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	<title>familiensachen.de &#187; &#8211; Trennung | Scheidung</title>
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	<description>Familienrecht: Ehe, Scheidung, Unterhalt.</description>
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		<title>BAG: Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Aug 2009 11:04:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BAG, Urteil vom 13. August 2009 &#8211; 6 AZR 319/08 &#8211; &#8230;.und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas. Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis zum 1. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, Urteil vom 13. August 2009 &#8211; 6 AZR 319/08 &#8211; &#8230;.und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas.<br />
Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a>, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2005 vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der im Geltungsbereich der AVR beschäftigte Ehepartner aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Ehegatten für die gemeinsamen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> das Kindergeld bezieht. Auch in diesem Fall hatte der bei dem kommunalen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> beschäftigte Ehepartner im September 2005 Anspruch auf den kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a>. Ab Oktober 2005 kann er deshalb von seinem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> eine entsprechende Besitzstandszulage verlangen.</p>
<p><span id="more-252"></span></p>
<h3>Sachverhaltshinweise</h3>
<p>Der Kläger ist bei dem beklagten Caritasverband beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR Anwendung. Danach erhalten verheiratete Mitarbeiter in Anlehnung an die Regelungen im BAT einen kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a>, dessen Höhe sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> richtet. Die AVR enthalten Konkurrenzregelungen für den Fall, dass der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis der bei einer Kommune beschäftigten Ehefrau des Klägers war bis zum 30. September 2005 der BAT anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie für die beiden gemeinsamen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> den kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> der Stufe 4. Zum 1. Oktober 2005 wurde ihr Arbeitsverhältnis in den TVöD übergeleitet. Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts wurde dabei der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> der Stufe 1 zugrunde gelegt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 1. Oktober 2005 den kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> der Stufe 4 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<h3>Urteil des Bundesarbeitsgerichts (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>)</h3>
<p>Die vom Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Ehefrau des Klägers ist materiell kindergeldberechtigt. Sie hat ab dem 1. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage für die beiden gemeinsamen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> im Umfang des im September 2005 zu Recht bezogenen Ortszuschlags der Stufe 4. Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> gleichwertige Leistung. Aufgrund der Konkurrenzklausel in den AVR ist deshalb der beklagte Caritasverband nicht zur Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 4 an den Kläger verpflichtet.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg &#8211; Kammern Freiburg -,Urteil vom 3. März 2008 -11 Sa 76/07 -</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, PM Nr. 79/09</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindergeld/" title="- Kindergeld" rel="tag">- Kindergeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/unterhalt/kindesunterhalt/" title="- Kindesunterhalt" rel="tag">- Kindesunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/trennung/" title="- Trennung" rel="tag">- Trennung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/trennung-scheidung/" title="- Trennung | Scheidung" rel="tag">- Trennung | Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" title="Arbeitgeber" rel="tag">Arbeitgeber</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" title="BAG" rel="tag">BAG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" title="Ortszuschlag" rel="tag">Ortszuschlag</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>OLG Oldenburg: Trennungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Aug 2009 07:51:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009, 13 UF 41/09 &#8211; Red. Leitsätze: Einem Ansatz von Einkünften steht das Wesen der Gütergemeinschaft als Solches nicht entgegen, wenn die Einkünfte auf ein Bankkonto geflossen sind und dem Zugriff allein einer Partei vorbehalten war und trotz bestehender Gütergemeinschaft der anderen Partei entzogen war. Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009, 13 UF 41/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Einem Ansatz von Einkünften steht das Wesen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> als Solches nicht entgegen, wenn die Einkünfte auf ein Bankkonto geflossen sind und dem Zugriff allein einer Partei vorbehalten war und trotz bestehender <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> der anderen Partei entzogen war.</li>
<li>Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge &#8211; wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung &#8211; betreiben, die unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 2007, 793) betragen kann.</li>
</ol>
<p><span id="more-246"></span>Rechtsanwalt Siegfried Exneer, Kiel &#8211; <a title="Startseite des Rechtsanwalts Exner, Kiel" href="http://www.kanzlei-exner.de" target="_blank">www.familiensachen.de</a></p>
<blockquote>
<h2>OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009, 13 UF 41/09 &#8211; <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsunterhalt">Trennungsunterhalt</a> bei bestehender <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a></h2>
<h4>Tenor:</h4>
<p>Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts &#8211; Familiengericht Nordhorn vom 26.02.2009 geändert und zur Klarstellung neu gefasst:</p>
<ul>
<li>Der Beklagte wird verurteilt zu bewirken, dass die Klägerin aus dem Gesamtgut der Parteien für den Zeitraum Februar 2007 bis zum 09.06.2009 <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsunterhalt">Trennungsunterhalt</a> in Höhe von 5657,28 € erhält.</li>
<li>Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</li>
<li>Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li>
<li>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.640 € festgesetzt.</li>
</ul>
<h4>Entscheidung</h4>
<p>I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 1451 BGB auf Bewirkung der Auszahlung von Trennungsunterhaltsbeträgen aus dem Gesamtgut der Parteien rückwirkend ab Februar 2007 in Anspruch. Seit dem 09.06.2009 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Wegen des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.</p>
<p>Ergänzend ist Folgendes auszuführen:</p>
<p>Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2007 zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte zwecks Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches aufgefordert.</p>
<p>Sie ist als kaufmännische Angestellte im &#8230; teilzeittätig. Bis Oktober 2008 ist sie mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt gewesen. Im November 2008 ist ein Arbeitsplatzwechsel erfolgt. Seither ist die Klägerin 24 Stunden pro Woche tätig, hat bis April 2009 ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.400,00 €, ab Mai 2009 von 1445,00 € erzielt. Einmal jährlich erhält sie eine Sonderzahlung, die sich wahrscheinlich auf 500 € belaufen wird. Erstinstanzlich ist der im November erfolgte Arbeitsplatzwechsel von Seiten der Klägerin nur zu den Prozesskostenhilfeunterlagen mitgeteilt worden. In der Berufungsinstanz sowie im Scheidungsverfahren, in dem auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes geklagt wurde, hat sie ihre geänderten Einkünfte offengelegt.</p>
<p>Die Klägerin zahlt für das von ihr und den Kindern bewohnte Eigenheim der Parteien die Hauslasten und die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten in Höhe von monatlich 840,74 €. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beträge zum Wohnwert des Hauses und die von der Klägerin gezahlten festen Kosten im Trennungsunterhaltsverfahren derart in die Berechnung einfließen sollen, dass insoweit eine güterrechtliche Auseinandersetzung für den Zeitraum Februar 2007 bis 09.06.2009 nicht mehr erforderlich ist.</p>
<p>Der Beklagte ist &#8230;. Seine Gehaltszahlungen laufen auf ein <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/konto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Konto">Konto</a>, über das nur er verfügungsbefugt ist. Hinsichtlich im Zeitraum Februar 2007 bis Januar 2008 von ihm geleisteter Gesamtunterhaltszahlungen wird auf die Aufstellung der Klägerin vom 04.08.2008 (Bl. 106 f. Bd.I d.A) verwiesen. Im Februar 2008 hat der Beklagte Gesamtunterhalt von 1009,38 € gezahlt. Nach übereinstimmender Erklärung der Parteien sollen die bis Februar gezahlten Unterhaltsbeträge vorrangig auf den geschuldeten Kindesunterhalt verrechnet werden.</p>
<p>Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht seine trennungsbedingten Anschaffungskosten für Möbel unberücksichtigt gelassen, seine monatlichen Krankenversicherungskosten betrügen nicht 34,52 €, sondern 38,28 €. Da beide <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> sich in der Übermittagsbetreuung befänden, bestünde eine Vollerwerbsverpflichtung der Klägerin. Diese habe unterhaltsverwirkend verschwiegen, schon seit Monaten mindestens 1100 € netto monatlich an Einkünften zu erzielen. Der angesetzte Wohnwert sei zu gering. Ob ihm der notwendige Selbstbehalt verbleibe, sei zu prüfen. Barmittel, welche als Gesamtgut für den Unterhaltsbedarf zur Verfügung gestellt werden könnten, seien nicht vorhanden.</p>
<p>Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt, unter Zurückzuweisung der Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil in dessen Ziffer 1a zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, zu bewirken, dass sie aus dem Gesamtgut der Parteien für den Zeitraum Februar 2007 bis einschließlich Januar 2008 einen Betrag von 3791,82 € erhält.</p>
<p>Die Klägerin meint, die auf den Zeitraum Februar 2007 bis Januar 2008 gerichtete Unterhaltsklage sei zu Unrecht abgewiesen worden, da sie den Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2007 auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen habe. Eine Ausweitung der Teilzeittätigkeit sei ihr auch unter Berücksichtigung der Betreuungssituation der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> nicht möglich. Zum Betreuungsbedarf der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> und der Betreuungssituation wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 29.05.2009 (Bl. 31 Bd.II d.A.) verwiesen. Die Klägerin trägt weiter vor, ihr derzeitiger Arbeitsplatz liege 21 km von ihrem Wohnort entfernt. Der objektive Nutzwert des von ihr bewohnten Hauses betrage maximal 640 €, der Beklagte selbst gehe von 660 € aus.</p>
<p>Der Beklagte beantragt des weiteren, die Anschlussberufung zurückzuweisen.</p>
<p>Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beide Parteien persönlich angehört.</p>
<p>II. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten haben teilweise Erfolg.</p>
<p>Es besteht ein güterrechtlicher Anspruch der Klägerin nach § 1451 BGB auf Mitwirkung des Beklagten an einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeingutes der vereinbarten <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a>, zu der auch die zur Verfügungstellung der zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfes erforderlichen Barmittel gehört, in der tenorierten Höhe.</p>
<p>Ein in <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a>, aber getrenntlebender Ehegatte hat unter den Voraussetzungen des § 1361 BGB und in dem dort bestimmten Umfang Anspruch auf <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsunterhalt">Trennungsunterhalt</a> hat. Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht unabhängig von dem geltenden Güterstand (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 1990, 851. WendlDose, Unterhaltsrecht, 7. Aufl.2008, § 6, Rn.402. Weinreich, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> in der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a>, FuR 1999, 49 (52)).</p>
<p>Soweit die Klägerin mit der Anschlussberufung dem Grunde nach ihren güterrechtlichen Anspruch auf Mitwirkung zur Auszahlung rückwirkend ab Februar 2007 weiter verfolgt, hat sie Erfolg.</p>
<p>Ob bei einer <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> ein Mitwirkungsanspruch für die Vergangenheit überhaupt mit dem Argument verneint werden kann, es fehle an der unterhaltsrechtlich zur Geltendmachung von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> für die Vergangenheit erforderlichen Inverzugsetzung des Unterhaltsschuldners oder an einem an ihn gerichtetes Auskunftsverlangen nach § 1361 Abs. 4 Satz 3, 1360 a III, 1613 BGB, kann dabei dahinstehen. Denn die Klägerin hat durch Vorlage des an den Beklagten gerichteten außergerichtlichen Schreibens vom 08.02.2007 (Bl. 34 Bd.II) nachgewiesen, den Beklagten zwecks Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert zu haben. Die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit liegen danach vor.</p>
<p>Zur Höhe des Anspruches wird in der Literatur (Weinreich, a.a.O., S. 52, WendlDose, a.a.O.) ausgeführt, bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes nach den Einkommens und Vermögensverhältnissen bleibe zunächst der Umstand, dass <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> vereinbart sei, unberücksichtigt, die Ermittlung des Unterhaltsbedarfes biete deshalb im Wesentlichen keine weiteren Besonderheiten. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1990, 851) hat demgegenüber ausgeführt, es sei zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch durch die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> inhaltlich beeinflusst werde. Diese vom Senat durchgeführte Prüfung führt zu einer in mehreren Punkten abweichenden Berechnung der Höhe des zur Verfügung zu stellenden Trennungsunterhalts.</p>
<p>Die Höhe des Trennungsunterhaltsanspruchs der Klägerin bemisst sich nach den Einkommens und Vermögensverhältnissen der Parteien (§ 1361 Abs. 1 BGB). Insofern sind in erster Linie die beiderseitigen Einkommens und Vermögensverhältnisse maßgebend. Da die Parteien kein Vorbehaltsgut (§1418 BGB) vereinbart haben und ein für Rechnung des Gesamtgutes zu verwaltendes Sondergut (§ 1417 BGB) nicht besteht, bedeutet dies, dass das Vermögen beider zu einem Gesamtgut (§ 1416 BGB) verschmilzt. Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vorrangig für den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> der Familie einzusetzen, wie der Stamm des Gesamtgutes vor dem Vorbehalts oder Sondergut einzusetzen ist (§ 1420 BGB). Einem Ansatz der Einkünfte des Beklagten steht das Wesen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> als Solches nicht entgegen. Seine Einkünfte sind dem Beklagten einseitig zuzurechnen, da sie auf sein Bankkonto geflossen sind und dem Zugriff der Klägerin trotz bestehender <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> entzogen waren.</p>
<p>Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Beklagten im Jahre 2007 hat ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen Januar bis Dezember 2007 (Bl.13 ff Hauptakte, 20 ff. EAPKV ) 35.180,72 €, das Nettoeinkommen 28.714,43 € betragen. In 2008 ist das steuerpflichtige Jahresbruttoeinkommen nach der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung 2008 ( Bl. 181 Bd.I) auf 36.789,34 €, das Nettoeinkommen 28.784,56 € gestiegen. Eine Reduzierung des Einkommens durch den Wegfall des Verheiratetenzuschlages erfolgt erst mit Rechtskraft der Scheidung. In 2006 haben die Parteien eine Steuererstattung für das Jahr 2005 in Höhe von 1392,79 € (Bl. 33 Bd.I) erhalten. In 2007 ist es keine Steuererstattung erfolgt. In 2008 hat der Beklagte eine Steuererstattung für 2007 in Höhe von 300,91 € (Bl.182) und für 2006 in Höhe von 526,84 € (Bl.109 Bd.I) erhalten. Diese sind ihm als Einkommen zuzurechnen, da die Auszahlung dieser Beträge auf sein Bankkonto erfolgte. Für 2009 ist mit einer Einkommenssteuererstattung in entsprechender Höhe nicht zu rechnen. Darüber hinaus erhält der Beklagte monatliche Nachzahlungen an steuerfreien Bezügen. Diese haben sich in 2007 ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen auf monatlich durchschnittlich 135,00 € belaufen. Dieser Betrag ist auch für die Folgezeit anzusetzen. Abzuziehen sind monatliche Krankenversicherungskosten in Höhe von 34,52 €, ab Januar 2009 von 38,28 €, sowie monatliche Fahrtkosten in Höhe von 298,00 €, deren konkreter Ansatz mit der Anschlussberufung nicht angegriffen worden ist.</p>
<p>Die zur Neuanschaffung von Möbeln aufgenommenen Verbindlichkeiten des Antragsstellers hat das Amtsgericht zutreffend unberücksichtigt gelassen. Gesetzlich ist nicht geregelt, ob und inwieweit bei der Bedarfsermittlung Schulden zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof hat früher den Abzug auf ehebedingte Verbindlichkeiten beschränkt. Diese Rechtsprechung hat er zwischenzeitlich geändert. Abzugsposten sind nicht nur Schulden aus der Zeit des Zusammenlebens, sondern auch nach der Trennung/Scheidung entstandene Verbindlichkeiten, soweit sie unumgänglich sind bzw. nicht leichtfertig eingegangen wurden. Da es keine Lebensstandartgarantie gibt, nimmt der Unterhaltsberechtigte auch an Einkommensminderungen durch nicht vorwerfbare Einkommensreduzierungen oder neue Ausgaben teil (WendlGerhardt, Unterhaltsrecht, a.a.O., § 1 Rn. 616, 622. <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 2006, 683, FamRZ 2008, 968). Die Aufnahme der Kredite hätte durch eine Teilung des vorhandenen Hausrates vermieden werden können, war nicht unumgänglich.</p>
<p>Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge &#8211; wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung &#8211; betreiben, die unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 2007, 793) betragen kann. Danach sind die Beiträge zu der 1996 abgeschlossenen Lebensversicherung des Beklagten bei der LebensversicherungsAG Deutscher Herold in Höhe von 124,26 € abzuziehen.</p>
<p>Das monatliche Einkommen des Beklagten hat folglich in 2007 ca. 2070 €, in 2008 2145 €, in 2009 (bis zur Rechtskraft der Scheidung) 2073 € betragen.</p>
<p>Unterhaltsrechtlich ermittelt sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin unter Vorwegabzug der den Kindern gemäß Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Tabellenunterhaltssätze unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes gem. § 1612 b BGB. Im Rahmen der Verteilung des zur Verfügung stehenden Gemeingutes können demgegenüber nur die tatsächlich auf Kindesunterhalt erfolgten Zahlungen Berücksichtigung finden. Die Verteilung des verbleibenden Einkommens schließt dabei die rückwirkende Geltendmachung höheren Kindesunterhaltes aus.</p>
<p>Von Februar 2007 bis Januar 2008 hat der Beklagte Gesamtunterhalt in Höhe von 11036,87 €, im Februar 2008 1009,38 €, monatlich durchschnittlich 926,64 € gezahlt. Nach der Leistungsbestimmung des Beklagten soll vorrangig auf den Kindesunterhalt gezahlt sein. Zu zahlen waren nach Einkommensgruppe 3 Düsseldorfer Tabelle nach der Altersstufe 2 bis Juni 2007 257,00 €, bis Dezember 2007 254,00 € je <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a>, ab Januar 2008 für &#8230; (aufgrund ihres Altersstufenwechsels in die Altersstufe 3) 325,00 €, für &#8230; je 278,00 €. Bis Februar 2008 sind diese Beträge anzusetzen. Ab März 2008 zahlte der Beklagte für &#8230; monatlich 307,00 €, für &#8230; monatlich 262,00 €, ab September 2008 232,00 €.</p>
<p>Die nach Leistung des Kindesunterhaltes verbleibenden, in das Gemeingut fallenden Einkünfte stehen den Parteien hälftig zu. Die Zurechnung eines Erwerbstätigkeitsbonus ist nicht mit dem Wesen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> vereinbar.</p>
<p>Er verbleibt ein Einkommen des Beklagten in Höhe von 1.557,00 € ab Februar 2007, 1.563,00 € ab Juli 2007, 1.543,00 € ab Januar 2008, 1.577,00 € ab März 2008, 1.607,00 € ab September 2008, 1.534,00 € ab Januar 2009.</p>
<p>Gegenüber zu stellen sind die Einkünfte der Klägerin, auf die der Beklagte seinerseits keinen Zugriff hatte.</p>
<p>Von Februar bis Dezember 2007 hat die Klägerin Nettoeinkünfte in Höhe insgesamt 8.409 €, monatlich 764 €, bereinigt um 5 % für berufsbedingte Aufwendungen, 726 € erzielt. Von Januar bis Oktober 2008 haben ihre Nettoeinkünfte 8340 €, monatlich 834 €, bereinigt um 5 % 792 € betragen. Nach ihrem Arbeitsplatzwechsel hat sie im November und Dezember 2008 netto 1.040 € monatlich erhalten. Nach Abzug der ab November 2008 anfallenden Fahrtkosten von 231,00 € ist ein bereinigtes Einkommen von 809 € verblieben.</p>
<p>Von Januar bis April 2009 hat sie in Teilzeittätigkeit als kaufmännische Angestellte im &#8230; bei einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.440,00 € erzielt, ab Mai 2009 ist ihr monatliches Bruttoeinkommen auf monatlich 1.445,00 € gestiegen. Die Klägerin rechnet mit einer jährlichen Sonderzahlung von 500,00 € brutto. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen beträgt danach ab Januar 2009 unter anteiliger Zurechnung einer jährlichen Sonderzuwendung von 500,00 € monatlich 1457 €, netto (bei Einkommenssteuerklasse 1, einem Kinderfreibetrag von 1,0) 1052 €. Die aus Erwerbstätigkeit stammenden Einkünfte der Klägerin sind ebenfalls nicht um einen Erwerbstätigkeitsbonus zu bereinigen.</p>
<p>Ob unterhaltsrechtlich unter Berücksichtigung des Alters der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>, ihres Betreuungsbedarfes und bestehender Betreuungsmöglichkeiten eine Obliegenheit der Klägerin bestand, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, kann dahinstehen. Im Rahmen der Bewirkung der Auszahlung des ihr zustehenden Anteils an dem vorhandenen Gesamtgut kommt die fiktive Zurechnung von Einkünften wegen Verstoßes gegen bestehende Erwerbsobliegenheiten nicht in Betracht. Denn nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur scheidet die fiktive Zurechnung von Einkünften auf Seiten des Unterhaltspflichtigen &#8211; etwa infolge unterhaltsrechtlichen Verschuldens &#8211; aus, da die einseitige Zurechnung dem Wesen des Gesamtgutes, wonach die Einkünfte beiden Ehegatten gleichermaßen zustehen, widerspricht (Weinreich, a.a.O., S.52. WendlDose, a.a.O., § 6, Rn.422, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 1984, 559). Dies muss auch für die Unterhaltsberechtigte gelten.</p>
<p>Die in dem angefochtenen Urteil sodann erfolgte Zurechnung eines Wohnvorteiles in Höhe von 350,00 € unter Gegenrechnung der von der Klägerin getragenen Hauslasten und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten entspricht unterhaltsrechtlichen Grundsätzen. Der unterhaltsrechtlich für die Wohnungsnutzung zuzurechnende Gebrauchswert richtet sich danach, welchen Mietzins der getrenntlebende Ehegatte, gemessen an den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen für eine dem ehelichen Lebensstandart entsprechende kleinere Wohnung aufbringen müsste. Die einseitige Zurechnung des Wohnvorteils und des Abtrages widerspricht an sich dem Wesen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a>. Da sich die Parteien jedoch darauf verständigt haben, dass die Beträge zum Wohnwert des Hauses und die von der Klägerin gezahlten festen Kosten im Trennungsunterhaltsverfahren derart in die Berechnung einfließen sollen, dass insoweit eine güterrechtliche Auseinandersetzung für den Zeitraum Februar 2007 bis 09.06.2009 nicht mehr erforderlich ist, kann dennoch der Ansatz dieser Positionen auf Seiten der Klägerin erfolgen. Allerdings ist auf den Nutzwert der Wohnung, nicht den Gebrauchswert für die sie bewohnenden Personen abzustellen. Diesen schätzt der Senat auf 720 € (§ 287 ZPO). Gegenzurechnen sind die getragenen Hauslasten und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten in Höhe von 840,74 €.</p>
<p>Es errechnet sich dann ein Gesamteinkommen der Klägerin ab Februar 2007 von 606,00 €, 672,00 € ab Januar 2008, 688,00 € ab Oktober 2008 und 700,00 € ab Januar 2009.</p>
<p>Der monatliche Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe der Hälfte der Differenz der beiderseitigen Einkünfte beträgt folglich (gerundet) 475,00 € ab Februar 2007, 480,00 € ab Juli 2007, 435,00 € ab Januar 2008, 455,00 € ab März 2008, 470 € ab September 2008, 460,00 € ab November 2008 und 415,00 € ab Januar 2009.</p>
<p>Darauf, ob bei Auskehr dieser Beträge der Selbstbehaltssatz des Beklagten gedeckt ist, ist wegen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> nicht abzustellen. Seinen Eigenbedarf kann der Beklagte bei Halbteilung der ermittelten Einkünfte decken.</p>
<p>Auf <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsunterhalt">Trennungsunterhalt</a> gezahlt wurden vom Beklagten ab Februar 2007 monatlich 412,64 €, ab Juli 2007 418,64 €, ab Januar 2008 323,64 € und ab März 2008 133,00 €. Für den Zeitraum vom1. Februar 2007 bis zum 09.06.2009 errechnet sich somit ein Rückstand in Höhe von 5657,28 €.</p>
<p>Der Anspruch auf Bewirkung der Auszahlung eines Betrages in dieser Höhe ist nicht verwirkt. Werden Einkommensänderungen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nicht offenbart, begeht dieser einen Prozessbetrug oder versuchten Prozessbetrug (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 2007,1532. 2005,97. 2000,153). Ein solches Verhalten reicht grundsätzlich aus, um die Rechtsfolgen des § 1579 Nr.3 BGB auszulösen. Die besondere Schwere und Verwerflichkeit dieses Verhaltens liegt in der Verletzung der ehelichen Solidarität, an der es der Unterhaltsberechtigte fehlen lässt, der eine ihm nicht zustehende Leistung durch Täuschung zu erlangen sucht. Die Klägerin hat ihre tatsächlichen Einkünfte zwar erstinstanzlich nicht als Prozesstoff eingeführt, diese aber in ihren Prozesskostenhilfeunterlagen richtig angegeben. Im Parallelverfahren, in dem über nachehelichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> gestritten wurde, und in der Berufungsinstanz hat sie ihre tatsächlichen Einkünfte dargelegt. Insbesondere die im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgte Vorlage der Unterlagen spricht gegen die Annahme eines Täuschungsvorsatzes der Klägerin, der Vorraussetzung für die Annahme einer Verwirkung ist. Denn die Klägerin musste davon ausgehen, dass das Amtsgericht diesen sich dadurch ergebenden Widerspruch zu ihrem Vortrag im Verfahren zum Gegenstand der Verhandlung machen und abklären werden würde. Ob eine Verwirkung des Anspruches der Klägerin auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Gesamtgutes überhaupt eingewandt werden kann, kann deshalb dahinstehen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.</p>
<p>Vorinstanz: Amtsgericht Nordhorn, Az. 11 F 166/08 UE</p></blockquote>
 
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		<title>BGH: Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Jun 2009 09:46:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Ehegattenunterhalt]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 XII ZR 111/08 &#8211; Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf. Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 27. Mai 2009  XII ZR 111/08 &#8211; Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> nach § 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf.<br />
Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Klägerin lebt, unterhaltsbedürftig ist. Die Ehe wurde 1998 geschieden.<br />
Die Klägerin ist wegen einer im Jahre 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich gegenwärtig auf rund 1.040 € beläuft. Daneben erzielt sie Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 349 €. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte in Höhe von rund 2.500 €.</p>
<p><span id="more-238"></span></p>
<p>Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder Höhe, zuletzt für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 103 € verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte es abgelehnt. Mit seiner Revision hat der Beklagte weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht beantragt. Die Klägerin hat mit Ihrer Anschlussrevision eine weitere Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt für die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 €, begehrt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Klägerin aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.<br />
Nach der gesetzlichen Regelung in § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> zu sorgen. Solche Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Klägerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich § 1578 b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankheitsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankheitsunterhalt">Krankheitsunterhalt</a> gemäß § 1572 BGB an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarität ist unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Umstände, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.</p>
<p>Nach diesen Kriterien hatte der Bundesgerichtshof in einem früheren Fall (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 2009, 406) die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre bestätigt, weil die Ehe lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die Ehegatten nur fünf Jahre zusammen gelebt hatten. Der unterhaltsberechtigte Ehemann verfügte dort über zwei Renten, die ihm einen deutlich über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sicherten, während eine fortdauernde Unterhaltspflicht für die unterhaltspflichtige Ehefrau zu einer spürbaren Belastung geführt hätte.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarität der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt. Maßgebend dafür waren die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begründet ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen war.</p>
<p>Vorinstanzen: OLG Hamm &#8211; Urteil vom 27.06.2008 &#8211; 13 UF 272/07; AG Rheine &#8211; Urteil vom 10.10.2007 &#8211; 13 F 90/07 -<br />
<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 117/2009</p>
 
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		<title>BVerwG: Kein Rechtsanspruch auf Kindernachzug zu Elternteil bei geteiltem Sorgerecht</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Apr 2009 07:56:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerwG 1 C 17.08; BVerwG 1 C 28.08; BVerwG 1 C 29.08 &#8211; Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Parallelverfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Kind nach Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates der Europäischen Union (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) nach Deutschland nachziehen kann, wenn nur ein Elternteil hier lebt. Die Familien der Kläger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerwG 1 C 17.08; BVerwG 1 C 28.08; BVerwG 1 C 29.08 &#8211; Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Parallelverfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> nach Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates der Europäischen Union (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) nach Deutschland nachziehen kann, wenn nur ein Elternteil hier lebt.<br />
Die Familien der Kläger stammen aus dem Kosovo bzw. Mazedonien, wo die drei Mütter weiterhin leben. Die Väter der Kläger kamen jeweils nach Heirat einer deutschen Ehefrau allein nach Deutschland und erhielten hier ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Vor Vollendung ihres 16. Lebensjahrs beantragten die Kläger die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Vater und legten Urkunden ihres Herkunftsstaates vor, nach denen nunmehr dem Vater die Obhut und Erziehung der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> obliege. Die deutschen Auslandsvertretungen lehnten die Anträge ab. Mangels vollständiger Sorgerechtsübertragung auf den Vater nach kosovarischem bzw. mazedonischem Recht bestehe kein Rechtsanspruch auf Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).</p>
<p><span id="more-222"></span></p>
<p>Das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindeswohl/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kindeswohl">Kindeswohl</a> erfordere auch keinen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/nachzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nachzug">Nachzug</a> im Ermessenswege. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland dagegen zur Erteilung der beantragten Visa verpflichtet. Dabei hat es offen gelassen, ob dem Vater nach dem Familienrecht des Herkunftsstaates der Kläger das alleinige Sorgerecht zusteht und damit nach § 32 Abs. 3 AufenthG ein Rechtsanspruch besteht. Die Kläger hätten jedenfalls in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift einen Anspruch auf Kindernachzug. Dafür sei ausreichend, dass dem in Deutschland lebenden Elternteil das Sorgerecht nach dem Recht des Herkunftsstaates des Kindes im größtmöglichen Umfang übertragen worden sei.</p>
<p>Dieser Auffassung hat sich der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht angeschlossen. Auf die Revision der Beklagten hat er die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Bei getrennt lebenden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> besteht ein Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie nur, wenn allein der in Deutschland lebende Elternteil sorgeberechtigt ist. Dagegen scheidet ein Rechtsanspruch aus, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts weiterhin substantielle Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Hiervon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des kosovarischen Familienrechts auszugehen; bezüglich Mazedoniens besteht insoweit noch tatsächlicher Klärungsbedarf. Für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG auf Fälle, in denen das ausländische Recht eine vollständige Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil nicht kennt, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Problematik ist dem Gesetzgeber spätestens bei der Novellierung des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2007 bekannt gewesen. Er hat jedoch wegen der bestehenden Möglichkeit, in Härtefällen einen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/nachzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nachzug">Nachzug</a> im Ermessenswege zu gestatten (§ 32 Abs. 4 AufenthG), keinen Handlungsbedarf gesehen.</p>
<p>Ob die Auslandsvertretungen von ihrem Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht haben, hat das Berufungsgericht noch nicht geprüft. Dies kann ohne weitere tatrichterliche Aufklärung, insbesondere zur Betreuungssituation der Kläger im Heimatland und ihren familiären Bindungen, nicht beurteilt werden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Beklagte ihr Ermessen nach der Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, der auch für die gerichtliche Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist, fehlerfrei ausgeübt hat. Der 1. Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach bei Klagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für die Kontrolle des behördlichen Ermessens auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen war, nicht mehr fest. Die Beklagte wird deshalb in dem weiteren gerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen an etwaige Veränderungen der Sachlage anpassen müssen. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob der Lebensunterhalt der Kläger im Bundesgebiet voraussichtlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert wäre. Bei dieser Prognose sind vom Einkommen des Vaters Unterhaltszahlungen an weitere <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> abzuziehen.</p>
<p>BVerwG 1 C 17.08, 28.08 und 29.08 &#8211; Urteile vom 7. April 2009<br />
BVerwG, PM Nr. 21/2009, 07.04.2009</p>
 
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		<title>BGH: Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts</title>
		<link>http://www.familiensachen.de/recht/2009/03/bgh-zur-dauer-des-nachehelichen-betreuungsunterhalts/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Mar 2009 07:49:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH: Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08 &#8211; Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Eltern teil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann. Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Urteil vom 18. März 2009  XII ZR 74/08 &#8211; Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> teil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.<br />
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.</p>
<p><span id="more-220"></span></p>
<p>1. Die Parteien streiten um nachehelichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a>. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.</p>
<p>Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> szahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.</p>
<p>Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p>2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in <strong>Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen</strong> zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes <strong>Betreuungsunterhalt </strong>zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.</p>
<p>Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> s <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">unterhalt</a> verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> er <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">betreuung</a> und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.</p>
<p>Mit der Einführung des &#8220;Basisunterhalts&#8221; hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> smöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> teil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> des <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> es widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.</p>
<p>Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">kind</a>- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.</p>
<p>Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">kind</a> bezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/nachehelich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with nachehelich">nachehelich</a> en Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> durch die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> gegenüber einer anderen kindgerechten <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> ererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> des Kindes berufen.</p>
<p>Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.</p>
<p>Soweit die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.</p>
<p>3. Diesen gesetzlichen <strong>Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts</strong> trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>4. Die vom Beklagten begehrte <strong>Befristung des Betreuungsunterhalts</strong> nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.</p>
<p>Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Weißensee &#8211; 20 F 5145/06 &#8211; Entscheidung vom 29. August 2007; KG Berlin &#8211; 18 UF 160/07 &#8211; Entscheidung vom 25. April 2008</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> PM Nr. 62/2009, Karlsruhe, den 18. März 2009</p>
 
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		<title>BMJ &#8211; Rentenaufteilung bei Scheidung: Bundestag beschließt Neuordnung des Versorgungsausgleichs</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 01:20:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Ehegattenunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[- Scheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[- Trennung | Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
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		<description><![CDATA[BMJ, PM &#8211; Berlin, 12. Februar 2009 &#8211; Der Deutsche Bundestag hat heute die von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagene Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet und inhaltlich verbessert. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Der Versorgungsausgleich regelt die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BMJ, PM &#8211; Berlin, 12. Februar 2009 &#8211; Der Deutsche Bundestag hat heute die von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagene <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/reform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Reform">Reform</a> des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet und inhaltlich verbessert. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a> regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a> dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der &#8211; zum Beispiel wegen der Kindererziehung &#8211; auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.</p>
<p><span id="more-196"></span></p>
<p>(&#8230;) Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der &#8220;internen Teilung&#8221;. Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Beispiel</strong>: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von insgesamt 30.000,- Euro aufgebaut. Durch den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a> erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner erhält sie gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.</p>
<p>Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine &#8220;externe Teilung&#8221; vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrages bei einem anderen Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Will im vorigen Beispiel der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000,- Euro aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt.</p>
<p>In bestimmten Fällen findet ein <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a> nicht mehr statt: Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht ebenfalls von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Außerdem erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a> zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln. (&#8230;)</p>
<p>Stimmt der Bundesrat zu, wird das neue Recht am 1. September 2009 in Kraft treten, zeitgleich mit der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/reform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Reform">Reform</a> des familiengerichtlichen Verfahrens. Es wird für Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 soll das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind.</p>
<p>Weitere Informationen finden Sie <a title="BMJ | Vesorgungsausgleich" href="http://www.bmj.de/versorgungsausgleich" target="_blank">hier beim Bundesjustizministerium (BMJ)</a>.</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/unterhalt/ehegattenunterhalt/" title="- Ehegattenunterhalt" rel="tag">- Ehegattenunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/trennung/" title="- Trennung" rel="tag">- Trennung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/trennung-scheidung/" title="- Trennung | Scheidung" rel="tag">- Trennung | Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/reform/" title="Reform" rel="tag">Reform</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" title="Versorgungsausgleich" rel="tag">Versorgungsausgleich</a><br />

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