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	<title>familiensachen.de &#187; Alleinerziehende</title>
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	<description>Familienrecht: Ehe, Scheidung, Unterhalt.</description>
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		<title>BAG: Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 08:13:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 &#8211; 7 ABR 103/08 &#8211; Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen, nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst sind.</p>
<p><span id="more-265"></span></p>
<p>Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind insbesondere Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Vom Arbeitgeber zu tragen sind aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG. Das Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur „das natürliche Recht der Eltern“, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen.</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher &#8211; anders als zuvor das Landesarbeitsgericht &#8211; dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter entsprochen, die von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und während dieser Zeit für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dem Anspruch stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des Betriebsratsmitglieds noch eine volljährige berufstätige Tochter lebte, welche die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister abgelehnt hatte. Die Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt 600,&#8211; Euro auch der Höhe nach für erforderlich halten.</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 27. November 2008 &#8211; 5 TaBV 79/07 -</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 47/10</p>
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	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/alleinerziehende/" title="Alleinerziehende" rel="tag">Alleinerziehende</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" title="BAG" rel="tag">BAG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindergarten/" title="Kindergarten" rel="tag">Kindergarten</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>BSozG: Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Mar 2009 20:16:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kindesunterhalt]]></category>
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		<description><![CDATA[Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren &#8211; B 4 AS 50/07 R &#8211; ent­schieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des ge­meinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab­wechseln und sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren &#8211; B 4 AS 50/07 R &#8211; ent­schieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mehrbedarf">Mehrbedarf</a> für <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/alleinerziehende/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Alleinerziehende">Alleinerziehende</a> zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des ge­meinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab­wechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.</p>
<p><span id="more-216"></span></p>
<p>Die Klägerin hat, obwohl sie sich in der Betreuung ihrer Tochter mit ihrem geschiedenen Ehemann abwechselt, Anspruch auf den hälftigen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mehrbedarf">Mehrbedarf</a> für <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/alleinerziehende/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Alleinerziehende">Alleinerziehende</a>. Der genannte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mehrbedarf">Mehrbedarf</a> wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes in Form einer Pauschale gewährt, wenn der Hilfebedürftige leistungsberechtigt im Sinne des SGB II ist und die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Letzteres ist hier der Fall, denn in der Zeit, in der sich die Tochter der Klägerin bei ihrer Mutter befindet, erzieht die Klägerin das Kind im Sinne des § 21 Abs 3 SGB II allein. Der erkennende Senat folgt in solchen Fällen nicht dem &#8220;Alles-oder-Nichts-Prinzip&#8221;. Denn rechtlich ist es in einer derartigen Situation weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mehrbedarf">Mehrbedarf</a> wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch ist es sachgerecht, ihnen den vollen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mehrbedarf">Mehrbedarf</a> zuzubilligen. Die Frage, ob und in welchem Umfang durch den wöchentlichen Aufenthaltswechsel eine Entlastung eintritt, bestimmt sich bei der Auslegung des § 21 Abs 3 SGB II unter Berücksichtigung des Zwecks der Leistung wegen Alleinerziehung. Deren Rechtfertigung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/alleinerziehende/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Alleinerziehende">Alleinerziehende</a> wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise höhere Aufwendungen haben. So haben <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/alleinerziehende/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Alleinerziehende">Alleinerziehende</a> typischerweise weniger Zeit, um preisbewusst einzukaufen. Auch fallen bei ihnen oft Kosten für Kinderbetreuung an, wenn sie selbst Außenkontakte pflegen wollen, Behördengänge zu erledigen haben oder zu Arztbesuchen gezwungen sind. Im Hinblick auf diesen Zweck tritt in Fällen, in denen sich das Kind mindestens eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen Elternteil befindet, in der Betreuungszeit keine umfassende Entlastung bei der Pflege und Erziehung ein, sodass die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs gerechtfertigt ist.</p>
<p><strong>Hinweis zur Rechtslage</strong>:</p>
<blockquote><p>§ 21 Abs 3 SGB II<br />
&#8230;<br />
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mehrbedarf">Mehrbedarf</a> anzuerkennen<br />
1.in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder<br />
2.in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bsozg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BSozG">BSozG</a>, Kassel, den  3. März 2009, Medieninformation Nr. 11/09</p>
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	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/kindesunterhalt/" title="- Kindesunterhalt" rel="tag">- Kindesunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/trennung/" title="- Trennung" rel="tag">- Trennung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/umgangsrecht/" title="- Umgangsrecht" rel="tag">- Umgangsrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/alleinerziehende/" title="Alleinerziehende" rel="tag">Alleinerziehende</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bsozg/" title="BSozG" rel="tag">BSozG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/mehrbedarf/" title="Mehrbedarf" rel="tag">Mehrbedarf</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/sozialhilfe/" title="Sozialhilfe" rel="tag">Sozialhilfe</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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