OLG Schleswig: Verzicht auf Versorgungsausgleich
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 07. Januar 2009 – 10 UF 77/08 – In diesem Urteil hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden, dass ausnahmsweise der kompensationslose Verzicht auf den Versorgungsausgleich genehmigungsfähig ist, weil § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB keine abschließende Regelung der Genehmigungsvoraussetzungen enthält. Entscheidend ist, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen, oder ob ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende Versorgungsanrechte im Hinblick auf Umstände verzichtet, die im Rahmen der Härteregelung des § 1587 c BGB zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten in einer Ehescheidungsfolgesache darüber, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Die Ehe wurde 23. Juli 1999 geschlossen. Der Antragsteller ist am 30. Mai 1970 geboren, die Antragsgegnerin am 29. Januar 1976. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Am 1. Februar 2006 trennten sich die Parteien.
Die Antragsgegnerin ist Polizeibeamtin. Während der Ehezeit war sie teilzeitbeschäftigt, ab 1. September 2003 arbeitete sie in Vollzeit.
Der Antragsteller war bis 1999 Zeitsoldat. Danach war es als Versicherungsvertreter tätig. Der Antragsteller ist Vater einer am 8. Mai 2003 geborenen Tochter. Mit der Kindesmutter unterhielt er von 2001 bis 2004 ein Verhältnis.
Am 29. September 2006 schlossen die Parteien eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung. Darin vereinbarten sie Gütertrennung. Für die Zeit nach der Scheidung der Ehe verzichteten sie gegenseitig auf Unterhalt. Im Vertrag heißt es:
“Wir schließen hiermit gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenseitig den Versorgungsausgleich nach den Bestimmungen der §§ 1587 ff. BGB aus.
Diesen Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an.
Über die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite des Ausschlusses der Versorgungsausgleichs wurden wir vom Notar ausführlich belehrt.
Weiterhin wurden wir darüber belehrt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres ab wirksamen Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
In diesem Fall soll jedoch die verstehende Vereinbarung als eine solche nach § 1587 a BGB gelten. Über die dann erforderliche Genehmigung des Familiengerichts sind wir unterrichtet. Sollte der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam sein, weil einer der Ehepartner einen Scheidungsantrag innerhalb der Jahresfrist des § 1408 BGB stellt und auch durch das Familiengericht nach § 1587 o BGB nicht genehmigt werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen dieses Vertrages hiervon ausdrücklich nicht berührt.
Entscheidung des Familiengerichts:
Das Familiengericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass zulasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei dem Landesbesoldungsamt auf dem Versicherungskonto der Antragstellers bie der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften begründet worden sind.
Entscheidung des Oberlandesgerichtes:
Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Schleswig ist der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Die Parteien haben gemäß § 1587 o BGB eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleich getroffen und diese Vereinbarung ist zu genehmigen.
Der Versorgungsausgleich ist nicht schon durch die notarielle Vereinbarung der Parteien gemäß § 1408 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die notarielle Vereinbarung der Parteien vom 29. September 2006 über den Ausschluss des Versorgungsausgleich ist gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam geworden, weil der Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss den Antrag auf Scheidung gestellt hat.
Im vorliegenden Fall ist die Zustellung des Scheidungsantrages am 17. September 2007 und somit vor Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluss erfolgt.
Aber diese Vereinbarung ist nach § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB zu genehmigen.
Nach dieser Vorschrift können die Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Versorgungsanwartschaften treffen. Die Vereinbarung bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung, die nur versagt werden soll, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Ausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.
Aus diesem Grund hat die Antragsgegnerin einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, soweit die gesetzlichen Versagungsgründe und der Schutzzweck der Norm nicht eingreifen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien einen kompensationslosen Versorgungsverzicht erklärt, aber das ist noch kein Grund um die Genehmigung zu versagen.
Nach der Auffassung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es darauf an, ob der Zweck des Genehmigungserfordernisses eingreift, der darin besteht, den Ehegatten mit den geringeren Versorgungsanwartschaften von einer Übervorteilung zu schützen. Daher ist von Bedeutung, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen, oder ob ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende Versorgungsanrechte im Hinblick auf Umstände verzichtet, die im Rahmen der Härteregelung des § 1587 c BGB zu berücksichtigen sind.
Hier könnte aber ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB gerechtfertigt sein.
Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung groß unbillig wäre.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist für sich gesehen noch nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller eine ausrechende Altersvorsorge unterlassen hat. Die von einem Selbständigen unterlassene Altersvorsorge rechtfertigt nur dann den Ausschluss, wenn das Unterlassen als illoyal und grob leichtfertig zu bewerten ist.
Der Antragsteller war nicht in der Lage aus seinen Einkünften eine ausreichende Altersvorsorge zu bilden. Somit war es grob leichtfertig und illoyal, nicht in bestehende Lebensversicherungsverträgen einzuzahlen. Als einseitiges Fehlverhalten, das im Rahmen des § 1587 c zu berücksichtigen ist, liegt aber die Aufrechterhaltung des außerehelichen Verhältnisses vor, aus dem die am 08. Mai 2003 geborene Tochter stammt. Ein derartiges eheliches Fehlverhalten kann dabei auch berücksichtigt werden, wenn es sich nicht wirtschaftlich ausgewirkt hat. Zwar ist für sich allein der Vorwurf des Ehebruchs nicht ausreichend.
Aus den genannten Gründen ist der entschädigungslose Unterhaltsverzicht möglich. Im vorliegenden Fall ist der Zweck des § 1587 o BGB, den Berechtigten vor Übervorteilung zu schützen, in der Regel nicht betroffen, die Entscheidung des verzichtenden Ehegatten ist vielmehr zu respektieren.
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