Sittenwidrigkeit von Eheverträgen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2008 – XII ZR 157/06 – In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten der unterhaltsbegehrenden Ehegatten veranlasst sein kann, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten Anwendung finden muss.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Leibrentenverpflichtung, die der Kläger zugunsten der Beklagten durch Ehevertrag eingegangen ist.
Die Ehe wurde am 12. Dezember 1997 geschlossen. Die Ehe blieb kinderlos. Am 24. November 1999 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Ehevertrag, durch den in den Ziffern 1 bis 4 und 6 Vereinbarungen über die Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens getroffen wurden. Ziffer 7 enthält einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall der Scheidung sowie die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Leibrente an die Beklagte. Nach den Schlussbestimmungen des Ehevertrages soll für den Fall, dass die als Unterhaltsersatz vereinbarte Leibrente unwirksam sein oder werden sollen, der Unterhaltsverzicht ebenfalls unwirksam sein.
Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 9. April 2002 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe war der Kläger – abgesehen von einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit – durchgehend erwerbstätig, während die Beklagte bis August 2000 arbeitslos war und Arbeitslosengeld bezog. Seit September 2000 ist sie im Umfang von 20 Stunden pro Woche als Buchhalterin tätig.
Der Kläger begehrt die Feststellung, das der Beklagten aus der notariellen Urkunde keine Leibrenten- oder Unterhaltsansprüche zustehen, sondern die Regelung insoweit nichtig ist.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und festgestellt, dass der Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung einer Leibrente aus Ziffer 7 des Ehevertrages zustehen, die Regelung ist insoweit nichtig.
Entscheidung des Berufungsgerichts:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Ehevertrag schon nicht der Wirksamkeitskontrolle standhalten kann, da hier eine einseitige und nicht gerechtfertigte Lastenverteilung bewirkt wird.
Die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen, nach der trotz grundsätzlich bestehender Vertragsfreiheit der Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgeregelungen nicht beliebig unterlaufen werden dürfe, gelte auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Vorliegend führe bereits eine Wirksamkeitskontrolle zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Vereinbarung, da schon im Zietpunkt ihres Zustandekommens offenkundig gewesen sei, dass hierdurch eine einseitige, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung für den Scheidungsfall bewirkt werde. Maßgebend für diese Beurteilung sie das gesetzliche Leitbild des Ehegattenunterhalts, das vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einnahmen und geldwerten Vorteilen (Halbteilung) und vom Gebot der Rücksichtnahme auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geprägt sei. Von diesem Leitbild weiche die Vereinbarung in evident einseitiger Weise ab. Da an die Stelle einer möglichen Unterhaltsverpflichtung das Klägers tretenden Leibrente sei nach der Vereinbarung unabhängig von einer bestehenden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Angesichts des eindeutigen Wortlauts, insbesondere des ausdrücklichen Ausschlusses “weitgehender Anpassung” und der Abänderungsklage lasse sich eine entsprechende Begrenzung auch nicht im Wege der Auslegung begründen. Die Unabhängigkeit der Zahlungspflicht von der Leistungspflicht des Klägers sei auch deshalb gravierend, weil den Parteien bei Abschluss der Vereinbarung die Möglichkeit weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber minderjährigen Kindern in der Türkei vor Augen gestanden haben müsse. Da die Beklagte vorgetragen habe, sie habe während der Ehezeit Auslandskindergeld für die Kinder des Klägers beantragt, müsse ihr zumindest die Möglichkeit entsprechender Unterhaltsverpflichtungen bewusst gewesen sein. Selbst wenn der Kläger zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich keine nennenswerten Unterhaltsleistungen an seine Kinder erbracht habe, führe die Vereinbarung einer von der Leistungsfähigkeit unabhängigen Leibrente auch zu einer Abkehr von unterhaltsrechtlichen Gleichrang der Ehefrau und der unterhaltsberechtigten Kinder. Demgegenüber solle die Leibrente unabhängig von einer tatsächlich bestehenden unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit der Beklagten geschuldet sein, solange diese keiner Vollerwerbstätigkeit nachgehe. Die Regelung habe deshalb dazu führen können, dass die Beklagte nach Zahlung der Leibrente deutlich mehr als die Hälfte der beiderseitigen prägenden Einkünfte, der Kläger dagegen nich einmal den notwendigen Eigenbedarf erhalte. Dieses Ergebnis der vertraglichen Regelung sei allenfalls für die Situation einer zwar nicht ausgeübten, der Beklagten aber möglichen und zumutbaren Vollerwerbstätigkeit durch Vertragsauslegung korrigierbar.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die für die Annahme der Sittenwidrigkeit zu fordernden subjektiven Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind.
Zwar seien konkrete Umstände, die auf einen erheblich ungleiche Verhandlungsposition schließen ließen, nicht feststellbar. Aus dem Umstand, dass die Parteien eine evident einseitig belastende ehevertragliche Regelung getroffen hätten, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar sei, ergebe sich aber eine tatsächliche Vermutung für eine damals bestehende Störung der subjektiven Verhandlungsparität dergestalt, dass der Kläger bei Vertragsschluss subjektiv nicht in der Lage gewesen sei, seine berechtigten Interessen sachgerecht und angemessen zu vertreten, und dass dieser Umstand für die Beklagte zumindest erkennbar gewesen sei. Die von ihr geschilderten – streitigen – ehelichen Probleme, die den Hintergrund der ehevertraglichen Regelungen im Übrigen bilden dürften, könnten die einseitige Lastenverteilung in Ziffer 7 des Ehevertrages nicht rechtfertigen. Auch wenn die Beklagte berechtigten Anlass zur Klage über das Verhalten des Klägers gehabt habe, erscheine die Verknüpfung der künftig fortbestehenden Ehe mit einer den Kläger finanziell erheblich benachteiligenden Scheidungsfolgeregelung nicht billigenswert. Deshalb sei die Regelung unter Ziffer 7 des Ehevertrages – einschließlich des dort erklärten Verzichts auf gesetzliche Unterhaltsansprüche – nichtig.
Entscheidung des Revisionsgerichts:
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Grenzen gibt es nur dann, wenn in die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eingegriffen wird. Somit ist die Grundvoraussetzung für jeden Unterhaltsanspruch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Die Leibrentenverpflichtung ist schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig, weil sie den Träger der Sozialleistung belasten würde.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte oder Eheleute für den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Unterhalt verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmtem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen, falls die Vertragschließenden dadurch zumindest grob fahrlässig eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten des Sozialleistungsträgers herbeiführen, auch wenn sie dessen Schädigung nicht beabsichtigen. Die genannte Rechtsprechung muss gleichermaßen zur Anwendung gelangen, wenn die Ehegatten – wie vorliegend – einen über das Recht des nachehelichen Unterhalts hinausgehenden Ausgleich vereinbaren und dadurch bewirken, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf. Auch bei dieser Fallgestalltung werden die wirtschaftlichen Risiken der Scheidung in unzulässiger Weise auf den Sozialleistungsträger verlagert. Eine solche sich zum Nachteil Dritter auswirkende vertragliche Gestaltung verstößt objektiv gegen die guten Sitten, sofern sie nicht auf Motiven beruht, die sie zu rechtfertigen vermögen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2008 – XII ZR 157/06
Somit sind im vorliegenden Fall auch die objektiven Voraussetzungen eines nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Rechtsgeschäfts gegeben.
Aus den genannten Gründen ist die vertraglich vereinbare Regelung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Es sind sowohl die objektiven Voraussetzungen als auch die subjektiven Voraussetzungen des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts gegeben. Diese Inhaltskontrolle des Ehevertrages kann somit auch zugunsten des in Anspruch genommenen Ehegattens durchgeführt werden.
Tags:- Ehegattenunterhalt, - Scheidung, - Trennung, Ehe, Ehevertrag, Inhaltskontrolle, Sittwidrigkeit, Unterhalt, Urteile