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	<title>familiensachen.de &#187; Prozeßrecht</title>
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	<description>Familienrecht: Ehe, Scheidung, Unterhalt.</description>
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		<title>BVerwG: Anspruch auf gleiche Förderung von Kindergärten mit überörtlichem Einzugsbereich (hier: Waldorfkindergärten in BaWü)</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 18:24:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen | Steuerrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010, Az. 5 CN 1.09 &#8211; Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Regelungen des Landes Baden-Württemberg für die Jahre 2006 bis 2008 zur Förderung von Kindergärten, die Kinder von anderen Gemeinden als der Standortgemeinde aufgenommen haben und nicht in deren Bedarfsplanung einbezogen waren, teilweise für unwirksam erklärt. Die Zuschusspauschale [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerwG">BVerwG</a>, Urteil vom 21. Januar 2010, Az. 5 CN 1.09 &#8211; Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Regelungen des Landes Baden-Württemberg für die Jahre 2006 bis 2008 zur Förderung von Kindergärten, die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> von anderen Gemeinden als der Standortgemeinde aufgenommen haben und nicht in deren Bedarfsplanung einbezogen waren, teilweise für unwirksam erklärt. Die Zuschusspauschale für solche Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten in der baden-württembergischen &#8220;Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet&#8221; (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO1) war unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) zu niedrig bemessen.</p>
<p><span id="more-258"></span></p>
<p>Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim sind in Baden-Württemberg Träger von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/waldorf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Waldorf">Waldorf</a>-Kindergärten und als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Ihre Kindergärten wurden außer von Kindern aus der jeweiligen Standortgemeinde auch von Kindern aus benachbarten Gemeinden besucht. Die Kindergartenplätze waren entweder nicht oder nur teilweise in die Bedarfsplanung der jeweiligen Standortgemeinde aufgenommen. Das Kindertagesbetreuungsgesetz 2006 (KiTaG) sah für solche Kindergartenplätze einen Anspruch auf Förderung nur durch pauschale Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden vor, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung stand. Die Höhe dieser platzbezogenen Zuschüsse war durch Verordnung festzulegen.2 Die angegriffene Platzpauschale erreichte höchstens 30% der Betriebskosten und blieb damit deutlich hinter der gesetzlichen Förderquote von 63% für solche Kindergartenplätze zurück, die in die Bedarfsplanung der Standortgemeinde aufgenommen waren.</p>
<p>Mit einem Normenkontrollantrag (nach § 47 VwGO) wandten sich die Antragsteller gegen diese Verordnung aus dem Jahre 2006 (KiTaGVO). Sie machten geltend, die Förderregelungen verstießen gegen Bundesrecht (Achtes Buch Sozialgesetzbuch [<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>- und Jugendhilfe] &#8211; SGB VIII). Die Kindergartenförderung hätte nicht auf die Gemeinden übertragen werden dürfen. Der Verordnungsgeber habe den angefochtenen platzbezogenen Zuschuss für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich, die nicht in der Bedarfsplanung enthalten seien, zu niedrig bemessen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag im Wesentlichen abgewiesen und das System und die Höhe der Förderung als rechtmäßig bewertet. Die Antragsteller hätten nicht zuletzt die Möglichkeit gehabt, die Aufnahme in die Bedarfsplanung der Standortgemeinde notfalls einzuklagen und dadurch in den Genuss einer höheren Förderung zu gelangen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO für unwirksam erklärt und der Revision der Antragsteller stattgegeben. Die Höhe des platzbezogenen Zuschusses der Wohnsitzgemeinden gewährleistete den Trägern solcher gemeindeübergreifenden Kindergärten keine gleichheitsgemäße Förderung. Die Antragsteller hatten für ihre mit auswärtigen Kindern belegten Plätze weder einen rechtlich gesicherten Förderanspruch gegen die Standortgemeinden durch Aufnahme in deren Bedarfsplanung noch einen annähernd gleich hohen Förderanspruch gegen die Wohnsitzgemeinden.</p>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Länder die Finanzierung von Tageseinrichtungen nach dem Bundesrecht (§ 74a SGB VIII) eigenständig regeln und eine Förderung allein durch die Gemeinden vorsehen durften. Die Antragsteller hatten zwar keinen Anspruch auf eine nach Form und Höhe identische Förderung. Ihr <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> auf Gleichbehandlung gebot aber eine Förderung in etwa gleicher Höhe durch die Wohnortgemeinden, solange sie eine entsprechende Förderung durch die Standortgemeinde nicht durchsetzen konnten. Denn auch Kindergartenplätze mit einem alternativen pädagogischen Konzept, die in der Wohnsitzgemeinde nicht angeboten wurden, erfüllten einen Bedarf, der nach den allgemeinen Prinzipien des SGB VIII (Gewährleistung eines pluralen Leistungsangebots, Achtung der Auswahlfreiheit der Eltern und <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> sowie Vorrang der Angebote freier Träger vor staatlichen Einrichtungen) zu decken war. Dann aber durfte der Träger einer solchen Einrichtung bei der Höhe der Förderung nicht benachteiligt werden. Die Benachteiligung der Antragsteller ist für die Vergangenheit auszugleichen.</p>
<h3>Rechtsgrundlagen</h3>
<p>§ 1 Abs. 1 KiTaGVO vom 19. Juni 2006 lautet:</p>
<p>(1) Der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinden beträgt pro Kalenderjahr für jedes Kind in</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. Halbtagskindergärten 600 Euro,</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. Regelkindergärten 720 Euro,</p>
<p style="padding-left: 30px;">3. Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten 840 Euro,</p>
<p style="padding-left: 30px;">4. Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen 984 Euro,</p>
<p style="padding-left: 30px;">5. Ganztagskindergärten 1.320 Euro.</p>
<p>§ 8 Abs. 3 KiTaG 2006 bestimmte hierzu:</p>
<p>(3) Träger von Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, erhalten von der Wohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes einen jährlichen platzbezogenen Zuschuss für jeden nicht in der Bedarfsplanung enthaltenen Platz, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht. Die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses für die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen wird durch Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. Änderungen der Rechtsverordnung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags. Die Standortgemeinde kann gleichzeitig auch Wohnsitzgemeinde sein.</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerwG">BVerwG</a>, Az. 5 CN 1.09, PM Nr. 3/2010 vom 21.01.2010</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverwg/" title="BVerwG" rel="tag">BVerwG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/" title="Finanzen | Steuerrecht" rel="tag">Finanzen | Steuerrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/forderung/" title="Forderung" rel="tag">Forderung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindergarten/" title="Kindergarten" rel="tag">Kindergarten</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/prozessrecht/" title="Prozeßrecht" rel="tag">Prozeßrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/waldorf/" title="Waldorf" rel="tag">Waldorf</a><br />

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		<title>EuGH: Zuständiges Gericht bei Scheidung von EU-Ehegatten</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Aug 2009 08:03:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Scheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, Az. C-168/08 &#8211; László Hadadi / Csilla Márta Mesko &#8211; Ehegatten, die über eine gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit in der Union verfügen, können nach ihrer Wahl die Ehescheidung vor den Gerichten beider betroffener Staaten beantragen. Die Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>, Urteil vom 16. Juli 2009, Az. C-168/08 &#8211; <em>László Hadadi / Csilla Márta Mesko &#8211; </em><strong><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a>, die über eine gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit in der Union verfügen, können nach ihrer Wahl die Ehescheidung vor den Gerichten beider betroffener Staaten beantragen. </strong>Die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine weiteren Berührungspunkte mit diesem Staat habe.</p>
<p><span id="more-248"></span></p>
<p>Die Gemeinschaftsverordnung über die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen<sup>1 </sup>sieht u. a. mehrere Gerichtsstände für die Beantragung der Auflösung einer Ehe vor. Neben einer Reihe von Kriterien, die sich in verschiedener Hinsicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> beziehen, stellt die Verordnung das Kriterium der Staatsangehörigkeit<sup>2 </sup>der beiden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> auf.</p>
<p>Des Weiteren sieht die Verordnung grundsätzlich vor, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über eine Ehescheidung in den anderen Mitgliedstaaten der Union anerkannt werden und dass die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht überprüft werden darf. Allerdings ist in bestimmten Fällen, in denen eine Entscheidung über eine Ehescheidung vor Beginn der Anwendung der Verordnung<sup>3 </sup>erlassen wurde, aufgrund von Übergangsvorschriften<sup>4 </sup>für die Anerkennung von Entscheidungen die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats ausnahmsweise nachzuprüfen.</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>, Urteil vom 16. Juli 2009, Az. C-168/08 &#8211; <em>László Hadadi / Csilla Márta Mesko</em></h2>
<p><em> </em>1979 schlossen Herr Hadadi und Frau Mesko, beide ungarische Staatsangehörige, in Ungarn die Ehe. 1980 wanderten sie nach Frankreich aus, wo sie sich noch aufhalten. 1985 erhielten sie die französische Staatsangehörigkeit, so dass sie beide die ungarische und die französische Staatsangehörigkeit besitzen.</p>
<p>Am 23. Februar 2002 erhob Herr Hadadi Klage auf Ehescheidung beim Gericht in Pest (Ungarn). Frau Mesko erhob am 19. Februar 2003 in Frankreich beim Tribunal de grande instance de Meaux Klage auf Ehescheidung.</p>
<p>Am 4. Mai 2004, einige Tage nach dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union, wurde die Ehe von Herrn Hadadi und Frau Mesko durch Urteil des Gerichts in Pest geschieden.</p>
<p>Aufgrund dieses Urteils erklärte der französische Richter die Ehescheidungsklage von Frau Mesko für unzulässig. Frau Mesko legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel bei der Cour d’appel de Paris ein, die der Ansicht war, dass das Urteil des ungarischen Gerichts in Frankreich nicht anerkannt werden könne, da dessen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> „in Wirklichkeit auf sehr schwachen Füßen steht“, während die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> des Gerichts am – in Frankreich belegenen – ehelichen Wohnsitz vergleichsweise „besonderes Gewicht“ habe. Infolgedessen erklärte die Cour d’appel de Paris die Scheidungsklage von Frau Mesko für zulässig.</p>
<p>Herr Hadadi hat gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris Kassationsbeschwerde eingelegt. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der in Frankreich erhobenen Scheidungsklage hat die Cour de Cassation in Bezug auf das von dem ungarischen Gericht erlassene Scheidungsurteil die Übergangsvorschriften der Verordnung anzuwenden. Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob die ungarischen Gerichte gemäß der Verordnung für die Entscheidung über die Scheidungsklage von Herrn Hadadi zuständig sein konnten. In diesem Kontext hat die Cour de Cassation dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der Zuständigkeitsregeln in der Verordnung im Fall von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> vorgelegt, die eine gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit besitzen, die ungarische und die französische, seit längerem nicht mehr in Ungarn wohnen und deren einziger Berührungspunkt mit diesem Land die ungarische Staatsangehörigkeit ist.</p>
<p>Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verordnung nicht danach unterscheidet, ob eine Person eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Daher ist die Bestimmung der Verordnung, die die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> der Gerichte des Mitgliedstaats vorsieht, dessen Staatsangehörigkeit die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> besitzen, <strong>nicht unterschiedlich auszulegen</strong>, je nachdem, ob die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> eine gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit oder eine einzige Staatsangehörigkeit haben. Daher darf das mit einer Scheidungsklage befasste Gericht im Fall der gemeinsamen doppelten Staatsangehörigkeit nicht außer Acht lassen, dass die Betroffenen die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen.</p>
<p>Infolgedessen <strong>müssen die französischen Gerichte </strong>bei der Anwendung der in der Verordnung enthaltenen Übergangsvorschriften für die Anerkennung von Entscheidungen <strong>berücksichtigen, dass Herr Hadadi und Frau Mesko auch die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen und daher die ungarischen Gerichte nach Maßgabe der Verordnung für die Entscheidung über einen Scheidungsrechtsstreit zwischen den letztgenannten Personen hätten zuständig sein können</strong>.</p>
<p>Der Gerichtshof bemerkt in diesem Zusammenhang, dass durch die Verordnung mehrfache Zuständigkeiten im Bereich der Ehescheidung nicht ausgeschlossen werden sollen. Vielmehr ist das Nebeneinander mehrerer gleichrangiger Gerichtsstände ausdrücklich vorgesehen.</p>
<p>Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die Verordnung mit der Festlegung der Staatsangehörigkeit als Zuständigkeitskriterium einen eindeutigen und leicht anzuwendenden Anknüpfungspunkt bevorzugt. Sie sieht kein anderes Kriterium im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit, wie z. B. deren Effektivität, vor. Die Notwendigkeit einer Nachprüfung der Berührungspunkte zwischen den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> und ihren jeweiligen Staatsangehörigkeiten würde die Prüfung der gerichtlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> erschweren und damit dem Ziel, die Anwendung der</p>
<p>Verordnung durch die Verwendung eines einfachen und eindeutigen Anknüpfungskriteriums zu erleichtern, zuwiderlaufen.</p>
<p>Schließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass nach der Verordnung ein Ehepaar, das nur die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, selbst dann noch die Gerichte dieses Staates anrufen kann, wenn es seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit vielen Jahren nicht mehr in diesem Staat hat und nur noch wenige tatsächliche Berührungspunkte mit diesem Staat bestehen.</p>
<p>Daher stellt der Gerichtshof fest, dass <strong>im Fall, dass beide <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> dieselbe doppelte Staatsangehörigkeit besitzen, die Verordnung der Ablehnung der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten mit der Begründung, dass der Antragsteller keine weiteren anderen Berührungspunkte mit diesem Staat hat, entgegensteht. </strong></p>
<p>Der Gerichtshof stellt somit klar, dass d<strong>ie Gerichte der Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit die beiden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> besitzen, nach der Verordnung zuständig sind, und dass den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> die Wahl des Gerichts des Mitgliedstaats, das mit dem Rechtsstreit befasst werden soll, freisteht. </strong></p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>, PM <strong>Nr. 66/09 </strong></p></blockquote>
<p><strong> </strong></p>
<p><sup>1 </sup>Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).</p>
<p><sup>2 </sup>Im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands wird das Kriterium der Staatsangehörigkeit durch dasjenige des gemeinsamen „Domicile“ ersetzt.</p>
<p><sup>3 </sup>Die Verordnung gilt seit 1. März 2005 mit Ausnahme der Art. 67 bis 70, die für das Ausgangsverfahren unerheblich sind.</p>
<p><sup>4 </sup>Diese Übergangsbestimmungen finden sich in Art. 64 der Verordnung.</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" title="Ehegatten" rel="tag">Ehegatten</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eugh/" title="EuGH" rel="tag">EuGH</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/international/" title="international" rel="tag">international</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/prozessrecht/" title="Prozeßrecht" rel="tag">Prozeßrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" title="Staatsangehörigkeit" rel="tag">Staatsangehörigkeit</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" title="Zuständigkeit" rel="tag">Zuständigkeit</a><br />

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		<title>BVerfG: Gesetz zu Ehedoppelname mit Grundgesetz vereinbar</title>
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		<pubDate>Mon, 11 May 2009 07:27:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. 1 BvR 1155/03 &#8211; Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. 1 BvR 1155/03 &#8211;  Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit wird in § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB jedoch für den Fall, dass die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> schon Träger von Mehrfachnamen sind, ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt: Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden.</p>
<p><span id="more-230"></span></p>
<p>Der Beschwerdeführer zu 1) führt einen Doppelnamen und betreibt seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in München. Die Beschwerdeführerin zu 2) führt lediglich einen Namen, hat <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> aus erster Ehe und ist praktizierende Zahnärztin. Die Beschwerdeführer heirateten, jeweils in zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen bestimmen zu wollen, wobei die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranzustellen. Dies wurde vom Standesamt München abgelehnt. Ein entsprechender Antrag an das Amtsgericht, die Beschwerde und die weitere Beschwerde an das BayObLG blieben erfolglos.</p>
<p>Die von den Beschwerdeführern erhobene <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/verfassungsbeschwerde/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfassungsbeschwerde">Verfassungsbeschwerde</a> wies der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 (vgl. Pressemitteilung Nr. 108/2008 vom 19. Dezember 2008) zurück. Der Erste Senat entschied, dass die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, nach der ein Ehegatte, dessen Name die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Auch der Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sind durch diese gesetzliche Regelung nicht beeinträchtigt. Die Entscheidung erging mit 5:3 Stimmen.</p>
<h4>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</h4>
<p>§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verfolgt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Der Gesetzgeber hat bei seiner Konzeption des  Familiennamensrechts dem Namen mehrere Funktionen gegeben. Zum einen soll der Namensträger die Möglichkeit erhalten, sich selbst im Namen zu finden und Ausdruck zu geben. Zum anderen hat das Namensrecht die Funktion, den Namensträger familial klar zuzuordnen sowie dem Namen seine Identifikationskraft zu erhalten und auch in der Generationenfolge zu sichern. Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber rechtliche Regelungen getroffen, die die Bildung von Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen sollen. In dieses Konzept fügt sich § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB ein.</p>
<p>Die Norm folgt dem Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen. Sie verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt, der im Falle von bisher von den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann. Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit aus, dass <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können.</p>
<p>Zwar hat der Gesetzgeber mit den §§ 1617 Abs. 1 und 1617a BGB inzwischen die Möglichkeit eröffnet, einen bereits aus früher geführten Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamen eines Elternteils zum Geburtsnamen eines Kindes zu bestimmen. Es stellt sich insofern die Frage, weshalb der Gesetzgeber zwar die Übertragung eines aus früherem Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens eines Elternteils auf ein Kind zulässt, aber die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> als Ehenamen oder aus den Namen der Eltern als Geburtsname ihres Kindes untersagt. Auch wenn der Gesetzgeber mit diesen Regelungen sein Ziel, schon Doppelnamen vor allem als Geburtsnamen von Kindern zu vermeiden, nicht konsequent verfolgt, dient § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB jedenfalls dem legitimen Zweck, das Entstehen von geführten Namen, die aus mehr als zwei Namen bestehen, auszuschließen und damit auch zu verhindern, dass diese zum Geburtsnamen von Kindern werden. Die Norm ist insofern auch geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber gewünschte Eindämmung von Namensketten zu erreichen.</p>
<p>Der durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB erfolgende Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht des <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> ist verhältnismäßig. Praktikabilitätsgründe reichen zwar nicht aus, die Regelung zu rechtfertigen. Das gesetzgeberische Anliegen hat aber gereicht, Mehrfachnamen, die über Doppelnamen hinausgehen, generell auszuschließen, um dem Namen seine identifikationsstiftende Funktion zu bewahren. Auch wenn es andere Gestaltungsmöglichkeiten gäbe, obliegt es dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob er lange Namensketten schon dort verhindert, wo es um die Möglichkeit eines <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> geht, seinen bisherigen Namen neben dem von beiden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> gewählten Ehedoppelnamen zu führen, oder ob er die Reduktion von Namen höchstens auf Doppelnamen erst bei der Übertragung der von den Eltern geführten Namen auf ihre <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> vornimmt.</p>
<p>Schließlich ist die Einschränkung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB auch zumutbar, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner namensrechtlichen Konzeption den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> trotz des Ausschlusses, einem gewählten Ehedoppelnamen einen Begleitnamen hinzuzufügen, bei der Wahl ihrer nach Eheschluss geführten Namen eine große Variationsmöglichkeit belassen hat, die ihnen erlaubt, auch ihrem Bedürfnis nach Ausdruck der eigenen Identität nachzukommen. So besteht insbesondere im Fall der Wahl des Doppelnamens eines <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> zum Ehenamen die Möglichkeit, für den anderen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> im Geschäftsverkehr mit seinem bisher geführten Namen weiter zu firmieren (§ 21 HGB) und den Namen zusammen mit seinem Ehenamen zu tragen. Das deutsche Namensrecht schreibt keine starre Namensführung vor und lässt es ausreichen, wenn mit der Namensunterschrift die eindeutige Identifizierung der Person möglich ist. Lediglich gegenüber Behörden ist der rechtlich anerkannte Name anzugeben.</p>
<p>§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verletzt auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Die Norm gebietet nicht die Wahl eines einheitlichen Ehenamens; sie unterstützt allerdings den Wunsch von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a>, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> die Möglichkeit eröffnet hat, einen ihrer bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen.</p>
<p>Gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt die Regelung ebenfalls nicht. § 1355 Abs. 4 Satz  2 BGB kommt keine berufsregelnde Tendenz zu. Wenn die Wahl eines Ehenamens zu einer selbst gewünschten Änderung des bisherigen Namens eines <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> führt mit der Folge, dass dann sein bisher geführter Name entfällt, liegt darin keine eingriffsgleiche Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit. Denn es bleibt dem betroffenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> unbenommen, keinen Ehenamen zu bestimmen und seinen bisherigen Namen weiterzuführen, oder bei Wahl eines Ehedoppelnamens jedenfalls als berufliche Bezeichnung unter seinem bisherigen Namen weiter aufzutreten.</p>
<p>Schließlich ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Abgesehen davon, dass hier ungleiche Sachverhalte vorliegen, die der Gesetzgeber<br />
entsprechend auch ungleich behandeln kann, gibt es für diese ungleiche Behandlung mit dem gesetzgeberischen Anliegen, Namensketten zu vermeiden, einen hinreichenden Grund, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigt.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle &#8211; Pressemitteilung Nr. 47/2009 vom 5. Mai 2009<br />
<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. 1 BvR 1155/03 -</p>
<p>http://www.<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">bverfg</a>.de/entscheidungen/rs20090505_1bvr115503.html</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/ehewirkungen/" title="- Ehewirkungen" rel="tag">- Ehewirkungen</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" title="BVerfG" rel="tag">BVerfG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" title="Ehegatten" rel="tag">Ehegatten</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehenamnen/" title="Ehenamnen" rel="tag">Ehenamnen</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/grundrechte/" title="Grundrechte" rel="tag">Grundrechte</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/namensrecht/" title="Namensrecht" rel="tag">Namensrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/namenswahl/" title="Namenswahl" rel="tag">Namenswahl</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/prozessrecht/" title="Prozeßrecht" rel="tag">Prozeßrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>BVerfG: Verfassungsbeschwerde Fortfall des Kindesgeldes bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Apr 2009 09:33:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerfG: Beschluss vom 6. April 2009 &#8211; 2 BvR 1874/08 &#8211; Der 1980 geborene Sohn der Beschwerdeführerin war zunächst als Auszubildender, im Anschluss als Angestellter bis zum 31. März 2000 bei einer Bank beschäftigt. Im April 2000 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.189,50 DM. Am 1. Mai 2000 trat er seinen Grundwehrdienst an. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: Beschluss vom 6. April 2009 &#8211; 2 BvR 1874/08 &#8211; Der 1980 geborene Sohn der Beschwerdeführerin war zunächst als Auszubildender, im Anschluss als Angestellter bis zum 31. März 2000 bei einer Bank beschäftigt. Im April 2000 bezog er <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> in Höhe von 1.189,50 DM. Am 1. Mai 2000 trat er seinen Grundwehrdienst an. Die im Ausgangsverfahren beklagte Agentur für Arbeit Lüneburg &#8211; Familienkasse &#8211; setzte das Kindergeld für April 2000 auf 0,&#8211; DM fest, weil die Bezüge des Sohnes in diesem Monat den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 1.125,&#8211; DM überschritten. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage wies das zuständige Finanzgericht ab; die anschließende Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.</p>
<p><span id="more-228"></span></p>
<p>Mit ihrer <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/verfassungsbeschwerde/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfassungsbeschwerde">Verfassungsbeschwerde</a> macht die Beschwerdeführerin u.a. geltend, dass der Gesetzgeber durch den starren Grenzwert ohne Härtefallregelung sein Ermessen überschreite. Der Kindergeldanspruch entfalle aufgrund der so genannten &#8220;Fallbeilregelung&#8221; aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, obwohl der Sohn der Beschwerdeführerin mit seinem Einkommen nur geringfügig über der Einkommensgrenze liege. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass auch weitere staatliche Vergünstigungen, so z.B. bei der Eigenheimzulage, von der Kindergeldgewährung abhängig seien, die dann auch nicht mehr gewährt würden.</p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/verfassungsbeschwerde/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfassungsbeschwerde">Verfassungsbeschwerde</a> als unsubstantiiert nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Urteile oder durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in ihren Grundrechten verletzt sein könnte. Damit hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG getroffen.</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, PM Nr. 46/2009 vom 29.04.2009</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/kindergeld/" title="- Kindergeld" rel="tag">- Kindergeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" title="BVerfG" rel="tag">BVerfG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/grundrechte/" title="Grundrechte" rel="tag">Grundrechte</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/jahresgrenzbetrag/" title="Jahresgrenzbetrag" rel="tag">Jahresgrenzbetrag</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindesgeld/" title="Kindesgeld" rel="tag">Kindesgeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/prozessrecht/" title="Prozeßrecht" rel="tag">Prozeßrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/verfassungsbeschwerde/" title="Verfassungsbeschwerde" rel="tag">Verfassungsbeschwerde</a><br />

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		<title>BSozG: Vorschrift über abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Jan 2009 17:02:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maß­gebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Der Senat gründet die Annahme von Ver­fassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen a) Art 3 Abs 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/regelleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelleistung">Regelleistung</a> für <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maß­gebenden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/regelleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelleistung">Regelleistung</a> festsetzt, für verfassungswidrig. Der Senat gründet die Annahme von <strong>Ver­fassungswidrigkeit</strong> auf einen Verstoß gegen</p>
<p style="padding-left: 30px;">a) Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die Regel­leistung für <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/regelleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelleistung">Regelleistung</a> für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> not­wendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,<br />
b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ab­schließend und bedarfsdeckend sein soll, während <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und<br />
c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der Regel­leistung für alle <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.</p>
<p><span id="more-171"></span></p>
<p>Nach Auffassung des Senats wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der <strong>Sicherung des Existenzminimums</strong> von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen. Nur eine solche Festsetzung ermöglicht den Gerichten, eine begründete Entscheidung darüber zu treffen, inwieweit der Betrag von 207 Euro noch im Gestaltungsspiel­raum des Gesetzgebers lag. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Ge­staltungsspielraum nicht überschritten hat, als er die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/regelleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelleistung">Regelleistung</a> zur Sicherung des Lebensunter­halts für alleinstehende Erwachsene (nach § 20 Abs 2 SGB II) mit 345 Euro festgesetzt hat. Die An­nahme von Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/regelleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelleistung">Regelleistung</a> für <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres lässt nicht den Schluss zu, dass der Betrag von 207 Euro in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen ist, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat durch Beschluss vom 27. Januar 2009 in beiden Fällen gemäß Art 100 Abs. 1 Grundgesetz das <strong>Verfahren ausgesetzt und dem Bundes­verfassungs­gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt</strong>, ob § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II verfassungsgemäß ist.</p>
<p><strong>Hinweise zur Rechtslage:</strong><br />
§ 20 Abs 2 SGB II<br />
(1) &#8230;<br />
(2) Die monatliche <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/regelleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelleistung">Regelleistung</a> beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.<br />
(3) &#8230;<br />
(4) &#8230;</p>
<p>§ 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II<br />
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:<br />
1. Die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/regelleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelleistung">Regelleistung</a> beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/regelleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelleistung">Regelleistung</a>;<br />
&#8230;</p>
<p>1) Az.: B 14/11b AS 9/07 R &#8211; K.-S.  ./.  JobCenter ARGE Dortmund<br />
2) Az.: B 14 AS 5/08 R &#8211; K.  ./.  Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung und<br />
Grundsicherung Landkreis Lindau</p>
<p>BSozG, Kassel, den  27. Januar 2009<br />
Medieninformation Nr. 3/09</p>
<p style="text-align: center;">- *** -</p>
<p>Wiedergabe auf www.familiensachen.de</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/unterhalt/kindesunterhalt/" title="- Kindesunterhalt" rel="tag">- Kindesunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bedurftigkeit/" title="Bedürftigkeit" rel="tag">Bedürftigkeit</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bsg/" title="BSG" rel="tag">BSG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" title="BVerfG" rel="tag">BVerfG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/existenzminimum/" title="Existenzminimum" rel="tag">Existenzminimum</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/" title="Finanzen | Steuerrecht" rel="tag">Finanzen | Steuerrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/grundrecht/" title="Grundrecht" rel="tag">Grundrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/prozessrecht/" title="Prozeßrecht" rel="tag">Prozeßrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/regelleistung/" title="Regelleistung" rel="tag">Regelleistung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>BGH: Unterhaltsberechnung bei Arbeitslosengeld</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jan 2009 08:11:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Ehegattenunterhalt]]></category>
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		<description><![CDATA[Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2008 &#8211; XII ZR 129/06 &#8211; In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II nicht bedarfsdeckend ist und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung auch nicht entfallen. Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2008 &#8211; XII ZR 129/06 &#8211; In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II nicht bedarfsdeckend ist und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung auch nicht entfallen. Bezieht der Unterhaltspflichtige <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankengeld">Krankengeld</a>, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankengeld">Krankengeld</a> zählt als Einkommen. <span id="more-162"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>
<p>Die Parteien streiten um den Trennungsunterhalts für die Zeit vom 19. Januar bis zum 14. August 2006.</p>
<p>Die Ehe wurde im Januar 2002 geschlossen und seit Dezember 2004 lebten die Parteien dauernd getrennt. Die Klägerin war n Teilzeit mit 30 Stunden pro Woche erwerbstätig, während der Beklagte vollzeitbeschäftigt war. Seit dem 19. Januar 2006 bezog der Beklagte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankengeld">Krankengeld</a>. Vermögenswirksame Leistungen erhielt der Beklagte seit dieser Zeit nicht mehr.</p>
<p>Die gemeinsame Tochter, die am 28. Juni 2005 geboren wurde, lebt bei der Klägerin. Für das Kind ist gegenüber dem Beklagten ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 100 Prozent der früheren Regelbetragsverordnung tituliert. Seit Juli 2005 bezieht die Klägerin <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Träger dieser Leistungen die Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf sich übergeleitet hatte. Mit Vereinbarung vom 22. Januar 2007 zwischen dem Leistungsträger und der Klägerin wurden die Ansprüche wieder auf die Klägerin zurück übertragen.</p>
<p>Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsunterhalt">Trennungsunterhalt</a> zu zahlen. Der Beklagte begehrt eine Herabsetzung der Unterhaltszahlungen.</p>
<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofes:</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass es angemessen ist, dem Beklagten gegenüber seiner Ehefrau nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen, weil sie das gemeinsame Kind der Parteien betreut. Außerdem ist nur der reduzierte notwendige Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen zu berücksichtigen. Das von der Klägerin bezogene <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II hat keine Lohnersatzfunktion, sondern bildet auf Seiten der Unterhaltsberechtigten lediglich eine subsidiäre Sozialleistung.Das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankengeld">Krankengeld</a> des Beklagten stellt eine Lohnersatzleistung dar und ist somit Einkommen des Beklagten.</p>
<blockquote><p>Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Aktivlegitimation der Klägerin durch den Bezug des Arbeitslosengeldes II nicht entfallen ist. Zwar konnte der Träger der Leistungen den Unterhaltsanspruch des Leistungsberechtigten nach § 33 SGB II in der bis Juli 2006 geltende Fassung mittels Verwaltungsakt auf sich überleiten. Seit der Änderung der Vorschrift zum 1. August 2006 geht der Unterhaltsanspruch in Höhe des geleisteten Arbeitslosengeldes II gesetzlich auf den Träger der Leistung über. Mit Blick auf den gesetzlichen Forderungsübergang in der Neufassung des § 33 SGB II hat die Klägerin eine Vereinbarung mit dem Leistungsträger vorgelegt, wonach ihr die Unterhaltsansprüche nach § 33 Abs. 4 SGB II zurück übertragen worden sind.</p>
<p>Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass auf Seiten des Beklagten für die hier relevante Zeit ab dem 19. Januar 2006 von dessen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankengeld">Krankengeld</a> auszugehen ist. Das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankengeld">Krankengeld</a>, das sich auf (täglich 32,11 x 30 Tage =) monatlich 963,30 Euro beläuft, hat Lohnersatzfunktion und ist deswegen bei dem unterhaltspflichtigen Beklagten als Einkommen zu berücksichtigen.</p>
<p>Zwar ist von dem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankengeld">Krankengeld</a> grundsätzlich derjenige Teil abzusetzen, der für krankheitsbedingte Mehrkosten benötigt wird. Solche Kosten sind allerdings stets konkret nachzuweisen, was nach den Feststellung des Berufungsgerichts hier nicht der Fall ist. Die Vermutung des § 1610a BGB, wonach die Kosten der Aufwendungen regelmäßig nicht geringer sind als die Sozialleistungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens, gilt für das nach § 47 SGB V am früheren Einkommen orientierte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankengeld">Krankengeld</a> nicht.</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof ist auch der Auffassung, dass das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II der Kläger nicht als bedarfsdeckend, sondern als subsidiäre Sozialleistung zu behandeln ist.</p>
<blockquote><p>Im Gegensatz zu dem nach § 129 SGB III von der Höhe des früheren Einkommens abhängigen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> I ist das einem Unterhaltsberechtigten nach § 7 SGB II gewährte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nur dies ist mit dem in § 33 SGB II geregelten gesetzlichen Forderungsübergang vereinbar. Denn wenn das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II &#8211; wie das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> I &#8211; als Einkommensersatz bedarfsdeckend zu berücksichtigen wäre, entfiele damit die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bedurftigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bedürftigkeit">Bedürftigkeit</a>, und der Unterhaltsanspruch könnte nicht mehr auf den Träger der Leistung übergehen. Hinzu kommt, dass das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II eine <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bedurftigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bedürftigkeit">Bedürftigkeit</a> des Berechtigten voraussetzt und deswegen &#8211; wie die Sozialhilfe &#8211; lediglich eine subsidiäre Sozialleistung bildet.</p>
<p>Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008 &#8211; XII ZR 129/06</p></blockquote>
<p>Somit gilt bei der Unterhaltsberechnung das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II nicht als Einkommen. Anders ist es bei dem Bezug von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankengeld">Krankengeld</a>. <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankengeld">Krankengeld</a> hat eine Lohnersatzfunktion und ist somit bei der Berechnung des Unterhaltes als Einkommen zu berücksichtigen. Aus diesem Grund richtet sich die Unterhaltszahlungen des Beklagten nach der Höhe seines Krankengeldes.</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/unterhalt/ehegattenunterhalt/" title="- Ehegattenunterhalt" rel="tag">- Ehegattenunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/kinder/sorgerecht/" title="- Sorgerecht" rel="tag">- Sorgerecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/trennung/" title="- Trennung" rel="tag">- Trennung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitslosengeld/" title="Arbeitslosengeld" rel="tag">Arbeitslosengeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/" title="Ehe" rel="tag">Ehe</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/" title="Finanzen | Steuerrecht" rel="tag">Finanzen | Steuerrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankengeld/" title="Krankengeld" rel="tag">Krankengeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/prozessrecht/" title="Prozeßrecht" rel="tag">Prozeßrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" title="Trennungsunterhalt" rel="tag">Trennungsunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhaltsbedarf/" title="Unterhaltsbedarf" rel="tag">Unterhaltsbedarf</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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