BGH: Abgrenzung Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. November 2008 – XII ZR 131/07 – In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof eine Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB vorgenommen. Weiterhin hat sich der Bundesgerichtshof in diesem Urteil zu der Befristung des Krankheitsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB geäußert.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten sich um den nachehelichen Unterhalt und dessen Befristung.
1994 haben die Parteien geheiratet. Für den Antragsgegner war es die zweite Ehe. Die Antragstellerin war zu der Zeit 36 Jahre alt, der Antragsgegner 47 Jahre. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragstellerin ist Versicherungskauffrau. Der Antragsgegner ist gelernter Klempner und Installateur. Er arbeitete zuletzt als Maschinenführer. Seit 1998 ist er krankheitsbedingt nicht mehr erwerbstätig und bezieht neben der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung eine Betriebsrente. Er begehrt von der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt.
Das Amtsgericht hat die Antragstellerin zur Zahlung eines Geschiedenenunterhalt verurteilt und den Unterhalt auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung befristet. Weiterhin hat es im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin auf den Antragsgegner übertragen und schließlich die Antragstellerin zu einem Zugewinnausgleich verurteilt.
Nach der Berufung des Antragsgegners gegen die Entscheidung über den Unterhalt hat das Berufungsgericht den Unterhalt erhöht, aber es allerdings bei der Befristung belassen.
Die Revision des Antragsgegners richtet sich gegen die Erhöhung des Unterhalts und den Wegfall der Befristung.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hat die Revision keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die zeitliche Begrenzung des Unterhalts auf § 1573 Abs. 5 a.F. gestützt und als Anspruchsgrundlage für den Geschiedenenunterhalt niach § 1572 BGB, sondern § 1573 Abs. 2 BGB angesehen. Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass allein ein Anspruch nach § 1572 BGB bestehe, wenn der Berechtigte krankheitsbedingt vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur teilweisen Erwerbstätigkeit beim Betreuungsunterhalt ergebe sich indessen, dass der Betreuungsunterhalt seien Rechtsgrund darin finde, dass der Berechtigte durch die Betreuung teilweise an seiner Erwerbstätigkeit gehindert sei.
Diese Grundsätze müssen auch auf die Fälle übertragen werden, in denen der Berechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Im Hinblick auf die Befristung gibt es keinen Grund, den Unterhaltsanspruch eines Nichterwerbstätigen den vollen Bestandsschutz der §§ 1570 bis 1572 BGB zu gewähren, während der Unterhaltsanspruch eines Teilerwerbstätigen diesen Bestandsschutz nur nur in dem Umfang gewährt wird, in dem er seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur deshalb nicht decken kann, weil er nicht mehr voll erwerbstätig sein kann. Der Anspruch eines Nichterwerbstätigen unterliegt im Gegensatz zu dem des teilweisen Erwerbstätigen nicht der Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB.
Der – vom Berufungsgericht rechnerisch näher ermittelte – Aufstockungsunterhalt sei unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls auf die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung zu befristen. Dabei hat das Berufungsgericht die Dauer der Ehe gewürdigt (“weder lang noch ungewöhnlich kurz”) und die zunächst noch getrennte Haushaltsführung. Die Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners sei hingegen als ehebedingter Nachteil zu werten. Dafür genüge es, dass die Erkrankung während der Ehe eingetreten und von beiden Ehegatten in der durch die Eheschließung begründeten “Schicksalsgemeinschaft” mitzutragen sei.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht zulässig ist. Der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners ergibt sich allein aus § 1572, so dass – bis zum 31. Dezember 2007 – eine Befristung nach § 1573 Abs. 5 a.F. nicht möglich war.
Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 BGB bis 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 (Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist. Wenn der Unterhaltsberechtigte an eine Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltbedarfs, der nicht druch das Werwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Nur bei einer lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt nach der Rechtsprechung des Senats allein wegen des druch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls auf §§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB.
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes scheidet die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Anspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. aus, weil es sich allein um Unterhalt wergen Krankheit gemäß § 1572 BGB handelt und das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Recht für diesen Unterhaltsanspruch eine solche Befrtistungsmöglichkeit nicht vorgehen hat. Aber im vorliegenden Fall ist die Befristung des Unterhalts auf drei Jahre gerechtfertigt. Grund dafür ist § 1578 Abs. 2 BGB.
Der Unterhaltsanspruch ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07
Aus den genannten Gründen ist die Befristung auf drei Jahre gerechtfertigt. Auch die Erhöhung des Unterhaltes ist gerechtfertigt.
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