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BVerfG: Erledigung in Sachen Lebenspartnerschaftsrecht
Bayerische Staatsregierung nimmt Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zum Lebenspartnerschaftsrecht zurück.
BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2009, Az. 1 BvF 3/05 – Die Bayerische Staatsregierung hat ihren Antrag vom 1. September 2005 im Wege der abstrakten Normenkontrolle festzustellen, dass das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜbarbG) vom 15. Dezember 2004 verfassungswidrig ist, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 zurückgenommen.
BVerfG: Gesetz zu Ehedoppelname mit Grundgesetz vereinbar
BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. 1 BvR 1155/03 – Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit wird in § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB jedoch für den Fall, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen sind, ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt: Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden.
BVerfG: Verfassungsbeschwerde Fortfall des Kindesgeldes bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages
BVerfG: Beschluss vom 6. April 2009 – 2 BvR 1874/08 – Der 1980 geborene Sohn der Beschwerdeführerin war zunächst als Auszubildender, im Anschluss als Angestellter bis zum 31. März 2000 bei einer Bank beschäftigt. Im April 2000 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.189,50 DM. Am 1. Mai 2000 trat er seinen Grundwehrdienst an. Die im Ausgangsverfahren beklagte Agentur für Arbeit Lüneburg – Familienkasse – setzte das Kindergeld für April 2000 auf 0,– DM fest, weil die Bezüge des Sohnes in diesem Monat den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 1.125,– DM überschritten. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage wies das zuständige Finanzgericht ab; die anschließende Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.
BSozG: Vorschrift über abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre verfassungswidrig
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Der Senat gründet die Annahme von Verfassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen
a) Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und
c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.
BVerfG: Kein Verheiratetenzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaft II
Red. Leitsatz: Den Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft muss nicht im Wege des Grundrechtsschutzes gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ein Verheiratetenzuschlag gewährt werden. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007, Az. 2 BvR 855/06)
BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008, Az. 2 BvR 1830/06 – Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. -
Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verheiratete und verwitwete, außerdem geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (“Verheiratetenzuschlag“). Andere Beamte erhalten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 nur, wenn sie einer in ihre Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt gewähren und das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.
BVerfG: Keine Verweigerung des Sorgerechts nach Ermordung der Kindesmutter ohne Tatnachweis
BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 2697/07 – Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung des Sorgerechts nach Ermordung der Kindesmutter und ihres neuen Lebensgefährten.
Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im Oktober 2003 geborenen Sohnes. Nach der Geburt des Kindes führten vermehrte Streitigkeiten zwischen den Eltern dazu, dass sich die – allein sorgeberechtigte – Mutter des Kindes im Sommer 2005 vom Beschwerdeführer trennte. Dieser akzeptierte die Trennung nicht. Es kam zu Tätlichkeiten und telefonischen Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber der Mutter. Der Konflikt eskalierte, als sich die Mutter im Oktober 2005 einem anderen Mann zuwandte, und gipfelte darin, dass die Mutter und ihr Freund in der Silvesternacht 2005 auf offener Straße erschossen und ein Bruder des Freundes angeschossen wurden.