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	<title>familiensachen.de &#187; BGH</title>
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	<description>Familienrecht: Ehe, Scheidung, Unterhalt.</description>
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		<title>BGH: Auto des arbeitenden Ehegatten unpfändbar</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 08:47:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Ehe & Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09 &#8211; Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar. Die hat der BGH entschiedne und damit die Auslegung des § 811 ZPO nach dem Sinn der Vorschrift erweiternd ausgelegt. Diese Auslegung entspricht dem Grundrecht und daraus folgenden notwendigen Schutz der Familie. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BGH | Unpfändbarkeit des Autos beim arbeitenden Ehegatten" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=41&amp;pos=0&amp;nr=50976&amp;linked=bes&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09</a> &#8211; Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar. Die hat der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> entschiedne und damit die Auslegung des § 811 ZPO nach dem Sinn der Vorschrift erweiternd ausgelegt. Diese Auslegung entspricht dem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> und daraus folgenden notwendigen Schutz der Familie.</p>
<p><span id="more-262"></span></p>
<p>RA Exner, Kiel &#8211; www.familiensachen.de</p>
<blockquote>
<h2>Bundesgerichtshof zur Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen, die der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt</h2>
<h3><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Beschluss vom 28.012010, Az. VII ZB 16/09 -</h3>
<p>Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.</p>
<p>Die Gläubigerin betreibt wegen einer <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/forderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Forderung">Forderung</a> von 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen PKW, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen PKW zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen; ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete, vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO * auch die Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Vorschrift schütze auch den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO* daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.</p>
<p>Vorinstanzen: AG Nordhausen – Beschluss vom 26. November 2008 – 2 M 1320/08; LG Mühlhausen – Beschluss vom 28. Januar 2009 – 2 T 286/08</p></blockquote>
<blockquote>
<h3>Rechtsgrrundlage: * § 811 ZPO: Unpfändbare Sachen</h3>
<p>Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:</p>
<p>1. &#8230;</p>
<p>2. &#8230;</p>
<p>3. &#8230;</p>
<p>4. &#8230;</p>
<p>4a. &#8230;</p>
<p>5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;</p></blockquote>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 41/2010</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/ehe-finanzen/" title="- Ehe &amp; Finanzen" rel="tag">- Ehe &amp; Finanzen</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/allgemein/" title="Allgemein" rel="tag">Allgemein</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" title="Ehegatten" rel="tag">Ehegatten</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/grundrecht/" title="Grundrecht" rel="tag">Grundrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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</ul>

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		<title>BGH: Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Familienangehörigen</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:46:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 27.01.2010, VIII ZR 159/09 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat am 27.01.2010 entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist. Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BGH | Eigenbedarfskuendigung wegen Familienangeoehrigen" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=28&amp;pos=11&amp;nr=50668&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil vom 27.01.2010, VIII ZR 159/09</a> &#8211; Der Bundesgerichtshof hat am 27.01.2010 entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist. Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p><span id="more-260"></span></p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB* anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: AG Baden-Baden &#8211; Urteil vom 1. Juli 2008 &#8211; 7 C 150/08; LG Baden-Baden &#8211; Urteil vom 26. Mai 2009 &#8211; 2 S 9/09</p>
<h3>Rechtsgrundlage</h3>
<blockquote><p>*<strong> § 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters</strong></p>
<p>(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.</p>
<p>(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn</p>
<p>1. …</p>
<p>2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/angehorige/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Angehörige">Angehörige</a> seines Haushalts benötigt oder …</p></blockquote>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 17/2010</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/allgemein/" title="Allgemein" rel="tag">Allgemein</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/angehorige/" title="Angehörige" rel="tag">Angehörige</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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</ul>

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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Jun 2009 09:46:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Ehegattenunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[- Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[- Trennung | Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 XII ZR 111/08 &#8211; Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf. Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 27. Mai 2009  XII ZR 111/08 &#8211; Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> nach § 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf.<br />
Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Klägerin lebt, unterhaltsbedürftig ist. Die Ehe wurde 1998 geschieden.<br />
Die Klägerin ist wegen einer im Jahre 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich gegenwärtig auf rund 1.040 € beläuft. Daneben erzielt sie Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 349 €. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte in Höhe von rund 2.500 €.</p>
<p><span id="more-238"></span></p>
<p>Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder Höhe, zuletzt für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 103 € verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte es abgelehnt. Mit seiner Revision hat der Beklagte weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht beantragt. Die Klägerin hat mit Ihrer Anschlussrevision eine weitere Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt für die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 €, begehrt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Klägerin aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.<br />
Nach der gesetzlichen Regelung in § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> zu sorgen. Solche Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Klägerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich § 1578 b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankheitsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankheitsunterhalt">Krankheitsunterhalt</a> gemäß § 1572 BGB an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarität ist unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Umstände, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.</p>
<p>Nach diesen Kriterien hatte der Bundesgerichtshof in einem früheren Fall (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> FamRZ 2009, 406) die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre bestätigt, weil die Ehe lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> nur fünf Jahre zusammen gelebt hatten. Der unterhaltsberechtigte Ehemann verfügte dort über zwei Renten, die ihm einen deutlich über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sicherten, während eine fortdauernde Unterhaltspflicht für die unterhaltspflichtige Ehefrau zu einer spürbaren Belastung geführt hätte.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarität der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> eine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt. Maßgebend dafür waren die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begründet ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen war.</p>
<p>Vorinstanzen: OLG Hamm &#8211; Urteil vom 27.06.2008 &#8211; 13 UF 272/07; AG Rheine &#8211; Urteil vom 10.10.2007 &#8211; 13 F 90/07 -<br />
<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 117/2009</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/unterhalt/ehegattenunterhalt/" title="- Ehegattenunterhalt" rel="tag">- Ehegattenunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/trennung-scheidung/" title="- Trennung | Scheidung" rel="tag">- Trennung | Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/krankheitsunterhalt/" title="Krankheitsunterhalt" rel="tag">Krankheitsunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" title="Unterhalt" rel="tag">Unterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>BGH: Kein Übergang bei Schadenersatz in nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Kfz &#8211; Kasko &#8211; Versicherer)</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Apr 2009 02:30:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 22. April 2009 &#8211; IV ZR 160/07 &#8211; Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war mit der Frage befasst, ob der in § 67 Abs. 2 VVG a. F. bestimmte Ausschluss des Übergangs von Schadensersatzansprüchen gegen einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auch für Ansprüche gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 22. April 2009 &#8211; IV ZR 160/07 &#8211; Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war mit der Frage befasst, ob der in § 67 Abs. 2 VVG a. F. bestimmte Ausschluss des Übergangs von Schadensersatzansprüchen gegen einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auch für Ansprüche gegen den nichtehelichen Lebensgefährten des Versicherungsnehmers gilt.<br />
Der klagende Kaskoversicherer nimmt die Beklagte in Regress wegen einer Versicherungsleistung, die er an den Versicherungsnehmer auszahlte, nachdem der versicherte Pkw bei einem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall zerstört worden war.</p>
<p><span id="more-226"></span></p>
<p>Das Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Übergang des Schadenersatzanspruchs auf den Versicherer bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Beklagte im Unfallzeitpunkt mit dem Versicherungsnehmer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe und damit einem Familienangehörigen im Sinne des § 67 Abs. 2 VVG a. F. wenigstens gleichstehe.</p>
<p>Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sie und der Versicherungsnehmer seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führten und ein 1999 geborenes gemeinsames <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> hätten, das sie gemeinsam aufzögen. Im Einzelnen hat die Beklagte behauptet, sie lebe mit dem Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zusammen und übe das Sorgerecht für das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> mit ihm gemeinsam aus. Der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/lebensunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lebensunterhalt">Lebensunterhalt</a> werde seit Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich aus ihren beiden Einkommen bestritten, ohne dass eine Trennung der erwirtschafteten Mittel vorgenommen werde. Ein gemeinsam errichtetes Eigenheim sei von beiden gemeinsam finanziert worden und werde aus den gemeinschaftlichen Einkünften abbezahlt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom heutigen Tage die Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG a. F. für geboten erachtet. Er hat offen gelassen, ob Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift begriffen werden können. Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit erfordert zumindest ihre analoge Anwendung. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und -verwendung prägende Merkmale sind, trifft die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften kann durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen in gleicher Weise gestört werden wie bei <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a>. Der Gesetzgeber des im Jahre 2008 in Kraft getretenen VVG hat durch die Streichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in § 86 Abs. 3 VVG n. F. zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine Änderung geboten war; die Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen.</p>
<p>Lediglich weil einzelne Voraussetzungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch streitig sind, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.</p>
<h4 style="padding-left: 30px;">Rechtsgrundlagen</h4>
<p style="padding-left: 30px;">§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.<br />
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 67 Abs. 2 VVG a.F.<br />
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/angehorige/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Angehörige">Angehörige</a> den Schaden vorsätzlich verursacht hat.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: Landgericht Halle &#8211; Urteil vom 28. Dezember 2006 &#8211; 3 O 137/06; Oberlandesgericht Naumburg &#8211; Urteil vom 15. Mai 2007 &#8211; 9 U 17/07</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> PM, Nr. 87/2009</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/forderung/" title="Forderung" rel="tag">Forderung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kfz/" title="KfZ" rel="tag">KfZ</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/lebenspartnerschaft/" title="Lebenspartnerschaft" rel="tag">Lebenspartnerschaft</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/lebensunterhalt/" title="Lebensunterhalt" rel="tag">Lebensunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ubergang/" title="Übergang" rel="tag">Übergang</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versicherung/" title="Versicherung" rel="tag">Versicherung</a><br />

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		<title>BGH: Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Mar 2009 07:49:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH: Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08 &#8211; Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Eltern teil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann. Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Urteil vom 18. März 2009  XII ZR 74/08 &#8211; Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> teil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.<br />
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.</p>
<p><span id="more-220"></span></p>
<p>1. Die Parteien streiten um nachehelichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a>. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.</p>
<p>Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> szahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.</p>
<p>Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p>2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in <strong>Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen</strong> zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes <strong>Betreuungsunterhalt </strong>zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.</p>
<p>Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> s <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">unterhalt</a> verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> er <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">betreuung</a> und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.</p>
<p>Mit der Einführung des &#8220;Basisunterhalts&#8221; hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> smöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> teil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> des <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> es widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.</p>
<p>Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">kind</a>- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.</p>
<p>Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">kind</a> bezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/nachehelich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with nachehelich">nachehelich</a> en Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> durch die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> gegenüber einer anderen kindgerechten <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> ererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> des Kindes berufen.</p>
<p>Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.</p>
<p>Soweit die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.</p>
<p>3. Diesen gesetzlichen <strong>Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts</strong> trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>4. Die vom Beklagten begehrte <strong>Befristung des Betreuungsunterhalts</strong> nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.</p>
<p>Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Weißensee &#8211; 20 F 5145/06 &#8211; Entscheidung vom 29. August 2007; KG Berlin &#8211; 18 UF 160/07 &#8211; Entscheidung vom 25. April 2008</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> PM Nr. 62/2009, Karlsruhe, den 18. März 2009</p>
 
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	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/06/bgh-dauer-des-nachehelichen-krankheitsunterhalts/" title="BGH: Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts (4. Juni 2009)">BGH: Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/08/olg-oldenburg-trennungsunterhalt-bei-bestehender-guetergemeinschaft/" title="OLG Oldenburg: Trennungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft (3. August 2009)">OLG Oldenburg: Trennungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.familiensachen.de/recht/2009/04/bverwg-kein-rechtsanspruch-auf-kindernachzug-zu-elternteil-bei-geteiltem-sorgerecht/" title="BVerwG: Kein Rechtsanspruch auf Kindernachzug zu Elternteil bei geteiltem Sorgerecht (8. April 2009)">BVerwG: Kein Rechtsanspruch auf Kindernachzug zu Elternteil bei geteiltem Sorgerecht</a> (0)</li>
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