Artikel-Schlagworte: „Ehegatten“
BGH: Auto des arbeitenden Ehegatten unpfändbar
BGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09 – Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar. Die hat der BGH entschiedne und damit die Auslegung des § 811 ZPO nach dem Sinn der Vorschrift erweiternd ausgelegt. Diese Auslegung entspricht dem Grundrecht und daraus folgenden notwendigen Schutz der Familie.
EuGH: Zuständiges Gericht bei Scheidung von EU-Ehegatten
EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, Az. C-168/08 – László Hadadi / Csilla Márta Mesko – Ehegatten, die über eine gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit in der Union verfügen, können nach ihrer Wahl die Ehescheidung vor den Gerichten beider betroffener Staaten beantragen. Die Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine weiteren Berührungspunkte mit diesem Staat habe.
OVG Berlin: Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug
OVG Berlin, Urteil vom 28. April 2009 – OVG 2 B 6.08 -Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Verfassungsmäßigkeit der Sprachanforderungen an nachziehende ausländische Ehegatten bestätigt. Die Klägerin, eine indische Staatsangehörige, heiratete im Jahr 2004 in Indien ihren Ehemann, der in Niedersachsen wohnt und deutscher Staatsangehöriger ist. Im Mai 2005 beantragte sie die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach Deutschland. Das Auswärtige Amt lehnte die Visumerteilung ab.
BVerfG: Gesetz zu Ehedoppelname mit Grundgesetz vereinbar
BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. 1 BvR 1155/03 – Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit wird in § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB jedoch für den Fall, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen sind, ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt: Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden.
BVerwG: Kein Ehegattennachzug bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts
BVerwG Urteil vom 30. April 2009, Az. 1 C 3.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Ausländerbehörde einer türkischen Staatsangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu ihrem Ehemann zu Recht verweigert hat, weil ihr Lebensunterhalt in Deutschland nicht gesichert ist. Der Entscheidung lag der Fall einer 53-jährigen türkischen Staatsangehörigen zugrunde, deren Ehemann – ebenso wie die sechs gemeinsamen Kinder – in Deutschland lebt. Der Ehemann war 1990 nach Deutschland eingereist, hatte sich nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens von der Klägerin scheiden lassen und eine deutsche Staatsangehörige geheiratet.