer Vermögenszuwachs nicht mehr ausgeglichen wird, können von dem Wohnvorteil lediglich die damit verbundenen Zinsbelastungen, nicht aber ein Tilgungsanteil abgesetzt werden.
Wurde die frühere Ehewohnung veräußert, treten an die Stelle des Nutzungsvorteils die Vorteile, die der frühere Eigentümer in Form von Zinseinkünfte aus dem Erlös zieht oder ziehen könnte.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das aus dem Verkauf des Hauses erlangte Geld in den Bau eines neuen Einfamilienhauses investiert und somit keine Zinseinkünfte mehr erzielt. Zwar setzt sich der eheliche Wohnvorteil in solchen Fällen auch an dem daraus erwachsenen Wohnvorteil an dem neu erworbenen Eigentum fort. Weil die Zinsbelastung aus den zusätzlich aufgenommen Krediten für das neue Einfamilienhaus aber den objektiven Wohnvorteil des neuen Hauses übersteigt, verbleibt dem Beklagten daraus gegenwärtig kein Gebrauchsvorteil.
Der Vorteil, der einem Ehegatten aus dem mietfreien Wohnen im eigenen Haus zuwächst und der deshalb bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens dieses Ehegatten zu berücksichtigen ist, bemisst sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Für die Ermittlung der dem Beklagten zufließenden Einkünfte ist deshalb grundsätzlich von dessen tatsächlichem, um seinen Zinsaufwand geminderten Wohnvorteil auszugehen. Zwar kann einen Ehegatten die Obliegenheit treffen, sein in einem Eigenheim gebundenes Vermögen zur Erzielung höherer Erträge umzuschichten. Ob eine solche Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht, bestimmt sich jedoch nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten, wobei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, auch der beiderseitigen früheren wie jetzigen Wohnverhältnisse, der Belange des Unterhaltsberechtigten und der des Unterhaltsprlichtigen gegeneinander abzuwägen sind. Es kommt einerseits darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt dringend benötigt oder die Unerhaltslast den Unterhaltspflichtigen besonders hart trifft; andererseits muss dem Vermögensinhaber rein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden. Die tatsächliche Anlage des Vermögens muss sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, ehe der betreffende Ehegatte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Beträge verwiesen werden kann.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.10.2008 – XII ZR 62/07
Der Beklagte hat hier nach Abzug eines Restdarlehens, der Kosten des Scheidungsverfahrens und weiterer trennungsbedingter Kosten den noch verbliebenen Verkaufserlös für den Erwerb des neuen Einfamilienhauses eingesetzt, dessen Wohnvorteil durch die hohe weitere Zinsbelastung neutralisiert wird.
Somit ist ein Wohnvorteil bei der Berechnung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn durch die zusätzliche Aufnahme von Krediten der objektive Wohnvorteil des neuen Hauses übersteigt.
Petra Fuchs – www.steuerrecht-kiel.de
Tags:- Ehegattenunterhalt, - Scheidung, - Trennung, Ehe, Ehe, Unterhalt, Unterhalt, Unterhaltsanspruch, Unterhaltsberechttigte, Urteile, Wohnvorteil