BGH: Unbillige Härte und grobe Unbilligkeit im Unterhaltsrecht
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2008 – XII ZB 217/04 – In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof beschlossen, dass zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB kein gradueller Unterschied besteht. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes setzt eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Bedarf der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 5. April 1963 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahr 1966 geborener Sohn hervorgegangen ist. Im Jahre 1982 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Nachfolgend (1983) wurde der abgetrennte Versorgungsausgleich durchgeführt und später (1988) auf Antrag des Ehemannes gemäß § 10 a VAHRG abgeändert.
Das Amtsgericht hat im Abänderungsverfahren festgestellt, dass beide Ehegatten in der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Zusätzlich verfügen beide Ehegatten über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der IBM GmbH bei einer Betriebszugehörigkeit vom 5. April 1962 bis 30. Juni 1999 bzw. vom 1. März 1963 bis 31. Dezember 1966 und vom 11. Dezember 1978 bis 30. Juni 1995.
Der Versorgungsausgleich wurde sodann dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag wurde die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der IBM GmbH ausgleichen; im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für die Zeit ab 1. März 2001. Seit 1983 ist sie wieder verheiratet und bezieht seit Dezember 1999 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Rentenleistungen der IBM Unterstützungskasse GmbH.
Auch der Ehemann ist seit 1986 erneut verheiratet und hat aus dieser Ehe drei in den Jahren 1987, 1990 und 1999 geborene Kinder. Die jetzige Frau des Ehemannes ist nicht berufstätig; sie versorgt die gemeinsamen Kinder und der gemeinsamen Haushalt. Ab Juli 1999 befand sich der Ehemann zunächst im Vorruhestand; er bezieht seitdem eine monatliche Betriebsrente der IBM GmbH und der IBM Unterstützungskasse GmbH. Während seines Vorruhestandes war der Ehemann von Juli 1999 bis September 2002 als selbständiger Unternehmensberater tätig, ab Oktober 2002 erhielt er vorübergehend Arbeitslosengeld.
Entscheidung des Amtsgerichtes:
Das Amtsgericht hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. März 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu bezahlen und insoweit seinen Anspruch auf Betriebsrente gegen die IBM GmbH abzutreten.
Entscheidung des Oberlandesgerichtes:
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Ehemann zum Ausgleich seines betrieblichen Anrechts verpflichtet, an die Ehefrau für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis einschließlich September 2004 Zinsen und ab 1. Oktober 2004 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen sowie seien Betriebsrentenanspruch ab 1. Oktober 2004 abzutreten.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichtes aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt:
Für die hier relevante Zeit ab 1. März 2001 seien die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Wertausgleich gegeben, dann zu diesem Zeitpunkt hätte beide Parteien bereits Rentenleistungen bezogen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruches seien die Ehezeitanteile der Betriebsrenten beider Parteien nach Maßgabe der Bruttobeträge. Gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB seien aber nachehezeitliche Wertänderungen eines Versorgungsanrechts zu berücksichtigen. Die Vorschrift ermögliche eine an den tatsächlichen Werten ausgerichtete und dem Grundsatz der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Vorsorgungsanrechte entsprechende Aufteilung der laufenden Anrechte. Der in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Bezug auf § 1587 a BGB stelle insoweit klar, dass nur Wertänderungen mit einem Bezug zur Ehezeit relevant seien. Umstände ohne Bezug zum ehezeitlichen Erwerb – wie z.B. ein nachehelicher Laufbahnwechsel, eine Beförderung oder eine außerordentliche Gehaltserhöhung – bleiben hingegen außer Betracht. Insoweit fehle es an einer gemeinsamen Lebensleistung, die eine spätere Teilhabe des anderen Ehegatten rechtfertige. In einem solchen Fall sie bei der Ermittlung der Ausgleichsrente von der fiktiven Versorgungsleistung auszugehen, die sich entsprechend bis zu Ende der Ehezeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit in Entscheidungszeitpunkt ergeben würde.
Für die Jahre 2001 und 2002 sei der Ausgleichsanspruch jedoch nach § 1587 h Nr. 1 BGB auszuschließen und für die Zeit ab 2003 herabzusetzen. Ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehe nämlich nach dieser Vorschrift nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnisses angemessenen Unterhalt aus seien Einkünften und seinem Vermögen bestreiten könne und der Wertausgleich für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte darstelle. Die Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben und diene der verfassungsrechtlichen Legitimation, indem sie es in Härtefällen ermögliche, unvertretbare Ergebnisse einer strikt formalen Halbteilung zu vermeiden. Dabei sei entsprechend dem variablen Charakter der Ausgleichsrente für die Billigkeitsabwägung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches anzustellen.
Im vorliegenden Fall könnte die Ehefrau den angemessenen Unterhalt aus ihren eigenen Einkünften decken. Aber ein Ausschluss ist nur dann möglich, wenn die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für den Ehemann eine unbillige Härte darstellen würde.
Eine unbillige Härte liege zum einen vor, wenn durch die Zahlung des Ausgleichsrente eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Schuldners und dessen anderer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger bestünde, zum anderen aber auch dann, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten ergäbe und der Berechtigte in Gegensatz zum Verpflichteten auf den Ausgleichsbetrag nicht angewiesen sei.
Im vorliegenden Fall ist vom Letzterem auszugehen. Der Ehemann hat Renteneinkünfte, Einkünfte aus selbständiger Arbeit bis September 2002 und ab Oktober 2002 bezieht er Arbeitslosengeld. Hier sind aber auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe sowie seiner jetzigen Ehefrau zu berücksichtigen. Die für die Kinder anzusetzenden Beträge sind auch der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Nach der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben dem Ehemann weniger Einkünfte als der Ehefrau. Die Differenz zwischen den Einkünften der Parteien ist derart hoch, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Jahre 2001 und 2002 als unbillig anzusehen sei. Für das Jahr 2003 ergebe sich lediglich eine Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente.
Ein Härtegrund nach § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Nach dieser Vorschrift findet vielmehr nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde.
Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichspflichtigen gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen.
Die Höhe des angemessenen Bedarfs bemisst sich dabei nicht nach den im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen, sondern – wie beim Ausgleichsberechtigten – nach den konkreten Lebensverhältnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruches. § 1587 h Nr. 1 BGB stellt nämlich darauf an, ob die Zahlung der Rente gerade im Fälligkeitszeitpunkt für den Verpflichteten eine unbillige Härte wäre. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft unterschiedlich und unabhängig voneinander entwickelt haben.
Allerdings darf die Bemessung des angemessenen Bedarfs nach den konkreten Lebensverhältnissen nicht dazu führen, dem Ausgleichspflichtigen im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB einen Bedarf zuzugestehen, der ihm einen zu hohen Lebensstandard auf Kosten des Ausgleichsberechtigten ermöglicht. Ebenso dar der Ausgleichsberechtigte nicht durch die Beanspruchung eines zu hohen “angemessenen Unterhalts” die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB verhindern. Bei der tatrichterlichen Bestimmung des konkreten angemessenen Lebensbedarfs der Ehegatten ist deshalb unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der bestehenden Verbindlichkeiten auch darauf abzustellen, ob der einem (geschiedenen) Ehegatten zuzugestehende Unterhalt gerade vor dem Hintergrund der berechtigten Interessen des anderen Ehegatten objektiv angemessen erscheint. Hier hat sowohl eine objektive verschwenderische als auch eine objektiv zu sparsame Lebensführung außer Betracht zu bleiben.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2008 – XII ZB 217/04
Aus diesen Gründen ist die Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es in tatrichterliche Verantwortung den angemessenen Unterhalt des Ehemannes bemisst und eine dem Zweck des § 1587 h Nr. 1 BGB entsprechende Interessenabwägung vornimmt.
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