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	<title>familiensachen.de &#187; &#8211; Kindergeld</title>
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	<description>Familienrecht: Ehe, Scheidung, Unterhalt.</description>
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		<title>VG Arnsberg: &#8220;Baukindergeld&#8221; in Ennepetal nicht für jedes Grundstück</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Sep 2009 16:04:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[VG Arnsberg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 1 K 1054/09 &#8211; Die Entscheidung der Stadt Ennepetal, den Erwerb von Baugrundstücken durch Familien mit Kindern nicht allgemein, sondern nur in zwei bestimmten Baugebieten und lediglich beim Kauf städtischer Grundstücke durch einen kommunalen Zuschuss – das sogenannte „Baukindergeld“ – zu fördern, ist nicht zu beanstanden. Die Klage einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VG Arnsberg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 1 K 1054/09 &#8211; Die Entscheidung der Stadt Ennepetal, den Erwerb von Baugrundstücken durch Familien mit Kindern nicht allgemein, sondern nur in zwei bestimmten Baugebieten und lediglich beim Kauf städtischer Grundstücke durch einen kommunalen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zuschuss/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuschuss">Zuschuss</a> – das sogenannte „Baukindergeld“ – zu fördern, ist nicht zu beanstanden. Die Klage einer Ennepetalerin, die den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zuschuss/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuschuss">Zuschuss</a> in Höhe von 7.500 € für ein außerhalb der beiden Baugebiete gelegenes Grundstück erstreiten wollte, das sie zudem von einem privaten Bauträger erworben hatte, wies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 2. September 2009 ab.</p>
<p><span id="more-254"></span></p>
<p>In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus: Da die für die Förderung aufgestellten Kriterien in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt seien, habe die Klägerin keinen Anspruch auf den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zuschuss/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuschuss">Zuschuss</a>, den die beklagte Stadt als freiwillige Leistung gewähre. Die Beschränkung der Förderung auf den Erwerb städtischer Grundstücke innerhalb bestimmter Bebauungsplangebiete verstoße entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Bei der Gewährung von Subventionen bestehe eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Eine zulässige Differenzierung könne auf jeder sachbezogenen Erwägung beruhen; nur evident unsachliche Regelungen seien zu beanstanden. Die hier vorgenommene Beschränkung sei schon aus fiskalischen Gründen sachlich gerechtfertigt. Eine räumlich uneingeschränkte Förderung innerhalb des gesamten Stadtgebietes würde zu weitgehend unüberschaubaren Leistungsansprüchen führen. Auch die Limitierung der Förderung auf den Erwerb städtischer Grundstücke liege im Haushaltsinteresse der Stadt. Es treffe nicht zu, dass die Bezuschussung des Kaufs städtischer Baugrundstücke mit städtischen Haushaltsmitteln eine unzulässige Veräußerung gemeindlicher Vermögensgegenstände unter Wert sei, wie die Klägerin geltend gemacht habe. Selbst wenn unterstellt würde, dass diese Praxis unzulässig sei, könnte durch eine Ausweitung der Bezuschussung auf den Kauf jeglicher, also auch nicht-städtischer Baugrundstücke keine Abhilfe geschaffen werden.</p>
<p>Hinzu kam, dass das von der Klägerin erworbene Grundstück in einer durch Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche liegt. Allerdings hatte die beklagte Stadt in der Vergangenheit dort bereits ein Wohnbauvorhaben im Wege der Befreiung zugelassen. Das Gericht wies darauf hin, es sei nicht erkennbar, dass ein durchsetzbarer Anspruch auf erneute Befreiung für ein weiteres Wohnhaus in der Grünfläche bestehen sollte. Letztlich ließ das Gericht jedoch offen, ob auch die ungesicherte Bebaubarkeit des Grundstücks einem Zuschussanspruch der Klägerin entgegensteht.</p>
<p>Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster gestellt werden.</p>
<p>Aktenzeichen: 1 K 1054/09</p>
<p>PM 08.09.2009 &#8211; Pressestelle VG Arnsberg / NRW</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/kindergeld/" title="- Kindergeld" rel="tag">- Kindergeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/forderung/" title="Forderung" rel="tag">Forderung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zuschuss/" title="Zuschuss" rel="tag">Zuschuss</a><br />

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		<title>BVerfG: Verfassungsbeschwerde Fortfall des Kindesgeldes bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Apr 2009 09:33:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kindergeld]]></category>
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		<description><![CDATA[BVerfG: Beschluss vom 6. April 2009 &#8211; 2 BvR 1874/08 &#8211; Der 1980 geborene Sohn der Beschwerdeführerin war zunächst als Auszubildender, im Anschluss als Angestellter bis zum 31. März 2000 bei einer Bank beschäftigt. Im April 2000 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.189,50 DM. Am 1. Mai 2000 trat er seinen Grundwehrdienst an. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: Beschluss vom 6. April 2009 &#8211; 2 BvR 1874/08 &#8211; Der 1980 geborene Sohn der Beschwerdeführerin war zunächst als Auszubildender, im Anschluss als Angestellter bis zum 31. März 2000 bei einer Bank beschäftigt. Im April 2000 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.189,50 DM. Am 1. Mai 2000 trat er seinen Grundwehrdienst an. Die im Ausgangsverfahren beklagte Agentur für Arbeit Lüneburg &#8211; Familienkasse &#8211; setzte das Kindergeld für April 2000 auf 0,&#8211; DM fest, weil die Bezüge des Sohnes in diesem Monat den anteiligen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/jahresgrenzbetrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jahresgrenzbetrag">Jahresgrenzbetrag</a> von 1.125,&#8211; DM überschritten. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage wies das zuständige Finanzgericht ab; die anschließende Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.</p>
<p><span id="more-228"></span></p>
<p>Mit ihrer <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/verfassungsbeschwerde/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfassungsbeschwerde">Verfassungsbeschwerde</a> macht die Beschwerdeführerin u.a. geltend, dass der Gesetzgeber durch den starren Grenzwert ohne Härtefallregelung sein Ermessen überschreite. Der Kindergeldanspruch entfalle aufgrund der so genannten &#8220;Fallbeilregelung&#8221; aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, obwohl der Sohn der Beschwerdeführerin mit seinem Einkommen nur geringfügig über der Einkommensgrenze liege. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass auch weitere staatliche Vergünstigungen, so z.B. bei der Eigenheimzulage, von der Kindergeldgewährung abhängig seien, die dann auch nicht mehr gewährt würden.</p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/verfassungsbeschwerde/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfassungsbeschwerde">Verfassungsbeschwerde</a> als unsubstantiiert nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Urteile oder durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in ihren Grundrechten verletzt sein könnte. Damit hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG getroffen.</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, PM Nr. 46/2009 vom 29.04.2009</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/kindergeld/" title="- Kindergeld" rel="tag">- Kindergeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" title="BVerfG" rel="tag">BVerfG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/grundrechte/" title="Grundrechte" rel="tag">Grundrechte</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/jahresgrenzbetrag/" title="Jahresgrenzbetrag" rel="tag">Jahresgrenzbetrag</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindesgeld/" title="Kindesgeld" rel="tag">Kindesgeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/prozessrecht/" title="Prozeßrecht" rel="tag">Prozeßrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/verfassungsbeschwerde/" title="Verfassungsbeschwerde" rel="tag">Verfassungsbeschwerde</a><br />

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		<title>BFH: Kindergeld für arbeitsuchende Kinder</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Feb 2009 08:00:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2008 &#8211; III R 91/07 &#8211; In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entscheiden, dass die Registrierung des arbeitsuchenden Kindes keine echte Tatbestandsverwirklichung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG hat. Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2008 &#8211; III R 91/07 &#8211; In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entscheiden, dass die Registrierung des arbeitsuchenden Kindes keine echte Tatbestandsverwirklichung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG hat. Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitsuchend/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with arbeitsuchend">Arbeitsuchend</a> gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat. <span id="more-207"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin hatte für ihre im Juli 1985 geborene Tochter Kindergeld bezogen. Nach der Ausbildung bis Juli 2004 war die Tochter ab Juli 2004 bei der Agentur für Arbeit als <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitsuchend/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with arbeitsuchend">arbeitsuchend</a> gemeldet. In den Monaten November bis Dezember 2005 nahm die Tochter eine geringfügige Nebentätigkeit für monatlich 400 Euro auf.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Aktenlage war die Tochter bis 26. September 2005 bei der Agentur für Arbeit <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitsuchend/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with arbeitsuchend">arbeitsuchend</a> gemeldet. Darauf hin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung von Oktober 2005 bis März 2006 auf und forderte den überzahlten Betrag von der Klägerin zurück. Der Einspruch war erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des Finanzgerichtes: </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Familienkasse hat zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung für die Monate Oktober bis Dezember 2005 aufgehoben. Im Streitfall hat die Tochter in diesem Zeitraum in keinem schädlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die geringfügige Beschäftigung steht dem auch nicht entgegen. Das Finanzgericht ist der Überzeugung, dass die Tochter in den streitigen Monaten auch <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitsuchend/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with arbeitsuchend">arbeitsuchend</a> im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gewesen ist. Die automatische Löschung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit führt nicht zwingend zum Wegfall des Kindergeldanspruchs.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofes:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof ist auch der Auffassung, dass die Tochter für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 einen Anspruch auf Kindergeld hat.</p>
<blockquote><p>Entgegen der Auffassung der Familienkasse kommt der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit keine (echte) Tatbestandsverwirklichung zu. Eine positive Bescheinigung der Agentur für Arbeit reicht zwar in aller Regel als Nachweis der Registrierung als Arbeitsuchender aus. Der Kindergeldanspruch kann aber nicht allein von einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes abhängig gemacht werden.</p>
<p>Entscheidend abzustellen ist vielmehr darauf, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitsuchend/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with arbeitsuchend">Arbeitsuchend</a> gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat und damit sine kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten wahrgenommen hat. Die Bezugnahme auf die Drei-Monats-Frist in § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III gibt insoweit (lediglich) einen Anhalt für die zeitliche Konkretisierung der kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten, bei deren Verletzung der Kindergeldanspruch entfällt.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2008 &#8211; III R 91/07</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall hat sich die Tochter telefonisch mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt. Aus diesem Grund kann der Klägerin der Kindergeldanspruch nicht verwehrt werden.</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/kindergeld/" title="- Kindergeld" rel="tag">- Kindergeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitsuchend/" title="arbeitsuchend" rel="tag">arbeitsuchend</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/" title="Finanzen | Steuerrecht" rel="tag">Finanzen | Steuerrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindergeldberechtigt/" title="Kindergeldberechtigt" rel="tag">Kindergeldberechtigt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>BFH: Konkurrenz von Ansprüchen auf Kindergeld</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Jan 2009 08:01:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigungsland]]></category>
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		<category><![CDATA[Wohnland]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Oktober 2008 &#8211; III R 92/07 &#8211; Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte Elternteil die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Oktober 2008 &#8211; III R 92/07 &#8211; Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
<blockquote><p>1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte Elternteil die ihm im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> zustehenden Familienleistungen nicht beantragt?</p>
<p>2. Für den Fall, dass Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar ist: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Wohnlandes Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anwenden, als ob Leistungen im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> gewährt würden? Kann das Ermessen, den Erhalt von Familienleistungen im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> zu unterstellen, eingeschränkt sein, wenn der Anspruchsberechtigte im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> die ihm zustehenden Familienleistungen bewusst nicht beantragt, um der Kindergeldberechtigten im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> zu schaden?</p></blockquote>
<p><span id="more-168"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>
<p>Die Klägerin wohnt mit zwei ihrer geborenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> in Deutschland. Sie begann 2005 eine selbständige Tätigkeit im Rahmen von Hausverwaltungen, Hausmeister- und Reinigungsdiensten. Ab Mai 2006 war sie geringfügig bei einer Firma beschäftigt. Der Vater der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>, von dem die Klägerin seit 1997 geschieden ist, arbeitet in der Schweiz. Die ihm nach Schweizer Recht zustehenden Familienleistungen beantragte er nicht.</p>
<p>Die Familienkasse hat durch Bescheid setzt für die beiden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> ab Januar 2006 Kindergeld nur in Höhe eines Teilbetrages für die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> fest. Dieser Teilbetrag ist die Differenz zwischen dem Deutschen Kindergeld und der Leistung, die dem Vater in der Schweiz zustehen würde.</p>
<p>Nach Auffassung der Familienkasse und des Finanzgerichtes, ist für die Höhe des Kindergeldanspruches der Klägerin maßgebend die Konkurrenzregeln der Verordnungen Nr. 1408/71 sowie der dazu ergangenen Verordnung Nr. 574/72, jeweils in der geänderten und aktualisierten Fassung. Da die Klägerin keine Berufstätigkeit ausgeübt habe, sei nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 574/72 der Anspruch auf Familienleistungen in der Schweiz gegenüber dem deutschen Kindergeldanspruch vorrangig. Darauf, ob die Familienleistungen in der Schweiz tatsächlich in Anspruch genommen würden, komme es nach dem entsprechend anwendbaren Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 nicht an. Das eingeräumte Ermessen kann nur so interpretiert werden, dass lediglich in begründeten Ausnahmefällen anzunehmen sei, dass im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> keine Familienleistungen gewährt würden mit der Folge, dass das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> die Familienleistung in vollem Umfang zu erbringe habe.</p>
<p><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofes: </strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof setzt das Revisionsverfahren aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die im Tenor bezeichneten Fragen zur Vorabentscheidung vor. Die Entscheidung des Streitfalls hängt von der Beantwortung der vorgelegten Fragen ab.</p>
<blockquote><p>Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO Nr 574/72 steht der Klägerin das Kindergeld im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> Deutschland ungekürzt zu, weil in dem an sich vorrangigen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> mangels Antrag des Vaters keine Familienleistungen geschuldet werden. Ist jedoch Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar, kann die Familienkasse Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 574/71 anwenden, als ob Leistungen im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> Schweiz gewährt würden, mit der Folge, dass sie deutsches Kindergeld nicht zahlen braucht, soweit es höher als die Familienleistungen in der Schweiz ist. Da Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 eine Ermessensentscheidung ist (&#8220;kann&#8221;), kommt es bei dessen entsprechender Anwendung weiter darauf an, welche Ermessenerwägungen anzustellen sind und welche Ermessenerwägungen es rechtfertigen, die Leistung nicht beantragter Familienleistungen im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> zu unterstellen.</p></blockquote>
<p>Im vorliegenden Fall hat sowohl die Klägerin als auch der Vater der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> einen Anspruch auf Familienleistungen. Der Klägerin steht für die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> in Deutschland Kindergeld zu, da sie hier ihren Wohnsitz hat und die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> in ihrem Haushalt leben. Der Vater, der in der Schweiz beschäftigt ist und wahrscheinlich dort auch seinen Wohnsitz hat, hat Anspruch auf Familienleistungen nach Schweizer Recht. Wenn sowohl im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> als auch im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> Ansprüche auf Familienleistungen bestehen, ist nach den Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 und der VO Nr. 574/72 zu entscheiden, welche Leistungen vorrangig sind.</p>
<blockquote><p>Hängt der Anspruch auf Kindergeld im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> &#8211; wie in Deutschland &#8211; nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ab, ruht er nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 574/72 bis zur Höhe der Leistungen, die allein aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder z.B. nach Art. 73 VO Nr. 1408/71 aufgrund der Arbeitnehmertätigkeit eines Elternteils in einem anderen Mitgliedstaat geschuldet werden. Übt der anspruchsberechtigte Elternteil im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> aber eine Berufstätigkeit aus, ruht der Anspruch auf Familienleistungen im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> bis zur Höhe der im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> geschuldeten Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b i VO Nr. 574/72).</p></blockquote>
<p>Hier ist die Konkurrenz der Ansprüche auf Familienleistungen nach Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 zu lösen, da die Klägerin nicht in Deutschland berufstätig ist. Eine Berufstätigkeit ausüben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b i VO Nr. 574/72 ist eine tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger zu verstehen.</p>
<blockquote><p>Arbeitnehmer oder Selbständiger ist nach den Begriffsbestimmungen in Art. 10 VO Nr. 1408/71 u.a. eine Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist.</p>
<p>Der Bestimmungen der Begriffe &#8220;Arbeitnehmer&#8221; und &#8220;Selbständiger&#8221; in Art. 10 VO Nr. 1408/71 werden jedoch durch Anhang I Teil I Buchst. E VO Nr. 1408/71 für die Konkurrenzregeln in Titel III Kapitel 7 VO Nr. 1408/72 eingeschränkt.</p>
<p>Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 VO Nr. 1408/71, so ist nach Anhang I Teil I Buchst. E a VO Nr. 1408/71 als Arbeitnehmer i.S. des Art. 1 Buchst. a ii VO Nr. 1408/71 anzusehen, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluss an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält. Als Selbständiger gilt nach Anhang I Teil I Buchst. E b VO Nr. 1408/71, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Altersverischerungs- oder beitragspflichtig ist oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.</p></blockquote>
<p>Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Klägerin nach dem eben gesagten keine Arbeitnehmerin ist bzw. auch nicht selbständig Tätig ist. Danach würde ihr das volle Kindergeld in Deutschland zu stehen. Fraglich ist aber, ob in Fällen, in denen die im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> vorgesehenen Familienleistungen nicht beantragt werden, Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anzuwenden ist.</p>
<blockquote><p>Für eine entsprechende Anwendung des Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 soll sprechen, dass die Regelung dazu diene, die Lasten zwischen den Mitgliedstaaten gerecht zu verteilen. Eine unterlassene Antragsstellung solle nicht zu Lasten des nachrangig verpflichteten Landes gehen. Auch solle die Regelung den Missbrauch eines sonst gewährten Wahlrechts verhindern. Es sei kein Grund erkennbar, warum bei der Konkurrenz mit einem erwerbsabhängigen Anspruch ein unterbliebener Antrag fingiert werde, bei einem erwerbsunabhängigen Anspruch dagegen nicht.</p>
<p>Gegen eine entsprechende Anwendung wird vorgebracht, dem Verordnungsgeber sei bekannt gewesen, dass ein unterbliebener Antrag auch bei der Konkurrenz erwerbsunabhängiger Kindergeldansprüche Probleme aufwerfe. Wenn er gleichwohl keine vergleichbare Regelung getroffen habe, sei daraus zu folgern, dass kein Regelungswille und somit keine Regelungslücke bestanden habe, die eine entsprechende Anwendung rechtfertige.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats lässt sich der fehlende Regelungswille auch aus den in beiden Regelungen verwendeten, unterschiedlichen Begriffen folgern. Sind im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> Familienleistungen &#8220;vorgesehen&#8221;, ruht nach Art. 76 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 der Anspruch in dem anderen Land. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 574/72 ruht dagegen der Anspruch im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a>, wenn im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> Familienleistungen &#8220;geschuldet&#8221; werden. Reicht es aus, dass Familienleistungen nur &#8220;vorgesehen&#8221; sind, ist es folgerichtig, den Anspruch in dem anderen Land auch dann ruhen zu lassen, wenn der Berechtigte keinen Antrag gestellt hat. Ruhen die Leistungen in dem anderen Land nur dann, wenn die Leistungen &#8220;geschuldet&#8221; werden, wäre die Anordnung eines Ruhnes, auch wenn die Leistungen nicht beantragt worden sind, widersinnig.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.10.2008 &#8211; III R 92/07</p></blockquote>
<p>Bei der Befugnis nach Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Somit stellt sich weiterhin die Frage, welche Ermessenserwägungen es rechtfertigen, nicht beantragte Familienleistungen im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> zu fingieren. Wenn die gerechte Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vorrangig ist, ist der Grund für die Nicht-Beantragung unerheblich. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofes darf die bezweckte gerechte Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten nicht dazu fürhen, dass das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> mangels Antrags des Vaters zwar entlastet wird, diese Entlastung aber zu Lasten der alleinerziehenden Mutter geht, der das Kindergeld im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> gekürzt wird, obwohl weder sie noch der Vater Familienleistungen vom <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> erhalten haben.</p>
<p>Somit hat die Klägerin im vorliegenden Fall einen vollen Anspruch auf das deutsche Kindergeld. Es ist unerheblich, ob der Vater keinen Antrag im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> gestellt hat.</p>
 
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		<title>FG Köln: Kindergeldanspruch für volljähriges Kind geht nicht durch Auslandstätigkeit verloren</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Jan 2009 17:33:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.9.2008, Az. 10 K 4830/05 &#8211; Eine in Deutschland ansässige Mutter verliert nicht ihren Kindergeldanspruch im Inland, wenn sie in Holland eine Berufstätigkeit aufnimmt und der Anspruch auf hollän-disches Kindergeld wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 25.9.2008 (Az.: 10 [...]]]></description>
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<p><span id="more-134"></span></p>
<p>Die Entscheidung betrifft eine seit Jahren in Deutschland lebende belgische Staatsangehörige, die für zwei <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> über 18 Jahren Kindergeld bezog. Die zuständige Familienkasse verweigerte ihr das Kindergeld, nachdem sie eine Arbeitsstelle in den Niederlanden angenommen hatte. Die Behörde berief sich dabei auf die EWG-Verordnungen Nr. 574/72 und Nr. 1408/71. Danach unterliege die Klägerin nur noch den Vorschriften des Beschäftigungsstaats. Dass die Niederlande für <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> ab Vollendung des 18. Lebensjahres kein Kindergeld mehr bezahle, war nach Auffassung der Familienkasse unerheblich.</p>
<p>Der Senat hat gegen das Urteil die Revision beim BFH in München zugelassen. Dort ist zu derselben Problematik unter dem Aktenzeichen III R 12/08 bereits ein Verfahren gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.1.2008 anhängig.</p>
<p>PM 15.12.2008 &#8211; Pressestelle FG <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>,</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/kindergeld/" title="- Kindergeld" rel="tag">- Kindergeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/koln/" title="Köln" rel="tag">Köln</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>Kindergeld und Kinderfreibetrag ab 2009</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Nov 2008 06:55:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen | Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Existenzminimum]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderfreibetrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrund des Existenzminimumberichts erhöht die Bundesregierung das Kindergeld und den Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag wird stärker angehoben, als Mitte Oktober zunächst vorgeschlagen. Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag soll im Jahr 2009 auf  3.864 Euro erhöht werden. Zusammen belaufen sich dann die steuerlichen Freistellungen aus Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf 6.024 Euro. Kindergeld: [...]]]></description>
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<p><strong><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinderfreibetrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinderfreibetrag">Kinderfreibetrag</a>:</strong></p>
<p>Der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinderfreibetrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinderfreibetrag">Kinderfreibetrag</a> soll im Jahr 2009 auf  3.864 Euro erhöht werden. Zusammen belaufen sich dann die steuerlichen Freistellungen aus <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinderfreibetrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinderfreibetrag">Kinderfreibetrag</a> und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf 6.024 Euro.</p>
<p><strong>Kindergeld:</strong></p>
<p>Aus das Kindergeld soll angehoben werden: Für das erste und zweite Kind soll es um jeweils 10 Euro von 154 Euro auf 164 Euro angehoben werden, für das dritte Kind um 16 Euor von 154 Euro auf 170 Euro sowie für das vierte und jedes weitere Kind um 16 Euro auf von 179 Euro auf 195 Euro monatlich. Besonders Mehrkinderfamilien und Familien mit unteren und mitteleren Einkommen kommt diese Erhöhung zugute.</p>
<p><strong>Existenzminimumbericht:</strong></p>
<p>Die Bundesreigierung muss nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von ERwachsenen und Kindern vorlegen. Dieser Existenzminimumbericht ist stets als Prognose angelegt und dient dem Gesetzgeber als Frühwarnsystem für dei Festsetzung der Höhe der steuerlichen Freibeträge.</p>
<p>Petra Fuch &#8211; www.steuerrecht-kiel.de</p>
 
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