<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>familiensachen.de &#187; Finanzen | Steuerrecht</title>
	<atom:link href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.familiensachen.de</link>
	<description>Familienrecht: Ehe, Scheidung, Unterhalt.</description>
	<lastBuildDate>Thu, 01 Jul 2010 14:57:36 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.0</generator>
		<item>
		<title>BGH: Auto des arbeitenden Ehegatten unpfändbar</title>
		<link>http://www.familiensachen.de/recht/2010/02/bgh-auto-arbeitenden-ehegatten-unpfaendbar/</link>
		<comments>http://www.familiensachen.de/recht/2010/02/bgh-auto-arbeitenden-ehegatten-unpfaendbar/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 08:47:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Ehe & Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatten]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familiensachen.de/?p=262</guid>
		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09 &#8211; Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar. Die hat der BGH entschiedne und damit die Auslegung des § 811 ZPO nach dem Sinn der Vorschrift erweiternd ausgelegt. Diese Auslegung entspricht dem Grundrecht und daraus folgenden notwendigen Schutz der Familie. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BGH | Unpfändbarkeit des Autos beim arbeitenden Ehegatten" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=41&amp;pos=0&amp;nr=50976&amp;linked=bes&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09</a> &#8211; Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar. Die hat der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> entschiedne und damit die Auslegung des § 811 ZPO nach dem Sinn der Vorschrift erweiternd ausgelegt. Diese Auslegung entspricht dem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> und daraus folgenden notwendigen Schutz der Familie.</p>
<p><span id="more-262"></span></p>
<p>RA Exner, Kiel &#8211; www.familiensachen.de</p>
<blockquote>
<h2>Bundesgerichtshof zur Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen, die der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt</h2>
<h3><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Beschluss vom 28.012010, Az. VII ZB 16/09 -</h3>
<p>Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.</p>
<p>Die Gläubigerin betreibt wegen einer <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/forderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Forderung">Forderung</a> von 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen PKW, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen PKW zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen; ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete, vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO * auch die Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Vorschrift schütze auch den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO* daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.</p>
<p>Vorinstanzen: AG Nordhausen – Beschluss vom 26. November 2008 – 2 M 1320/08; LG Mühlhausen – Beschluss vom 28. Januar 2009 – 2 T 286/08</p></blockquote>
<blockquote>
<h3>Rechtsgrrundlage: * § 811 ZPO: Unpfändbare Sachen</h3>
<p>Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:</p>
<p>1. &#8230;</p>
<p>2. &#8230;</p>
<p>3. &#8230;</p>
<p>4. &#8230;</p>
<p>4a. &#8230;</p>
<p>5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;</p></blockquote>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 41/2010</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/ehe-finanzen/" title="- Ehe &amp; Finanzen" rel="tag">- Ehe &amp; Finanzen</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/allgemein/" title="Allgemein" rel="tag">Allgemein</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" title="Ehegatten" rel="tag">Ehegatten</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/grundrecht/" title="Grundrecht" rel="tag">Grundrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

	<h4>Verwandte Artikel</h4>
	<ul class="st-related-posts">
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/07/ovg-berlin-sprachanforderungen-beim-ehegattennachzug/" title="OVG Berlin: Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug (29. Juli 2009)">OVG Berlin: Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/08/eugh-zustaendiges-gericht-bei-scheidung-von-eu-ehegatten/" title="EuGH: Zuständiges Gericht bei Scheidung von EU-Ehegatten (7. August 2009)">EuGH: Zuständiges Gericht bei Scheidung von EU-Ehegatten</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/05/bverwg-kein-ehegattennachzug-bei-fehlender-sicherung-des-lebensunterhalts/" title="BVerwG: Kein Ehegattennachzug bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts (7. Mai 2009)">BVerwG: Kein Ehegattennachzug bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2008/11/bverfg-keine-verweigerung-des-sorgerechts-nach-ermordung-der-kindesmutter-ohne-tatnachweis/" title="BVerfG: Keine Verweigerung des Sorgerechts nach Ermordung der Kindesmutter ohne Tatnachweis (21. November 2008)">BVerfG: Keine Verweigerung des Sorgerechts nach Ermordung der Kindesmutter ohne Tatnachweis</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2008/11/bverfg-kein-zwang-umgang-mit-kind-bei-umgangsunwilligen-elternteil/" title="BVerfG: Kein Zwang zum Umgang mit Kind bei umgangsunwilligen Elternteil (17. November 2008)">BVerfG: Kein Zwang zum Umgang mit Kind bei umgangsunwilligen Elternteil</a> (0)</li>
</ul>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.familiensachen.de/recht/2010/02/bgh-auto-arbeitenden-ehegatten-unpfaendbar/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BVerwG: Anspruch auf gleiche Förderung von Kindergärten mit überörtlichem Einzugsbereich (hier: Waldorfkindergärten in BaWü)</title>
		<link>http://www.familiensachen.de/recht/2010/02/bverwg-anspruch-auf-gleiche-foerderung-von-kindergarten-mit-ueberoertlichem-einzugsbereich-hier-waldorfkindergaerten-in-bawue/</link>
		<comments>http://www.familiensachen.de/recht/2010/02/bverwg-anspruch-auf-gleiche-foerderung-von-kindergarten-mit-ueberoertlichem-einzugsbereich-hier-waldorfkindergaerten-in-bawue/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 18:24:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen | Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Prozeßrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
		<category><![CDATA[Forderung]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familiensachen.de/?p=258</guid>
		<description><![CDATA[BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010, Az. 5 CN 1.09 &#8211; Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Regelungen des Landes Baden-Württemberg für die Jahre 2006 bis 2008 zur Förderung von Kindergärten, die Kinder von anderen Gemeinden als der Standortgemeinde aufgenommen haben und nicht in deren Bedarfsplanung einbezogen waren, teilweise für unwirksam erklärt. Die Zuschusspauschale [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerwG">BVerwG</a>, Urteil vom 21. Januar 2010, Az. 5 CN 1.09 &#8211; Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Regelungen des Landes Baden-Württemberg für die Jahre 2006 bis 2008 zur Förderung von Kindergärten, die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> von anderen Gemeinden als der Standortgemeinde aufgenommen haben und nicht in deren Bedarfsplanung einbezogen waren, teilweise für unwirksam erklärt. Die Zuschusspauschale für solche Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten in der baden-württembergischen &#8220;Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet&#8221; (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO1) war unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) zu niedrig bemessen.</p>
<p><span id="more-258"></span></p>
<p>Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim sind in Baden-Württemberg Träger von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/waldorf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Waldorf">Waldorf</a>-Kindergärten und als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Ihre Kindergärten wurden außer von Kindern aus der jeweiligen Standortgemeinde auch von Kindern aus benachbarten Gemeinden besucht. Die Kindergartenplätze waren entweder nicht oder nur teilweise in die Bedarfsplanung der jeweiligen Standortgemeinde aufgenommen. Das Kindertagesbetreuungsgesetz 2006 (KiTaG) sah für solche Kindergartenplätze einen Anspruch auf Förderung nur durch pauschale Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden vor, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung stand. Die Höhe dieser platzbezogenen Zuschüsse war durch Verordnung festzulegen.2 Die angegriffene Platzpauschale erreichte höchstens 30% der Betriebskosten und blieb damit deutlich hinter der gesetzlichen Förderquote von 63% für solche Kindergartenplätze zurück, die in die Bedarfsplanung der Standortgemeinde aufgenommen waren.</p>
<p>Mit einem Normenkontrollantrag (nach § 47 VwGO) wandten sich die Antragsteller gegen diese Verordnung aus dem Jahre 2006 (KiTaGVO). Sie machten geltend, die Förderregelungen verstießen gegen Bundesrecht (Achtes Buch Sozialgesetzbuch [<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>- und Jugendhilfe] &#8211; SGB VIII). Die Kindergartenförderung hätte nicht auf die Gemeinden übertragen werden dürfen. Der Verordnungsgeber habe den angefochtenen platzbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zuschuss/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuschuss">Zuschuss</a> für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich, die nicht in der Bedarfsplanung enthalten seien, zu niedrig bemessen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag im Wesentlichen abgewiesen und das System und die Höhe der Förderung als rechtmäßig bewertet. Die Antragsteller hätten nicht zuletzt die Möglichkeit gehabt, die Aufnahme in die Bedarfsplanung der Standortgemeinde notfalls einzuklagen und dadurch in den Genuss einer höheren Förderung zu gelangen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO für unwirksam erklärt und der Revision der Antragsteller stattgegeben. Die Höhe des platzbezogenen Zuschusses der Wohnsitzgemeinden gewährleistete den Trägern solcher gemeindeübergreifenden Kindergärten keine gleichheitsgemäße Förderung. Die Antragsteller hatten für ihre mit auswärtigen Kindern belegten Plätze weder einen rechtlich gesicherten Förderanspruch gegen die Standortgemeinden durch Aufnahme in deren Bedarfsplanung noch einen annähernd gleich hohen Förderanspruch gegen die Wohnsitzgemeinden.</p>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Länder die Finanzierung von Tageseinrichtungen nach dem Bundesrecht (§ 74a SGB VIII) eigenständig regeln und eine Förderung allein durch die Gemeinden vorsehen durften. Die Antragsteller hatten zwar keinen Anspruch auf eine nach Form und Höhe identische Förderung. Ihr <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> auf Gleichbehandlung gebot aber eine Förderung in etwa gleicher Höhe durch die Wohnortgemeinden, solange sie eine entsprechende Förderung durch die Standortgemeinde nicht durchsetzen konnten. Denn auch Kindergartenplätze mit einem alternativen pädagogischen Konzept, die in der Wohnsitzgemeinde nicht angeboten wurden, erfüllten einen Bedarf, der nach den allgemeinen Prinzipien des SGB VIII (Gewährleistung eines pluralen Leistungsangebots, Achtung der Auswahlfreiheit der Eltern und <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> sowie Vorrang der Angebote freier Träger vor staatlichen Einrichtungen) zu decken war. Dann aber durfte der Träger einer solchen Einrichtung bei der Höhe der Förderung nicht benachteiligt werden. Die Benachteiligung der Antragsteller ist für die Vergangenheit auszugleichen.</p>
<h3>Rechtsgrundlagen</h3>
<p>§ 1 Abs. 1 KiTaGVO vom 19. Juni 2006 lautet:</p>
<p>(1) Der platzbezogene <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zuschuss/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuschuss">Zuschuss</a> der Wohnsitzgemeinden beträgt pro Kalenderjahr für jedes Kind in</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. Halbtagskindergärten 600 Euro,</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. Regelkindergärten 720 Euro,</p>
<p style="padding-left: 30px;">3. Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten 840 Euro,</p>
<p style="padding-left: 30px;">4. Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen 984 Euro,</p>
<p style="padding-left: 30px;">5. Ganztagskindergärten 1.320 Euro.</p>
<p>§ 8 Abs. 3 KiTaG 2006 bestimmte hierzu:</p>
<p>(3) Träger von Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, erhalten von der Wohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes einen jährlichen platzbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zuschuss/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuschuss">Zuschuss</a> für jeden nicht in der Bedarfsplanung enthaltenen Platz, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht. Die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses für die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen wird durch Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. Änderungen der Rechtsverordnung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags. Die Standortgemeinde kann gleichzeitig auch Wohnsitzgemeinde sein.</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerwG">BVerwG</a>, Az. 5 CN 1.09, PM Nr. 3/2010 vom 21.01.2010</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverwg/" title="BVerwG" rel="tag">BVerwG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/" title="Finanzen | Steuerrecht" rel="tag">Finanzen | Steuerrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/forderung/" title="Forderung" rel="tag">Forderung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindergarten/" title="Kindergarten" rel="tag">Kindergarten</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/prozessrecht/" title="Prozeßrecht" rel="tag">Prozeßrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/waldorf/" title="Waldorf" rel="tag">Waldorf</a><br />

	<h4>Verwandte Artikel</h4>
	<ul class="st-related-posts">
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/09/vg-arnsberg-baukindergeld-in-ennepetal-nicht-fur-jedes-grundstueck/" title="VG Arnsberg: &#8220;Baukindergeld&#8221; in Ennepetal nicht für jedes Grundstück (9. September 2009)">VG Arnsberg: &#8220;Baukindergeld&#8221; in Ennepetal nicht für jedes Grundstück</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/04/bverwg-kein-rechtsanspruch-auf-kindernachzug-zu-elternteil-bei-geteiltem-sorgerecht/" title="BVerwG: Kein Rechtsanspruch auf Kindernachzug zu Elternteil bei geteiltem Sorgerecht (8. April 2009)">BVerwG: Kein Rechtsanspruch auf Kindernachzug zu Elternteil bei geteiltem Sorgerecht</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/05/bverwg-kein-ehegattennachzug-bei-fehlender-sicherung-des-lebensunterhalts/" title="BVerwG: Kein Ehegattennachzug bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts (7. Mai 2009)">BVerwG: Kein Ehegattennachzug bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/04/bgh-uebergang-bei-schadenersatz-in-nichtehelichen-lebensgemeinschaft-kfz-kasko-versicherer/" title="BGH: Kein Übergang bei Schadenersatz in nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Kfz &#8211; Kasko &#8211; Versicherer) (24. April 2009)">BGH: Kein Übergang bei Schadenersatz in nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Kfz &#8211; Kasko &#8211; Versicherer)</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2010/06/bag-kinderbetreuungskosten-eines-alleinerziehenden-betriebsratsmitglieds/" title="BAG: Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds (30. Juni 2010)">BAG: Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds</a> (0)</li>
</ul>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.familiensachen.de/recht/2010/02/bverwg-anspruch-auf-gleiche-foerderung-von-kindergarten-mit-ueberoertlichem-einzugsbereich-hier-waldorfkindergaerten-in-bawue/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>VG Arnsberg: &#8220;Baukindergeld&#8221; in Ennepetal nicht für jedes Grundstück</title>
		<link>http://www.familiensachen.de/recht/2009/09/vg-arnsberg-baukindergeld-in-ennepetal-nicht-fur-jedes-grundstueck/</link>
		<comments>http://www.familiensachen.de/recht/2009/09/vg-arnsberg-baukindergeld-in-ennepetal-nicht-fur-jedes-grundstueck/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 Sep 2009 16:04:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Forderung]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschuss]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familiensachen.de/?p=254</guid>
		<description><![CDATA[VG Arnsberg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 1 K 1054/09 &#8211; Die Entscheidung der Stadt Ennepetal, den Erwerb von Baugrundstücken durch Familien mit Kindern nicht allgemein, sondern nur in zwei bestimmten Baugebieten und lediglich beim Kauf städtischer Grundstücke durch einen kommunalen Zuschuss – das sogenannte „Baukindergeld“ – zu fördern, ist nicht zu beanstanden. Die Klage einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VG Arnsberg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 1 K 1054/09 &#8211; Die Entscheidung der Stadt Ennepetal, den Erwerb von Baugrundstücken durch Familien mit Kindern nicht allgemein, sondern nur in zwei bestimmten Baugebieten und lediglich beim Kauf städtischer Grundstücke durch einen kommunalen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zuschuss/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuschuss">Zuschuss</a> – das sogenannte „Baukindergeld“ – zu fördern, ist nicht zu beanstanden. Die Klage einer Ennepetalerin, die den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zuschuss/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuschuss">Zuschuss</a> in Höhe von 7.500 € für ein außerhalb der beiden Baugebiete gelegenes Grundstück erstreiten wollte, das sie zudem von einem privaten Bauträger erworben hatte, wies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 2. September 2009 ab.</p>
<p><span id="more-254"></span></p>
<p>In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus: Da die für die Förderung aufgestellten Kriterien in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt seien, habe die Klägerin keinen Anspruch auf den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zuschuss/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuschuss">Zuschuss</a>, den die beklagte Stadt als freiwillige Leistung gewähre. Die Beschränkung der Förderung auf den Erwerb städtischer Grundstücke innerhalb bestimmter Bebauungsplangebiete verstoße entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Bei der Gewährung von Subventionen bestehe eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Eine zulässige Differenzierung könne auf jeder sachbezogenen Erwägung beruhen; nur evident unsachliche Regelungen seien zu beanstanden. Die hier vorgenommene Beschränkung sei schon aus fiskalischen Gründen sachlich gerechtfertigt. Eine räumlich uneingeschränkte Förderung innerhalb des gesamten Stadtgebietes würde zu weitgehend unüberschaubaren Leistungsansprüchen führen. Auch die Limitierung der Förderung auf den Erwerb städtischer Grundstücke liege im Haushaltsinteresse der Stadt. Es treffe nicht zu, dass die Bezuschussung des Kaufs städtischer Baugrundstücke mit städtischen Haushaltsmitteln eine unzulässige Veräußerung gemeindlicher Vermögensgegenstände unter Wert sei, wie die Klägerin geltend gemacht habe. Selbst wenn unterstellt würde, dass diese Praxis unzulässig sei, könnte durch eine Ausweitung der Bezuschussung auf den Kauf jeglicher, also auch nicht-städtischer Baugrundstücke keine Abhilfe geschaffen werden.</p>
<p>Hinzu kam, dass das von der Klägerin erworbene Grundstück in einer durch Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche liegt. Allerdings hatte die beklagte Stadt in der Vergangenheit dort bereits ein Wohnbauvorhaben im Wege der Befreiung zugelassen. Das Gericht wies darauf hin, es sei nicht erkennbar, dass ein durchsetzbarer Anspruch auf erneute Befreiung für ein weiteres Wohnhaus in der Grünfläche bestehen sollte. Letztlich ließ das Gericht jedoch offen, ob auch die ungesicherte Bebaubarkeit des Grundstücks einem Zuschussanspruch der Klägerin entgegensteht.</p>
<p>Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster gestellt werden.</p>
<p>Aktenzeichen: 1 K 1054/09</p>
<p>PM 08.09.2009 &#8211; Pressestelle VG Arnsberg / NRW</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/kindergeld/" title="- Kindergeld" rel="tag">- Kindergeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/forderung/" title="Forderung" rel="tag">Forderung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zuschuss/" title="Zuschuss" rel="tag">Zuschuss</a><br />

	<h4>Verwandte Artikel</h4>
	<ul class="st-related-posts">
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2010/02/bverwg-anspruch-auf-gleiche-foerderung-von-kindergarten-mit-ueberoertlichem-einzugsbereich-hier-waldorfkindergaerten-in-bawue/" title="BVerwG: Anspruch auf gleiche Förderung von Kindergärten mit überörtlichem Einzugsbereich (hier: Waldorfkindergärten in BaWü) (1. Februar 2010)">BVerwG: Anspruch auf gleiche Förderung von Kindergärten mit überörtlichem Einzugsbereich (hier: Waldorfkindergärten in BaWü)</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/04/bgh-uebergang-bei-schadenersatz-in-nichtehelichen-lebensgemeinschaft-kfz-kasko-versicherer/" title="BGH: Kein Übergang bei Schadenersatz in nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Kfz &#8211; Kasko &#8211; Versicherer) (24. April 2009)">BGH: Kein Übergang bei Schadenersatz in nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Kfz &#8211; Kasko &#8211; Versicherer)</a> (0)</li>
</ul>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.familiensachen.de/recht/2009/09/vg-arnsberg-baukindergeld-in-ennepetal-nicht-fur-jedes-grundstueck/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAG: Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag</title>
		<link>http://www.familiensachen.de/recht/2009/08/bag-besitzstandszulage-fur-kinderbezogenen-ortszuschlag/</link>
		<comments>http://www.familiensachen.de/recht/2009/08/bag-besitzstandszulage-fur-kinderbezogenen-ortszuschlag/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 17 Aug 2009 11:04:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[- Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[- Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[- Trennung | Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[- Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Ortszuschlag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familiensachen.de/?p=252</guid>
		<description><![CDATA[BAG, Urteil vom 13. August 2009 &#8211; 6 AZR 319/08 &#8211; &#8230;.und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas. Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis zum 1. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, Urteil vom 13. August 2009 &#8211; 6 AZR 319/08 &#8211; &#8230;.und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas.<br />
Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a>, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2005 vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der im Geltungsbereich der AVR beschäftigte Ehepartner aufgrund einer Vereinbarung mit seinem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> für die gemeinsamen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> das Kindergeld bezieht. Auch in diesem Fall hatte der bei dem kommunalen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> beschäftigte Ehepartner im September 2005 Anspruch auf den kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a>. Ab Oktober 2005 kann er deshalb von seinem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> eine entsprechende Besitzstandszulage verlangen.</p>
<p><span id="more-252"></span></p>
<h3>Sachverhaltshinweise</h3>
<p>Der Kläger ist bei dem beklagten Caritasverband beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR Anwendung. Danach erhalten verheiratete Mitarbeiter in Anlehnung an die Regelungen im BAT einen kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a>, dessen Höhe sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> richtet. Die AVR enthalten Konkurrenzregelungen für den Fall, dass der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis der bei einer Kommune beschäftigten Ehefrau des Klägers war bis zum 30. September 2005 der BAT anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie für die beiden gemeinsamen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> den kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> der Stufe 4. Zum 1. Oktober 2005 wurde ihr Arbeitsverhältnis in den TVöD übergeleitet. Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts wurde dabei der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> der Stufe 1 zugrunde gelegt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 1. Oktober 2005 den kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> der Stufe 4 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<h3>Urteil des Bundesarbeitsgerichts (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>)</h3>
<p>Die vom Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Ehefrau des Klägers ist materiell kindergeldberechtigt. Sie hat ab dem 1. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage für die beiden gemeinsamen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> im Umfang des im September 2005 zu Recht bezogenen Ortszuschlags der Stufe 4. Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> gleichwertige Leistung. Aufgrund der Konkurrenzklausel in den AVR ist deshalb der beklagte Caritasverband nicht zur Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 4 an den Kläger verpflichtet.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg &#8211; Kammern Freiburg -,Urteil vom 3. März 2008 -11 Sa 76/07 -</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, PM Nr. 79/09</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindergeld/" title="- Kindergeld" rel="tag">- Kindergeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/unterhalt/kindesunterhalt/" title="- Kindesunterhalt" rel="tag">- Kindesunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/trennung/" title="- Trennung" rel="tag">- Trennung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/trennung-scheidung/" title="- Trennung | Scheidung" rel="tag">- Trennung | Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" title="Arbeitgeber" rel="tag">Arbeitgeber</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" title="BAG" rel="tag">BAG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" title="Ortszuschlag" rel="tag">Ortszuschlag</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

	<h4>Verwandte Artikel</h4>
	<ul class="st-related-posts">
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/01/bag-ueberleitung-in-tvoed-kinderbezogene-entgeltbestandteile-bei-elternzeit-september-2005/" title="BAG: Überleitung in TVöD &#8211; Kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Elternzeit (September 2005) (10. Januar 2009)">BAG: Überleitung in TVöD &#8211; Kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Elternzeit (September 2005)</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/02/vg-gelsenkirchen-befreiung-von-studiengebuehr-waehrend-kindererziehung/" title="VG Gelsenkirchen: Befreiung von Studiengebühr während Kindererziehung (5. Februar 2009)">VG Gelsenkirchen: Befreiung von Studiengebühr während Kindererziehung</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/08/olg-oldenburg-trennungsunterhalt-bei-bestehender-guetergemeinschaft/" title="OLG Oldenburg: Trennungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft (3. August 2009)">OLG Oldenburg: Trennungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/01/koeln-kindergeldanspruch-volljaehriges-kind-geht-nicht-durch-auslandstaetigkeit-verloren/" title="FG Köln: Kindergeldanspruch für volljähriges Kind geht nicht durch Auslandstätigkeit verloren (16. Januar 2009)">FG Köln: Kindergeldanspruch für volljähriges Kind geht nicht durch Auslandstätigkeit verloren</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/01/dusseldorfer-tabelle-200/" title="Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2009 (14. Januar 2009)">Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2009</a> (0)</li>
</ul>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.familiensachen.de/recht/2009/08/bag-besitzstandszulage-fur-kinderbezogenen-ortszuschlag/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Oldenburg: Trennungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft</title>
		<link>http://www.familiensachen.de/recht/2009/08/olg-oldenburg-trennungsunterhalt-bei-bestehender-guetergemeinschaft/</link>
		<comments>http://www.familiensachen.de/recht/2009/08/olg-oldenburg-trennungsunterhalt-bei-bestehender-guetergemeinschaft/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 03 Aug 2009 07:51:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Ehegattenunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[- Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[- Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[- Trennung | Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Gütergemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Konto]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familiensachen.de/?p=246</guid>
		<description><![CDATA[OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009, 13 UF 41/09 &#8211; Red. Leitsätze: Einem Ansatz von Einkünften steht das Wesen der Gütergemeinschaft als Solches nicht entgegen, wenn die Einkünfte auf ein Bankkonto geflossen sind und dem Zugriff allein einer Partei vorbehalten war und trotz bestehender Gütergemeinschaft der anderen Partei entzogen war. Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009, 13 UF 41/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Einem Ansatz von Einkünften steht das Wesen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> als Solches nicht entgegen, wenn die Einkünfte auf ein Bankkonto geflossen sind und dem Zugriff allein einer Partei vorbehalten war und trotz bestehender <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> der anderen Partei entzogen war.</li>
<li>Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge &#8211; wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung &#8211; betreiben, die unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 2007, 793) betragen kann.</li>
</ol>
<p><span id="more-246"></span>Rechtsanwalt Siegfried Exneer, Kiel &#8211; <a title="Startseite des Rechtsanwalts Exner, Kiel" href="http://www.kanzlei-exner.de" target="_blank">www.familiensachen.de</a></p>
<blockquote>
<h2>OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009, 13 UF 41/09 &#8211; <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsunterhalt">Trennungsunterhalt</a> bei bestehender <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a></h2>
<h4>Tenor:</h4>
<p>Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts &#8211; Familiengericht Nordhorn vom 26.02.2009 geändert und zur Klarstellung neu gefasst:</p>
<ul>
<li>Der Beklagte wird verurteilt zu bewirken, dass die Klägerin aus dem Gesamtgut der Parteien für den Zeitraum Februar 2007 bis zum 09.06.2009 <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsunterhalt">Trennungsunterhalt</a> in Höhe von 5657,28 € erhält.</li>
<li>Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</li>
<li>Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li>
<li>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.640 € festgesetzt.</li>
</ul>
<h4>Entscheidung</h4>
<p>I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 1451 BGB auf Bewirkung der Auszahlung von Trennungsunterhaltsbeträgen aus dem Gesamtgut der Parteien rückwirkend ab Februar 2007 in Anspruch. Seit dem 09.06.2009 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Wegen des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.</p>
<p>Ergänzend ist Folgendes auszuführen:</p>
<p>Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2007 zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte zwecks Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches aufgefordert.</p>
<p>Sie ist als kaufmännische Angestellte im &#8230; teilzeittätig. Bis Oktober 2008 ist sie mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt gewesen. Im November 2008 ist ein Arbeitsplatzwechsel erfolgt. Seither ist die Klägerin 24 Stunden pro Woche tätig, hat bis April 2009 ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.400,00 €, ab Mai 2009 von 1445,00 € erzielt. Einmal jährlich erhält sie eine Sonderzahlung, die sich wahrscheinlich auf 500 € belaufen wird. Erstinstanzlich ist der im November erfolgte Arbeitsplatzwechsel von Seiten der Klägerin nur zu den Prozesskostenhilfeunterlagen mitgeteilt worden. In der Berufungsinstanz sowie im Scheidungsverfahren, in dem auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes geklagt wurde, hat sie ihre geänderten Einkünfte offengelegt.</p>
<p>Die Klägerin zahlt für das von ihr und den Kindern bewohnte Eigenheim der Parteien die Hauslasten und die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten in Höhe von monatlich 840,74 €. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beträge zum Wohnwert des Hauses und die von der Klägerin gezahlten festen Kosten im Trennungsunterhaltsverfahren derart in die Berechnung einfließen sollen, dass insoweit eine güterrechtliche Auseinandersetzung für den Zeitraum Februar 2007 bis 09.06.2009 nicht mehr erforderlich ist.</p>
<p>Der Beklagte ist &#8230;. Seine Gehaltszahlungen laufen auf ein Konto, über das nur er verfügungsbefugt ist. Hinsichtlich im Zeitraum Februar 2007 bis Januar 2008 von ihm geleisteter Gesamtunterhaltszahlungen wird auf die Aufstellung der Klägerin vom 04.08.2008 (Bl. 106 f. Bd.I d.A) verwiesen. Im Februar 2008 hat der Beklagte Gesamtunterhalt von 1009,38 € gezahlt. Nach übereinstimmender Erklärung der Parteien sollen die bis Februar gezahlten Unterhaltsbeträge vorrangig auf den geschuldeten Kindesunterhalt verrechnet werden.</p>
<p>Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht seine trennungsbedingten Anschaffungskosten für Möbel unberücksichtigt gelassen, seine monatlichen Krankenversicherungskosten betrügen nicht 34,52 €, sondern 38,28 €. Da beide <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> sich in der Übermittagsbetreuung befänden, bestünde eine Vollerwerbsverpflichtung der Klägerin. Diese habe unterhaltsverwirkend verschwiegen, schon seit Monaten mindestens 1100 € netto monatlich an Einkünften zu erzielen. Der angesetzte Wohnwert sei zu gering. Ob ihm der notwendige Selbstbehalt verbleibe, sei zu prüfen. Barmittel, welche als Gesamtgut für den Unterhaltsbedarf zur Verfügung gestellt werden könnten, seien nicht vorhanden.</p>
<p>Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt, unter Zurückzuweisung der Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil in dessen Ziffer 1a zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, zu bewirken, dass sie aus dem Gesamtgut der Parteien für den Zeitraum Februar 2007 bis einschließlich Januar 2008 einen Betrag von 3791,82 € erhält.</p>
<p>Die Klägerin meint, die auf den Zeitraum Februar 2007 bis Januar 2008 gerichtete Unterhaltsklage sei zu Unrecht abgewiesen worden, da sie den Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2007 auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen habe. Eine Ausweitung der Teilzeittätigkeit sei ihr auch unter Berücksichtigung der Betreuungssituation der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> nicht möglich. Zum Betreuungsbedarf der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> und der Betreuungssituation wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 29.05.2009 (Bl. 31 Bd.II d.A.) verwiesen. Die Klägerin trägt weiter vor, ihr derzeitiger Arbeitsplatz liege 21 km von ihrem Wohnort entfernt. Der objektive Nutzwert des von ihr bewohnten Hauses betrage maximal 640 €, der Beklagte selbst gehe von 660 € aus.</p>
<p>Der Beklagte beantragt des weiteren, die Anschlussberufung zurückzuweisen.</p>
<p>Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beide Parteien persönlich angehört.</p>
<p>II. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten haben teilweise Erfolg.</p>
<p>Es besteht ein güterrechtlicher Anspruch der Klägerin nach § 1451 BGB auf Mitwirkung des Beklagten an einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeingutes der vereinbarten <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a>, zu der auch die zur Verfügungstellung der zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfes erforderlichen Barmittel gehört, in der tenorierten Höhe.</p>
<p>Ein in <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a>, aber getrenntlebender Ehegatte hat unter den Voraussetzungen des § 1361 BGB und in dem dort bestimmten Umfang Anspruch auf <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsunterhalt">Trennungsunterhalt</a> hat. Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht unabhängig von dem geltenden Güterstand (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 1990, 851. WendlDose, Unterhaltsrecht, 7. Aufl.2008, § 6, Rn.402. Weinreich, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> in der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a>, FuR 1999, 49 (52)).</p>
<p>Soweit die Klägerin mit der Anschlussberufung dem Grunde nach ihren güterrechtlichen Anspruch auf Mitwirkung zur Auszahlung rückwirkend ab Februar 2007 weiter verfolgt, hat sie Erfolg.</p>
<p>Ob bei einer <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> ein Mitwirkungsanspruch für die Vergangenheit überhaupt mit dem Argument verneint werden kann, es fehle an der unterhaltsrechtlich zur Geltendmachung von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> für die Vergangenheit erforderlichen Inverzugsetzung des Unterhaltsschuldners oder an einem an ihn gerichtetes Auskunftsverlangen nach § 1361 Abs. 4 Satz 3, 1360 a III, 1613 BGB, kann dabei dahinstehen. Denn die Klägerin hat durch Vorlage des an den Beklagten gerichteten außergerichtlichen Schreibens vom 08.02.2007 (Bl. 34 Bd.II) nachgewiesen, den Beklagten zwecks Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert zu haben. Die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit liegen danach vor.</p>
<p>Zur Höhe des Anspruches wird in der Literatur (Weinreich, a.a.O., S. 52, WendlDose, a.a.O.) ausgeführt, bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes nach den Einkommens und Vermögensverhältnissen bleibe zunächst der Umstand, dass <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> vereinbart sei, unberücksichtigt, die Ermittlung des Unterhaltsbedarfes biete deshalb im Wesentlichen keine weiteren Besonderheiten. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1990, 851) hat demgegenüber ausgeführt, es sei zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch durch die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> inhaltlich beeinflusst werde. Diese vom Senat durchgeführte Prüfung führt zu einer in mehreren Punkten abweichenden Berechnung der Höhe des zur Verfügung zu stellenden Trennungsunterhalts.</p>
<p>Die Höhe des Trennungsunterhaltsanspruchs der Klägerin bemisst sich nach den Einkommens und Vermögensverhältnissen der Parteien (§ 1361 Abs. 1 BGB). Insofern sind in erster Linie die beiderseitigen Einkommens und Vermögensverhältnisse maßgebend. Da die Parteien kein Vorbehaltsgut (§1418 BGB) vereinbart haben und ein für Rechnung des Gesamtgutes zu verwaltendes Sondergut (§ 1417 BGB) nicht besteht, bedeutet dies, dass das Vermögen beider zu einem Gesamtgut (§ 1416 BGB) verschmilzt. Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vorrangig für den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> der Familie einzusetzen, wie der Stamm des Gesamtgutes vor dem Vorbehalts oder Sondergut einzusetzen ist (§ 1420 BGB). Einem Ansatz der Einkünfte des Beklagten steht das Wesen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> als Solches nicht entgegen. Seine Einkünfte sind dem Beklagten einseitig zuzurechnen, da sie auf sein Bankkonto geflossen sind und dem Zugriff der Klägerin trotz bestehender <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> entzogen waren.</p>
<p>Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Beklagten im Jahre 2007 hat ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen Januar bis Dezember 2007 (Bl.13 ff Hauptakte, 20 ff. EAPKV ) 35.180,72 €, das Nettoeinkommen 28.714,43 € betragen. In 2008 ist das steuerpflichtige Jahresbruttoeinkommen nach der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung 2008 ( Bl. 181 Bd.I) auf 36.789,34 €, das Nettoeinkommen 28.784,56 € gestiegen. Eine Reduzierung des Einkommens durch den Wegfall des Verheiratetenzuschlages erfolgt erst mit Rechtskraft der Scheidung. In 2006 haben die Parteien eine Steuererstattung für das Jahr 2005 in Höhe von 1392,79 € (Bl. 33 Bd.I) erhalten. In 2007 ist es keine Steuererstattung erfolgt. In 2008 hat der Beklagte eine Steuererstattung für 2007 in Höhe von 300,91 € (Bl.182) und für 2006 in Höhe von 526,84 € (Bl.109 Bd.I) erhalten. Diese sind ihm als Einkommen zuzurechnen, da die Auszahlung dieser Beträge auf sein Bankkonto erfolgte. Für 2009 ist mit einer Einkommenssteuererstattung in entsprechender Höhe nicht zu rechnen. Darüber hinaus erhält der Beklagte monatliche Nachzahlungen an steuerfreien Bezügen. Diese haben sich in 2007 ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen auf monatlich durchschnittlich 135,00 € belaufen. Dieser Betrag ist auch für die Folgezeit anzusetzen. Abzuziehen sind monatliche Krankenversicherungskosten in Höhe von 34,52 €, ab Januar 2009 von 38,28 €, sowie monatliche Fahrtkosten in Höhe von 298,00 €, deren konkreter Ansatz mit der Anschlussberufung nicht angegriffen worden ist.</p>
<p>Die zur Neuanschaffung von Möbeln aufgenommenen Verbindlichkeiten des Antragsstellers hat das Amtsgericht zutreffend unberücksichtigt gelassen. Gesetzlich ist nicht geregelt, ob und inwieweit bei der Bedarfsermittlung Schulden zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof hat früher den Abzug auf ehebedingte Verbindlichkeiten beschränkt. Diese Rechtsprechung hat er zwischenzeitlich geändert. Abzugsposten sind nicht nur Schulden aus der Zeit des Zusammenlebens, sondern auch nach der Trennung/Scheidung entstandene Verbindlichkeiten, soweit sie unumgänglich sind bzw. nicht leichtfertig eingegangen wurden. Da es keine Lebensstandartgarantie gibt, nimmt der Unterhaltsberechtigte auch an Einkommensminderungen durch nicht vorwerfbare Einkommensreduzierungen oder neue Ausgaben teil (WendlGerhardt, Unterhaltsrecht, a.a.O., § 1 Rn. 616, 622. <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 2006, 683, FamRZ 2008, 968). Die Aufnahme der Kredite hätte durch eine Teilung des vorhandenen Hausrates vermieden werden können, war nicht unumgänglich.</p>
<p>Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge &#8211; wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung &#8211; betreiben, die unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 2007, 793) betragen kann. Danach sind die Beiträge zu der 1996 abgeschlossenen Lebensversicherung des Beklagten bei der LebensversicherungsAG Deutscher Herold in Höhe von 124,26 € abzuziehen.</p>
<p>Das monatliche Einkommen des Beklagten hat folglich in 2007 ca. 2070 €, in 2008 2145 €, in 2009 (bis zur Rechtskraft der Scheidung) 2073 € betragen.</p>
<p>Unterhaltsrechtlich ermittelt sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin unter Vorwegabzug der den Kindern gemäß Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Tabellenunterhaltssätze unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes gem. § 1612 b BGB. Im Rahmen der Verteilung des zur Verfügung stehenden Gemeingutes können demgegenüber nur die tatsächlich auf Kindesunterhalt erfolgten Zahlungen Berücksichtigung finden. Die Verteilung des verbleibenden Einkommens schließt dabei die rückwirkende Geltendmachung höheren Kindesunterhaltes aus.</p>
<p>Von Februar 2007 bis Januar 2008 hat der Beklagte Gesamtunterhalt in Höhe von 11036,87 €, im Februar 2008 1009,38 €, monatlich durchschnittlich 926,64 € gezahlt. Nach der Leistungsbestimmung des Beklagten soll vorrangig auf den Kindesunterhalt gezahlt sein. Zu zahlen waren nach Einkommensgruppe 3 Düsseldorfer Tabelle nach der Altersstufe 2 bis Juni 2007 257,00 €, bis Dezember 2007 254,00 € je Kind, ab Januar 2008 für &#8230; (aufgrund ihres Altersstufenwechsels in die Altersstufe 3) 325,00 €, für &#8230; je 278,00 €. Bis Februar 2008 sind diese Beträge anzusetzen. Ab März 2008 zahlte der Beklagte für &#8230; monatlich 307,00 €, für &#8230; monatlich 262,00 €, ab September 2008 232,00 €.</p>
<p>Die nach Leistung des Kindesunterhaltes verbleibenden, in das Gemeingut fallenden Einkünfte stehen den Parteien hälftig zu. Die Zurechnung eines Erwerbstätigkeitsbonus ist nicht mit dem Wesen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> vereinbar.</p>
<p>Er verbleibt ein Einkommen des Beklagten in Höhe von 1.557,00 € ab Februar 2007, 1.563,00 € ab Juli 2007, 1.543,00 € ab Januar 2008, 1.577,00 € ab März 2008, 1.607,00 € ab September 2008, 1.534,00 € ab Januar 2009.</p>
<p>Gegenüber zu stellen sind die Einkünfte der Klägerin, auf die der Beklagte seinerseits keinen Zugriff hatte.</p>
<p>Von Februar bis Dezember 2007 hat die Klägerin Nettoeinkünfte in Höhe insgesamt 8.409 €, monatlich 764 €, bereinigt um 5 % für berufsbedingte Aufwendungen, 726 € erzielt. Von Januar bis Oktober 2008 haben ihre Nettoeinkünfte 8340 €, monatlich 834 €, bereinigt um 5 % 792 € betragen. Nach ihrem Arbeitsplatzwechsel hat sie im November und Dezember 2008 netto 1.040 € monatlich erhalten. Nach Abzug der ab November 2008 anfallenden Fahrtkosten von 231,00 € ist ein bereinigtes Einkommen von 809 € verblieben.</p>
<p>Von Januar bis April 2009 hat sie in Teilzeittätigkeit als kaufmännische Angestellte im &#8230; bei einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.440,00 € erzielt, ab Mai 2009 ist ihr monatliches Bruttoeinkommen auf monatlich 1.445,00 € gestiegen. Die Klägerin rechnet mit einer jährlichen Sonderzahlung von 500,00 € brutto. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen beträgt danach ab Januar 2009 unter anteiliger Zurechnung einer jährlichen Sonderzuwendung von 500,00 € monatlich 1457 €, netto (bei Einkommenssteuerklasse 1, einem Kinderfreibetrag von 1,0) 1052 €. Die aus Erwerbstätigkeit stammenden Einkünfte der Klägerin sind ebenfalls nicht um einen Erwerbstätigkeitsbonus zu bereinigen.</p>
<p>Ob unterhaltsrechtlich unter Berücksichtigung des Alters der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>, ihres Betreuungsbedarfes und bestehender Betreuungsmöglichkeiten eine Obliegenheit der Klägerin bestand, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, kann dahinstehen. Im Rahmen der Bewirkung der Auszahlung des ihr zustehenden Anteils an dem vorhandenen Gesamtgut kommt die fiktive Zurechnung von Einkünften wegen Verstoßes gegen bestehende Erwerbsobliegenheiten nicht in Betracht. Denn nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur scheidet die fiktive Zurechnung von Einkünften auf Seiten des Unterhaltspflichtigen &#8211; etwa infolge unterhaltsrechtlichen Verschuldens &#8211; aus, da die einseitige Zurechnung dem Wesen des Gesamtgutes, wonach die Einkünfte beiden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> gleichermaßen zustehen, widerspricht (Weinreich, a.a.O., S.52. WendlDose, a.a.O., § 6, Rn.422, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 1984, 559). Dies muss auch für die Unterhaltsberechtigte gelten.</p>
<p>Die in dem angefochtenen Urteil sodann erfolgte Zurechnung eines Wohnvorteiles in Höhe von 350,00 € unter Gegenrechnung der von der Klägerin getragenen Hauslasten und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten entspricht unterhaltsrechtlichen Grundsätzen. Der unterhaltsrechtlich für die Wohnungsnutzung zuzurechnende Gebrauchswert richtet sich danach, welchen Mietzins der getrenntlebende Ehegatte, gemessen an den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen für eine dem ehelichen Lebensstandart entsprechende kleinere Wohnung aufbringen müsste. Die einseitige Zurechnung des Wohnvorteils und des Abtrages widerspricht an sich dem Wesen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a>. Da sich die Parteien jedoch darauf verständigt haben, dass die Beträge zum Wohnwert des Hauses und die von der Klägerin gezahlten festen Kosten im Trennungsunterhaltsverfahren derart in die Berechnung einfließen sollen, dass insoweit eine güterrechtliche Auseinandersetzung für den Zeitraum Februar 2007 bis 09.06.2009 nicht mehr erforderlich ist, kann dennoch der Ansatz dieser Positionen auf Seiten der Klägerin erfolgen. Allerdings ist auf den Nutzwert der Wohnung, nicht den Gebrauchswert für die sie bewohnenden Personen abzustellen. Diesen schätzt der Senat auf 720 € (§ 287 ZPO). Gegenzurechnen sind die getragenen Hauslasten und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten in Höhe von 840,74 €.</p>
<p>Es errechnet sich dann ein Gesamteinkommen der Klägerin ab Februar 2007 von 606,00 €, 672,00 € ab Januar 2008, 688,00 € ab Oktober 2008 und 700,00 € ab Januar 2009.</p>
<p>Der monatliche Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe der Hälfte der Differenz der beiderseitigen Einkünfte beträgt folglich (gerundet) 475,00 € ab Februar 2007, 480,00 € ab Juli 2007, 435,00 € ab Januar 2008, 455,00 € ab März 2008, 470 € ab September 2008, 460,00 € ab November 2008 und 415,00 € ab Januar 2009.</p>
<p>Darauf, ob bei Auskehr dieser Beträge der Selbstbehaltssatz des Beklagten gedeckt ist, ist wegen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> nicht abzustellen. Seinen Eigenbedarf kann der Beklagte bei Halbteilung der ermittelten Einkünfte decken.</p>
<p>Auf <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsunterhalt">Trennungsunterhalt</a> gezahlt wurden vom Beklagten ab Februar 2007 monatlich 412,64 €, ab Juli 2007 418,64 €, ab Januar 2008 323,64 € und ab März 2008 133,00 €. Für den Zeitraum vom1. Februar 2007 bis zum 09.06.2009 errechnet sich somit ein Rückstand in Höhe von 5657,28 €.</p>
<p>Der Anspruch auf Bewirkung der Auszahlung eines Betrages in dieser Höhe ist nicht verwirkt. Werden Einkommensänderungen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nicht offenbart, begeht dieser einen Prozessbetrug oder versuchten Prozessbetrug (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 2007,1532. 2005,97. 2000,153). Ein solches Verhalten reicht grundsätzlich aus, um die Rechtsfolgen des § 1579 Nr.3 BGB auszulösen. Die besondere Schwere und Verwerflichkeit dieses Verhaltens liegt in der Verletzung der ehelichen Solidarität, an der es der Unterhaltsberechtigte fehlen lässt, der eine ihm nicht zustehende Leistung durch Täuschung zu erlangen sucht. Die Klägerin hat ihre tatsächlichen Einkünfte zwar erstinstanzlich nicht als Prozesstoff eingeführt, diese aber in ihren Prozesskostenhilfeunterlagen richtig angegeben. Im Parallelverfahren, in dem über nachehelichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> gestritten wurde, und in der Berufungsinstanz hat sie ihre tatsächlichen Einkünfte dargelegt. Insbesondere die im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgte Vorlage der Unterlagen spricht gegen die Annahme eines Täuschungsvorsatzes der Klägerin, der Vorraussetzung für die Annahme einer Verwirkung ist. Denn die Klägerin musste davon ausgehen, dass das Amtsgericht diesen sich dadurch ergebenden Widerspruch zu ihrem Vortrag im Verfahren zum Gegenstand der Verhandlung machen und abklären werden würde. Ob eine Verwirkung des Anspruches der Klägerin auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Gesamtgutes überhaupt eingewandt werden kann, kann deshalb dahinstehen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.</p>
<p>Vorinstanz: Amtsgericht Nordhorn, Az. 11 F 166/08 UE</p></blockquote>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/unterhalt/ehegattenunterhalt/" title="- Ehegattenunterhalt" rel="tag">- Ehegattenunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/unterhalt/kindesunterhalt/" title="- Kindesunterhalt" rel="tag">- Kindesunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/trennung/" title="- Trennung" rel="tag">- Trennung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/trennung-scheidung/" title="- Trennung | Scheidung" rel="tag">- Trennung | Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" title="Gütergemeinschaft" rel="tag">Gütergemeinschaft</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/konto/" title="Konto" rel="tag">Konto</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" title="Trennungsunterhalt" rel="tag">Trennungsunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" title="Unterhalt" rel="tag">Unterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

	<h4>Verwandte Artikel</h4>
	<ul class="st-related-posts">
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/02/vg-gelsenkirchen-befreiung-von-studiengebuehr-waehrend-kindererziehung/" title="VG Gelsenkirchen: Befreiung von Studiengebühr während Kindererziehung (5. Februar 2009)">VG Gelsenkirchen: Befreiung von Studiengebühr während Kindererziehung</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/01/koeln-kindergeldanspruch-volljaehriges-kind-geht-nicht-durch-auslandstaetigkeit-verloren/" title="FG Köln: Kindergeldanspruch für volljähriges Kind geht nicht durch Auslandstätigkeit verloren (16. Januar 2009)">FG Köln: Kindergeldanspruch für volljähriges Kind geht nicht durch Auslandstätigkeit verloren</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/01/dusseldorfer-tabelle-200/" title="Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2009 (14. Januar 2009)">Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2009</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/04/bverwg-kein-rechtsanspruch-auf-kindernachzug-zu-elternteil-bei-geteiltem-sorgerecht/" title="BVerwG: Kein Rechtsanspruch auf Kindernachzug zu Elternteil bei geteiltem Sorgerecht (8. April 2009)">BVerwG: Kein Rechtsanspruch auf Kindernachzug zu Elternteil bei geteiltem Sorgerecht</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/01/bsozg-vorschrift-ueber-abgesenkte-regelleistung-fuer-kinder-unter-14-jahre-verfassungswidrig/" title="BSozG: Vorschrift über abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre verfassungswidrig (27. Januar 2009)">BSozG: Vorschrift über abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre verfassungswidrig</a> (0)</li>
</ul>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.familiensachen.de/recht/2009/08/olg-oldenburg-trennungsunterhalt-bei-bestehender-guetergemeinschaft/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BSozG: Regelung zur Berechnung des Elterngeldes nach Elternzeit ohne Elterngeldbezug verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.familiensachen.de/recht/2009/06/bsozg-regelung-zur-berechnung-des-elterngeldes-nach-elternzeit-ohne-elterngeldbezug-verfassungsgemaess/</link>
		<comments>http://www.familiensachen.de/recht/2009/06/bsozg-regelung-zur-berechnung-des-elterngeldes-nach-elternzeit-ohne-elterngeldbezug-verfassungsgemaess/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2009 09:12:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Elterngeld]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BSozG]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwisterbonus]]></category>
		<category><![CDATA[Haushalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familiensachen.de/?p=240</guid>
		<description><![CDATA[BSozG, Urteile vom 19.02.2009, Az. B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R &#8211; Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Der Mindestzahl­betrag ist 300 Euro, der Höchstbetrag 1.800 Euro im Monat. Darüber hinaus wird ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bsozg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BSozG">BSozG</a>, Urteile vom 19.02.2009, Az. B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R &#8211; Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Der Mindestzahl­betrag ist 300 Euro, der Höchstbetrag 1.800 Euro im Monat. Darüber hinaus wird ein sogenannter <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/geschwisterbonus/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Geschwisterbonus">Geschwisterbonus</a> (mindestens 75 Euro/Monat) gewährt, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/haushalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haushalt">Haushalt</a> lebt. Bei der Be­stimmung der maßgeb­lichen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bleiben Kalender­monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutter­schaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer Schwangerschaftserkrankung Erwerbsein­kommen weggefallen ist.</p>
<p><span id="more-240"></span></p>
<p>In zwei Fällen hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob diese Regelung ver­fassungsgemäß ist, soweit eine <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/elternzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elternzeit">Elternzeit</a> ohne den Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind nicht ebenfalls unbe­rücksichtigt bleibt, also nicht auf das Einkommen vor dieser <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/elternzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elternzeit">Elternzeit</a> zurückgegriffen werden kann.<br />
Die Klägerin der ersten Revisionssache ist als Beamtin bei einem Versicherungsträger beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Sohnes am 9.2.2004 nahm sie bis zum 8.2.2007 ohne Fortzahlung ihrer Bezüge <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/elternzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elternzeit">Elternzeit</a> in Anspruch. Vom 9. bis 20.2.2007 hatte sie bezahlten Erholungsurlaub. Vom 21.2. bis 8.6.2007 lief die Mutterschutzfrist für den am 13.4.2007 geborenen Sohn. Nach bezahltem Urlaub und einem bezahlten Wandertag (9. bis 13.6.2007) beanspruchte die Klägerin ab 14.6.2007 erneut <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/elternzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elternzeit">Elternzeit</a>. Für die Lebensmonate 1 bis 3 und 5 bis 12 ihres Sohnes beantragte die Klägerin Eltern­geld, das ihr für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 19,36 Euro, für den dritten Lebensmonat in Höhe von 300 Euro und für den fünften bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 308,28 Euro gewährt wurde.</p>
<p>Die Klägerin der zweiten Sache war seit 2001 bei einer Autovermietung vollzeitbeschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes am 9.7.2004 nahm sie bis Dezember 2006 <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/elternzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elternzeit">Elternzeit</a> in Anspruch. Am 20.11.2006 begann die Mutterschutzfrist für die am 1.1.2007 geborene Tochter. Auf Antrag der Klägerin bewilligte das beklagte Land ihr Elterngeld für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 37 Euro, für den dritten bis siebten Lebensmonat in Höhe von 375 Euro und für den achten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 300 Euro.</p>
<p>Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteile vom 19.2.2009, die den Be­teiligten jetzt zugestellt worden sind, die Entscheidungen des Beklagten be­stätigt. Entgegen der An­sicht der Klägerinnen ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/elternzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elternzeit">Elternzeit</a> ohne Elterngeldbezug bei der Be­stimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind der Einkommensermittlung zugrunde zulegen sind, nicht unberücksichtigt bleibt.</p>
<h4>Hinweise zur Rechtslage:</h4>
<p>§ 2 Bundeselterngeld‑ und Elternzeitgesetz (BEEG)<br />
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. [...]<br />
(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/haushalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haushalt">Haushalt</a>, so wird das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 %, mindestens um 75 Euro, erhöht. [...]<br />
(5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. [...]<br />
(7) &#8230; Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berück­sichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Ge­burt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungs­ordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.</p>
<p>Az.:  B 10 EG 1/08 R, N.  ./.  Land Berlin und B 10 EG 2/08 R,  H.  ./.  Land Berlin</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bsozg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BSozG">BSozG</a>, PM Nr. 20/09 vom 27.05.2009</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/elterngeld/" title="- Elterngeld" rel="tag">- Elterngeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bsozg/" title="BSozG" rel="tag">BSozG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/elternzeit/" title="Elternzeit" rel="tag">Elternzeit</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/geschwisterbonus/" title="Geschwisterbonus" rel="tag">Geschwisterbonus</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/haushalt/" title="Haushalt" rel="tag">Haushalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

	<h4>Verwandte Artikel</h4>
	<ul class="st-related-posts">
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/03/vzbv-mutterschutz-elternzeit-teilzeit-neuer-ratgeber-der-verbraucherzentralen/" title="vzbv: Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit &#8211; neuer Ratgeber der Verbraucherzentralen (13. März 2009)">vzbv: Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit &#8211; neuer Ratgeber der Verbraucherzentralen</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/02/lsg-nordrhein-westfalen-elterngeld-steuerklassenwechse/" title="LSG Nordrhein-Westfalen: Für höheres Elterngeld ist der Steuerklassenwechsel erlaubt (3. Februar 2009)">LSG Nordrhein-Westfalen: Für höheres Elterngeld ist der Steuerklassenwechsel erlaubt</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/03/bsozg-haelftiger-mehrbedarf-fur-alleinerziehende-bei-abwechslung-in-der-betreuung/" title="BSozG: Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung (10. März 2009)">BSozG: Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/04/bag-vorzeitige-beendigung-und-uebertragung-von-elternzeit/" title="BAG: Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit (21. April 2009)">BAG: Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/01/bag-ueberleitung-in-tvoed-kinderbezogene-entgeltbestandteile-bei-elternzeit-september-2005/" title="BAG: Überleitung in TVöD &#8211; Kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Elternzeit (September 2005) (10. Januar 2009)">BAG: Überleitung in TVöD &#8211; Kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Elternzeit (September 2005)</a> (0)</li>
</ul>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.familiensachen.de/recht/2009/06/bsozg-regelung-zur-berechnung-des-elterngeldes-nach-elternzeit-ohne-elterngeldbezug-verfassungsgemaess/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
