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	<title>familiensachen.de &#187; &#8211; Scheidung</title>
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	<description>Familienrecht: Ehe, Scheidung, Unterhalt.</description>
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		<title>LArbG Düsseldorf: Kündigung wegen zweiter Eheschließung unwirksam</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 14:57:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Ehewirkungen]]></category>
		<category><![CDATA[- Scheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute am 01.07.2010 festgestellt, dass die Kündigung eines Abteilungsarztes (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute am 01.07.2010 festgestellt, dass die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> eines Abteilungsarztes (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.</p>
<p><span id="more-267"></span></p>
<p>Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem diese erste <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a>. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam in der heutigen Berufungsverhandlung zu dem Ergebnis, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu achten ist. Die erneute Eheschließung ist danach an sich ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet. Zugleich müssen die Gerichte im Kündigungsschutzverfahren grundlegende staatliche Rechtssätze beachten. Die erkennende Kammer sah den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern griff sie bei einer erneuten Eheschließung aber nicht zum Mittel der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a>. Zudem kam die Kammer nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin bereits seit 2006 von dem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">ehe</a>ähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriff. Nach dem Arbeitsvertrag war bereits dies ein Pflichtverstoß. Es ist unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">ehe</a>ähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> greift.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
<p>Vorinstanzen: ArbG Düsseldorf, 6 Ca 2377/09, Urteil vom 30.07.2009; LAG Düsseldorf, 5 Sa 996/09, Urteil vom 01.07.2010</p>
<p>PM 01.07.2010 &#8211; Pressestelle LAG Düsseldorf</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/ehewirkungen/" title="- Ehewirkungen" rel="tag">- Ehewirkungen</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" title="Ehe" rel="tag">Ehe</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kundigung/" title="Kündigung" rel="tag">Kündigung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zugewinnausgleich/" title="Zugewinnausgleich" rel="tag">Zugewinnausgleich</a><br />

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		<title>BAG: Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Aug 2009 11:04:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[- Scheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Ortszuschlag]]></category>

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		<description><![CDATA[BAG, Urteil vom 13. August 2009 &#8211; 6 AZR 319/08 &#8211; &#8230;.und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas. Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis zum 1. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, Urteil vom 13. August 2009 &#8211; 6 AZR 319/08 &#8211; &#8230;.und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas.<br />
Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a>, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2005 vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der im Geltungsbereich der AVR beschäftigte Ehepartner aufgrund einer Vereinbarung mit seinem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> für die gemeinsamen Kinder das Kindergeld bezieht. Auch in diesem Fall hatte der bei dem kommunalen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> beschäftigte Ehepartner im September 2005 Anspruch auf den kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a>. Ab Oktober 2005 kann er deshalb von seinem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> eine entsprechende Besitzstandszulage verlangen.</p>
<p><span id="more-252"></span></p>
<h3>Sachverhaltshinweise</h3>
<p>Der Kläger ist bei dem beklagten Caritasverband beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR Anwendung. Danach erhalten verheiratete Mitarbeiter in Anlehnung an die Regelungen im BAT einen kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a>, dessen Höhe sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet. Die AVR enthalten Konkurrenzregelungen für den Fall, dass der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis der bei einer Kommune beschäftigten Ehefrau des Klägers war bis zum 30. September 2005 der BAT anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie für die beiden gemeinsamen Kinder den kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> der Stufe 4. Zum 1. Oktober 2005 wurde ihr Arbeitsverhältnis in den TVöD übergeleitet. Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts wurde dabei der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> der Stufe 1 zugrunde gelegt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 1. Oktober 2005 den kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> der Stufe 4 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<h3>Urteil des Bundesarbeitsgerichts (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>)</h3>
<p>Die vom Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Ehefrau des Klägers ist materiell kindergeldberechtigt. Sie hat ab dem 1. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage für die beiden gemeinsamen Kinder im Umfang des im September 2005 zu Recht bezogenen Ortszuschlags der Stufe 4. Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> gleichwertige Leistung. Aufgrund der Konkurrenzklausel in den AVR ist deshalb der beklagte Caritasverband nicht zur Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 4 an den Kläger verpflichtet.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg &#8211; Kammern Freiburg -,Urteil vom 3. März 2008 -11 Sa 76/07 -</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, PM Nr. 79/09</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindergeld/" title="- Kindergeld" rel="tag">- Kindergeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/unterhalt/kindesunterhalt/" title="- Kindesunterhalt" rel="tag">- Kindesunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/trennung/" title="- Trennung" rel="tag">- Trennung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/trennung-scheidung/" title="- Trennung | Scheidung" rel="tag">- Trennung | Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" title="Arbeitgeber" rel="tag">Arbeitgeber</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" title="BAG" rel="tag">BAG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" title="Ortszuschlag" rel="tag">Ortszuschlag</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>EuGH: Zuständiges Gericht bei Scheidung von EU-Ehegatten</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Aug 2009 08:03:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Scheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, Az. C-168/08 &#8211; László Hadadi / Csilla Márta Mesko &#8211; Ehegatten, die über eine gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit in der Union verfügen, können nach ihrer Wahl die Ehescheidung vor den Gerichten beider betroffener Staaten beantragen. Die Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>, Urteil vom 16. Juli 2009, Az. C-168/08 &#8211; <em>László Hadadi / Csilla Márta Mesko &#8211; </em><strong><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a>, die über eine gemeinsame doppelte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> in der Union verfügen, können nach ihrer Wahl die Ehescheidung vor den Gerichten beider betroffener Staaten beantragen. </strong>Die Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine weiteren Berührungspunkte mit diesem Staat habe.</p>
<p><span id="more-248"></span></p>
<p>Die Gemeinschaftsverordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen<sup>1 </sup>sieht u. a. mehrere Gerichtsstände für die Beantragung der Auflösung einer <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> vor. Neben einer Reihe von Kriterien, die sich in verschiedener Hinsicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> beziehen, stellt die Verordnung das Kriterium der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a><sup>2 </sup>der beiden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> auf.</p>
<p>Des Weiteren sieht die Verordnung grundsätzlich vor, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über eine Ehescheidung in den anderen Mitgliedstaaten der Union anerkannt werden und dass die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht überprüft werden darf. Allerdings ist in bestimmten Fällen, in denen eine Entscheidung über eine Ehescheidung vor Beginn der Anwendung der Verordnung<sup>3 </sup>erlassen wurde, aufgrund von Übergangsvorschriften<sup>4 </sup>für die Anerkennung von Entscheidungen die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats ausnahmsweise nachzuprüfen.</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>, Urteil vom 16. Juli 2009, Az. C-168/08 &#8211; <em>László Hadadi / Csilla Márta Mesko</em></h2>
<p><em> </em>1979 schlossen Herr Hadadi und Frau Mesko, beide ungarische Staatsangehörige, in Ungarn die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a>. 1980 wanderten sie nach Frankreich aus, wo sie sich noch aufhalten. 1985 erhielten sie die französische <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a>, so dass sie beide die ungarische und die französische <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> besitzen.</p>
<p>Am 23. Februar 2002 erhob Herr Hadadi Klage auf Ehescheidung beim Gericht in Pest (Ungarn). Frau Mesko erhob am 19. Februar 2003 in Frankreich beim Tribunal de grande instance de Meaux Klage auf Ehescheidung.</p>
<p>Am 4. Mai 2004, einige Tage nach dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union, wurde die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> von Herrn Hadadi und Frau Mesko durch Urteil des Gerichts in Pest geschieden.</p>
<p>Aufgrund dieses Urteils erklärte der französische Richter die Ehescheidungsklage von Frau Mesko für unzulässig. Frau Mesko legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel bei der Cour d’appel de Paris ein, die der Ansicht war, dass das Urteil des ungarischen Gerichts in Frankreich nicht anerkannt werden könne, da dessen Zuständigkeit „in Wirklichkeit auf sehr schwachen Füßen steht“, während die Zuständigkeit des Gerichts am – in Frankreich belegenen – ehelichen Wohnsitz vergleichsweise „besonderes Gewicht“ habe. Infolgedessen erklärte die Cour d’appel de Paris die Scheidungsklage von Frau Mesko für zulässig.</p>
<p>Herr Hadadi hat gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris Kassationsbeschwerde eingelegt. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der in Frankreich erhobenen Scheidungsklage hat die Cour de Cassation in Bezug auf das von dem ungarischen Gericht erlassene Scheidungsurteil die Übergangsvorschriften der Verordnung anzuwenden. Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob die ungarischen Gerichte gemäß der Verordnung für die Entscheidung über die Scheidungsklage von Herrn Hadadi zuständig sein konnten. In diesem Kontext hat die Cour de Cassation dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der Zuständigkeitsregeln in der Verordnung im Fall von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> vorgelegt, die eine gemeinsame doppelte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> besitzen, die ungarische und die französische, seit längerem nicht mehr in Ungarn wohnen und deren einziger Berührungspunkt mit diesem Land die ungarische <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> ist.</p>
<p>Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verordnung nicht danach unterscheidet, ob eine Person eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Daher ist die Bestimmung der Verordnung, die die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsieht, dessen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> besitzen, <strong>nicht unterschiedlich auszulegen</strong>, je nachdem, ob die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> eine gemeinsame doppelte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> oder eine einzige <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> haben. Daher darf das mit einer Scheidungsklage befasste Gericht im Fall der gemeinsamen doppelten <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> nicht außer Acht lassen, dass die Betroffenen die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> eines anderen Mitgliedstaats besitzen.</p>
<p>Infolgedessen <strong>müssen die französischen Gerichte </strong>bei der Anwendung der in der Verordnung enthaltenen Übergangsvorschriften für die Anerkennung von Entscheidungen <strong>berücksichtigen, dass Herr Hadadi und Frau Mesko auch die ungarische <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> besitzen und daher die ungarischen Gerichte nach Maßgabe der Verordnung für die Entscheidung über einen Scheidungsrechtsstreit zwischen den letztgenannten Personen hätten zuständig sein können</strong>.</p>
<p>Der Gerichtshof bemerkt in diesem Zusammenhang, dass durch die Verordnung mehrfache Zuständigkeiten im Bereich der Ehescheidung nicht ausgeschlossen werden sollen. Vielmehr ist das Nebeneinander mehrerer gleichrangiger Gerichtsstände ausdrücklich vorgesehen.</p>
<p>Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die Verordnung mit der Festlegung der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> als Zuständigkeitskriterium einen eindeutigen und leicht anzuwendenden Anknüpfungspunkt bevorzugt. Sie sieht kein anderes Kriterium im Zusammenhang mit der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a>, wie z. B. deren Effektivität, vor. Die Notwendigkeit einer Nachprüfung der Berührungspunkte zwischen den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> und ihren jeweiligen Staatsangehörigkeiten würde die Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit erschweren und damit dem Ziel, die Anwendung der</p>
<p>Verordnung durch die Verwendung eines einfachen und eindeutigen Anknüpfungskriteriums zu erleichtern, zuwiderlaufen.</p>
<p>Schließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass nach der Verordnung ein Ehepaar, das nur die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> eines Mitgliedstaats besitzt, selbst dann noch die Gerichte dieses Staates anrufen kann, wenn es seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit vielen Jahren nicht mehr in diesem Staat hat und nur noch wenige tatsächliche Berührungspunkte mit diesem Staat bestehen.</p>
<p>Daher stellt der Gerichtshof fest, dass <strong>im Fall, dass beide <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> dieselbe doppelte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> besitzen, die Verordnung der Ablehnung der Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten mit der Begründung, dass der Antragsteller keine weiteren anderen Berührungspunkte mit diesem Staat hat, entgegensteht. </strong></p>
<p>Der Gerichtshof stellt somit klar, dass d<strong>ie Gerichte der Mitgliedstaaten, deren <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> die beiden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> besitzen, nach der Verordnung zuständig sind, und dass den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> die Wahl des Gerichts des Mitgliedstaats, das mit dem Rechtsstreit befasst werden soll, freisteht. </strong></p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>, PM <strong>Nr. 66/09 </strong></p></blockquote>
<p><strong> </strong></p>
<p><sup>1 </sup>Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).</p>
<p><sup>2 </sup>Im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands wird das Kriterium der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> durch dasjenige des gemeinsamen „Domicile“ ersetzt.</p>
<p><sup>3 </sup>Die Verordnung gilt seit 1. März 2005 mit Ausnahme der Art. 67 bis 70, die für das Ausgangsverfahren unerheblich sind.</p>
<p><sup>4 </sup>Diese Übergangsbestimmungen finden sich in Art. 64 der Verordnung.</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" title="Ehegatten" rel="tag">Ehegatten</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eugh/" title="EuGH" rel="tag">EuGH</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/international/" title="international" rel="tag">international</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/prozessrecht/" title="Prozeßrecht" rel="tag">Prozeßrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" title="Staatsangehörigkeit" rel="tag">Staatsangehörigkeit</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" title="Zuständigkeit" rel="tag">Zuständigkeit</a><br />

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		<title>BGH: Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Jun 2009 09:46:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[- Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[- Trennung | Scheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 XII ZR 111/08 &#8211; Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf. Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 27. Mai 2009  XII ZR 111/08 &#8211; Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf.<br />
Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Klägerin lebt, unterhaltsbedürftig ist. Die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> wurde 1998 geschieden.<br />
Die Klägerin ist wegen einer im Jahre 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich gegenwärtig auf rund 1.040 € beläuft. Daneben erzielt sie Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 349 €. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte in Höhe von rund 2.500 €.</p>
<p><span id="more-238"></span></p>
<p>Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder Höhe, zuletzt für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 103 € verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte es abgelehnt. Mit seiner Revision hat der Beklagte weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht beantragt. Die Klägerin hat mit Ihrer Anschlussrevision eine weitere Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt für die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 €, begehrt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Klägerin aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.<br />
Nach der gesetzlichen Regelung in § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> sowie aus der Dauer der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> ergeben. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Klägerin nicht durch die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> bedingt, sondern schicksalhaft ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich § 1578 b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankheitsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankheitsunterhalt">Krankheitsunterhalt</a> gemäß § 1572 BGB an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarität ist unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Umstände, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> sowie der Dauer der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> zu bemessen.</p>
<p>Nach diesen Kriterien hatte der Bundesgerichtshof in einem früheren Fall (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 2009, 406) die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre bestätigt, weil die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> nur fünf Jahre zusammen gelebt hatten. Der unterhaltsberechtigte Ehemann verfügte dort über zwei Renten, die ihm einen deutlich über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sicherten, während eine fortdauernde Unterhaltspflicht für die unterhaltspflichtige Ehefrau zu einer spürbaren Belastung geführt hätte.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarität der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> eine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt. Maßgebend dafür waren die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a>, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begründet ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen war.</p>
<p>Vorinstanzen: OLG Hamm &#8211; Urteil vom 27.06.2008 &#8211; 13 UF 272/07; AG Rheine &#8211; Urteil vom 10.10.2007 &#8211; 13 F 90/07 -<br />
<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 117/2009</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/unterhalt/ehegattenunterhalt/" title="- Ehegattenunterhalt" rel="tag">- Ehegattenunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/trennung-scheidung/" title="- Trennung | Scheidung" rel="tag">- Trennung | Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankheitsunterhalt/" title="Krankheitsunterhalt" rel="tag">Krankheitsunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" title="Unterhalt" rel="tag">Unterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<pubDate>Wed, 18 Mar 2009 07:49:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH: Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08 &#8211; Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Eltern teil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann. Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals [...]]]></description>
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Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.</p>
<p><span id="more-220"></span></p>
<p>1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.</p>
<p>Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhalt szahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.</p>
<p>Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p>2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in <strong>Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen</strong> zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes <strong>Betreuungsunterhalt </strong>zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.</p>
<p>Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> s unterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> er <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">betreuung</a> und Erwerbstätigkeit in der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> sowie der Dauer der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> der Billigkeit entspricht.</p>
<p>Mit der Einführung des &#8220;Basisunterhalts&#8221; hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> smöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> teil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> des <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> es widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.</p>
<p>Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">kind</a>- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.</p>
<p>Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">kind</a> bezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelich en Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> durch die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> gegenüber einer anderen kindgerechten <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> ererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> des Kindes berufen.</p>
<p>Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.</p>
<p>Soweit die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.</p>
<p>3. Diesen gesetzlichen <strong>Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts</strong> trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>4. Die vom Beklagten begehrte <strong>Befristung des Betreuungsunterhalts</strong> nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">ehe</a>- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.</p>
<p>Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Weißensee &#8211; 20 F 5145/06 &#8211; Entscheidung vom 29. August 2007; KG Berlin &#8211; 18 UF 160/07 &#8211; Entscheidung vom 25. April 2008</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> PM Nr. 62/2009, Karlsruhe, den 18. März 2009</p>
 
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		<title>BSozG: Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Mar 2009 20:16:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren &#8211; B 4 AS 50/07 R &#8211; ent­schieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des ge­meinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab­wechseln und sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren &#8211; B 4 AS 50/07 R &#8211; ent­schieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mehrbedarf">Mehrbedarf</a> für <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/alleinerziehende/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Alleinerziehende">Alleinerziehende</a> zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> bei der Pflege und Erziehung des ge­meinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab­wechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.</p>
<p><span id="more-216"></span></p>
<p>Die Klägerin hat, obwohl sie sich in der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> ihrer Tochter mit ihrem geschiedenen Ehemann abwechselt, Anspruch auf den hälftigen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mehrbedarf">Mehrbedarf</a> für <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/alleinerziehende/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Alleinerziehende">Alleinerziehende</a>. Der genannte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mehrbedarf">Mehrbedarf</a> wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes in Form einer Pauschale gewährt, wenn der Hilfebedürftige leistungsberechtigt im Sinne des SGB II ist und die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Letzteres ist hier der Fall, denn in der Zeit, in der sich die Tochter der Klägerin bei ihrer Mutter befindet, erzieht die Klägerin das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> im Sinne des § 21 Abs 3 SGB II allein. Der erkennende Senat folgt in solchen Fällen nicht dem &#8220;Alles-oder-Nichts-Prinzip&#8221;. Denn rechtlich ist es in einer derartigen Situation weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mehrbedarf">Mehrbedarf</a> wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch ist es sachgerecht, ihnen den vollen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mehrbedarf">Mehrbedarf</a> zuzubilligen. Die Frage, ob und in welchem Umfang durch den wöchentlichen Aufenthaltswechsel eine Entlastung eintritt, bestimmt sich bei der Auslegung des § 21 Abs 3 SGB II unter Berücksichtigung des Zwecks der Leistung wegen Alleinerziehung. Deren Rechtfertigung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/alleinerziehende/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Alleinerziehende">Alleinerziehende</a> wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise höhere Aufwendungen haben. So haben <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/alleinerziehende/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Alleinerziehende">Alleinerziehende</a> typischerweise weniger Zeit, um preisbewusst einzukaufen. Auch fallen bei ihnen oft Kosten für Kinderbetreuung an, wenn sie selbst Außenkontakte pflegen wollen, Behördengänge zu erledigen haben oder zu Arztbesuchen gezwungen sind. Im Hinblick auf diesen Zweck tritt in Fällen, in denen sich das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> mindestens eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen Elternteil befindet, in der Betreuungszeit keine umfassende Entlastung bei der Pflege und Erziehung ein, sodass die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs gerechtfertigt ist.</p>
<p><strong>Hinweis zur Rechtslage</strong>:</p>
<blockquote><p>§ 21 Abs 3 SGB II<br />
&#8230;<br />
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mehrbedarf">Mehrbedarf</a> anzuerkennen<br />
1.in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder<br />
2.in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a>, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bsozg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BSozG">BSozG</a>, Kassel, den  3. März 2009, Medieninformation Nr. 11/09</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/unterhalt/kindesunterhalt/" title="- Kindesunterhalt" rel="tag">- Kindesunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/trennung/" title="- Trennung" rel="tag">- Trennung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/kinder/umgangsrecht/" title="- Umgangsrecht" rel="tag">- Umgangsrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/alleinerziehende/" title="Alleinerziehende" rel="tag">Alleinerziehende</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bsozg/" title="BSozG" rel="tag">BSozG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" title="Mehrbedarf" rel="tag">Mehrbedarf</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/sozialhilfe/" title="Sozialhilfe" rel="tag">Sozialhilfe</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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