Archiv für die Kategorie „Finanzen | Steuerrecht“
BGH: Auto des arbeitenden Ehegatten unpfändbar
BGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09 – Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar. Die hat der BGH entschiedne und damit die Auslegung des § 811 ZPO nach dem Sinn der Vorschrift erweiternd ausgelegt. Diese Auslegung entspricht dem Grundrecht und daraus folgenden notwendigen Schutz der Familie.
BVerwG: Anspruch auf gleiche Förderung von Kindergärten mit überörtlichem Einzugsbereich (hier: Waldorfkindergärten in BaWü)
BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010, Az. 5 CN 1.09 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Regelungen des Landes Baden-Württemberg für die Jahre 2006 bis 2008 zur Förderung von Kindergärten, die Kinder von anderen Gemeinden als der Standortgemeinde aufgenommen haben und nicht in deren Bedarfsplanung einbezogen waren, teilweise für unwirksam erklärt. Die Zuschusspauschale für solche Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten in der baden-württembergischen “Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet” (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO1) war unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) zu niedrig bemessen.
VG Arnsberg: “Baukindergeld” in Ennepetal nicht für jedes Grundstück
VG Arnsberg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 1 K 1054/09 – Die Entscheidung der Stadt Ennepetal, den Erwerb von Baugrundstücken durch Familien mit Kindern nicht allgemein, sondern nur in zwei bestimmten Baugebieten und lediglich beim Kauf städtischer Grundstücke durch einen kommunalen Zuschuss – das sogenannte „Baukindergeld“ – zu fördern, ist nicht zu beanstanden. Die Klage einer Ennepetalerin, die den Zuschuss in Höhe von 7.500 € für ein außerhalb der beiden Baugebiete gelegenes Grundstück erstreiten wollte, das sie zudem von einem privaten Bauträger erworben hatte, wies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 2. September 2009 ab.
BAG: Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag
BAG, Urteil vom 13. August 2009 – 6 AZR 319/08 – ….und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas.
Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2005 vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der im Geltungsbereich der AVR beschäftigte Ehepartner aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Ehegatten für die gemeinsamen Kinder das Kindergeld bezieht. Auch in diesem Fall hatte der bei dem kommunalen Arbeitgeber beschäftigte Ehepartner im September 2005 Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag. Ab Oktober 2005 kann er deshalb von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Besitzstandszulage verlangen.
OLG Oldenburg: Trennungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft
OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009, 13 UF 41/09 – Red. Leitsätze:
- Einem Ansatz von Einkünften steht das Wesen der Gütergemeinschaft als Solches nicht entgegen, wenn die Einkünfte auf ein Bankkonto geflossen sind und dem Zugriff allein einer Partei vorbehalten war und trotz bestehender Gütergemeinschaft der anderen Partei entzogen war.
- Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge – wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung – betreiben, die unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGH FamRZ 2007, 793) betragen kann.
BSozG: Regelung zur Berechnung des Elterngeldes nach Elternzeit ohne Elterngeldbezug verfassungsgemäß
BSozG, Urteile vom 19.02.2009, Az. B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R – Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Der Mindestzahlbetrag ist 300 Euro, der Höchstbetrag 1.800 Euro im Monat. Darüber hinaus wird ein sogenannter Geschwisterbonus (mindestens 75 Euro/Monat) gewährt, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt. Bei der Bestimmung der maßgeblichen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer Schwangerschaftserkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.