BGH: Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Altersrente
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01. Oktober 2008 – XII ZB 34/08 – In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass wenn ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig die Altersrente in Anspruch genommen hat, dass der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden muss. Somit hat der Bundesgerichtshof weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Versorgungsausgleich der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
Am 18. Januar 2008 wurde die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau), der dem Antragsgegner (Ehemann) am 17. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
Beide Ehegatten haben während der Ehe sowohl angleichungsdynamische als auch nicht angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zusätzlich hat die Ehefrau bei Ende der Ehezeit eine volldynamische Betriebsrente bei der Deutschen Post AG sowie eine statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bezogen auf den 30. September 2006 als Ende der Ehezeit und umrechenbar in Entgeltpunkte (Ost) übertragen.
Auf Beschwerde des Antragsgegners hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert. Es hat im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Betriebsrente der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Rentenanwartschaften und im Wege des erweiterten Splittings zu Lasten der Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto des Antragsgegners übertragen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau ist der Zugangsfaktor trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit zu berücksichtigen.
Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zu Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für die Herabsetzung des Faktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen.
Allerdings darf die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors zu einem Versorgungsausgleich zu Lasten des Rentenversicherers führen. Das wäre dann gegeben, wenn die ehezeitlichen Versorgungsrechte das ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors berechnet und die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden.
Die vom Bundesgerichtshof aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht der Antragstellerin mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird.
Die übertragenen Rentenanwartschaften werden nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet.
Wenn diese Berechnung erreicht, dass der Ehegatte, der schon während der Ehezeit vorzeitig Rente bezogen hat, geringere persönliche Entgeltpunkte zu- oder abgeschlagen bekommt, als es umgekehrt bei dem anderen Ehegatten ohne vorzeitigen Rentenbeginn der Fall ist, liegt kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor. Denn die geringeren persönlichen Entgeltpunkte wirken sich über die statistisch längere Rentenzeit nach vorzeitigem Rentenbeginn entsprechend stärker aus. Somit hat der Bundesgerichtshof weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Versorgungsausgleich der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist.
Im Ergebnis zutreffend hat das Kammergericht den Versorgungsausgleich durch Verrechnung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte durchgeführt, obwohl beide Ehegatten während der Ehezeit neben nichtangleichungsdynamischen und angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben.
Ein getrennter Ausgleich dieser unterschiedlichen Rentenanwartschaften scheidet aus, weil der Ehemann zwar höhere angleichungsdynamische Rentenanwartschaften, aber geringere nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften als die Ehefrau erworben hat.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht diesen Ausgleich ohne Berücksichtigung eines Angleichungsfaktors nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG durchgeführt hat.
Eine Saldierung angleichungsdynamischer Anrechte mit sonstigen Anrechten wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dadurch ermöglicht, dass eine zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetretene, auf der besonderen Dynamik der Renten im Beitrittsgebiet beruhende Wertsteigerung durch einen so genannten Angleichungsfaktor erfasst wird, mit dem der auf das Ehezeitende bezogene Nominalwert des Anrechts zu multiplizieren ist. Dieser Angleichungsfaktor ergibt sich für Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Entwicklung des Verhältnisses des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Somit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechnung fortgesetzt. Bei der Berechnung des Versorgungsausgleiches ist der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den Zugangsfaktor zu berücksichtigen.
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