BFH: Kindergeld für arbeitsuchende Kinder
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2008 – III R 91/07 – In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entscheiden, dass die Registrierung des arbeitsuchenden Kindes keine echte Tatbestandsverwirklichung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG hat. Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchend gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte für ihre im Juli 1985 geborene Tochter Kindergeld bezogen. Nach der Ausbildung bis Juli 2004 war die Tochter ab Juli 2004 bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet. In den Monaten November bis Dezember 2005 nahm die Tochter eine geringfügige Nebentätigkeit für monatlich 400 Euro auf.
Nach der Aktenlage war die Tochter bis 26. September 2005 bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Darauf hin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung von Oktober 2005 bis März 2006 auf und forderte den überzahlten Betrag von der Klägerin zurück. Der Einspruch war erfolglos.
Entscheidung des Finanzgerichtes:
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Familienkasse hat zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung für die Monate Oktober bis Dezember 2005 aufgehoben. Im Streitfall hat die Tochter in diesem Zeitraum in keinem schädlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die geringfügige Beschäftigung steht dem auch nicht entgegen. Das Finanzgericht ist der Überzeugung, dass die Tochter in den streitigen Monaten auch arbeitsuchend im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gewesen ist. Die automatische Löschung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit führt nicht zwingend zum Wegfall des Kindergeldanspruchs.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes:
Der Bundesfinanzhof ist auch der Auffassung, dass die Tochter für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 einen Anspruch auf Kindergeld hat.
Entgegen der Auffassung der Familienkasse kommt der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit keine (echte) Tatbestandsverwirklichung zu. Eine positive Bescheinigung der Agentur für Arbeit reicht zwar in aller Regel als Nachweis der Registrierung als Arbeitsuchender aus. Der Kindergeldanspruch kann aber nicht allein von einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes abhängig gemacht werden.
Entscheidend abzustellen ist vielmehr darauf, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchend gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat und damit sine kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten wahrgenommen hat. Die Bezugnahme auf die Drei-Monats-Frist in § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III gibt insoweit (lediglich) einen Anhalt für die zeitliche Konkretisierung der kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten, bei deren Verletzung der Kindergeldanspruch entfällt.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2008 – III R 91/07
Im vorliegenden Fall hat sich die Tochter telefonisch mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt. Aus diesem Grund kann der Klägerin der Kindergeldanspruch nicht verwehrt werden.
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