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	<title>familiensachen.de &#187; Ehegatten</title>
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	<description>Familienrecht: Ehe, Scheidung, Unterhalt.</description>
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		<title>BGH: Auto des arbeitenden Ehegatten unpfändbar</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 08:47:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Ehe & Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatten]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09 &#8211; Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar. Die hat der BGH entschiedne und damit die Auslegung des § 811 ZPO nach dem Sinn der Vorschrift erweiternd ausgelegt. Diese Auslegung entspricht dem Grundrecht und daraus folgenden notwendigen Schutz der Familie. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BGH | Unpfändbarkeit des Autos beim arbeitenden Ehegatten" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=41&amp;pos=0&amp;nr=50976&amp;linked=bes&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09</a> &#8211; Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar. Die hat der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> entschiedne und damit die Auslegung des § 811 ZPO nach dem Sinn der Vorschrift erweiternd ausgelegt. Diese Auslegung entspricht dem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> und daraus folgenden notwendigen Schutz der Familie.</p>
<p><span id="more-262"></span></p>
<p>RA Exner, Kiel &#8211; www.familiensachen.de</p>
<blockquote>
<h2>Bundesgerichtshof zur Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen, die der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt</h2>
<h3><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Beschluss vom 28.012010, Az. VII ZB 16/09 -</h3>
<p>Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.</p>
<p>Die Gläubigerin betreibt wegen einer Forderung von 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen PKW, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen PKW zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen; ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete, vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO * auch die Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Vorschrift schütze auch den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO* daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.</p>
<p>Vorinstanzen: AG Nordhausen – Beschluss vom 26. November 2008 – 2 M 1320/08; LG Mühlhausen – Beschluss vom 28. Januar 2009 – 2 T 286/08</p></blockquote>
<blockquote>
<h3>Rechtsgrrundlage: * § 811 ZPO: Unpfändbare Sachen</h3>
<p>Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:</p>
<p>1. &#8230;</p>
<p>2. &#8230;</p>
<p>3. &#8230;</p>
<p>4. &#8230;</p>
<p>4a. &#8230;</p>
<p>5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;</p></blockquote>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 41/2010</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/ehe-finanzen/" title="- Ehe &amp; Finanzen" rel="tag">- Ehe &amp; Finanzen</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/allgemein/" title="Allgemein" rel="tag">Allgemein</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" title="Ehegatten" rel="tag">Ehegatten</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/grundrecht/" title="Grundrecht" rel="tag">Grundrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>EuGH: Zuständiges Gericht bei Scheidung von EU-Ehegatten</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Aug 2009 08:03:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozeßrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, Az. C-168/08 &#8211; László Hadadi / Csilla Márta Mesko &#8211; Ehegatten, die über eine gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit in der Union verfügen, können nach ihrer Wahl die Ehescheidung vor den Gerichten beider betroffener Staaten beantragen. Die Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>, Urteil vom 16. Juli 2009, Az. C-168/08 &#8211; <em>László Hadadi / Csilla Márta Mesko &#8211; </em><strong><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a>, die über eine gemeinsame doppelte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> in der Union verfügen, können nach ihrer Wahl die Ehescheidung vor den Gerichten beider betroffener Staaten beantragen. </strong>Die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller keine weiteren Berührungspunkte mit diesem Staat habe.</p>
<p><span id="more-248"></span></p>
<p>Die Gemeinschaftsverordnung über die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen<sup>1 </sup>sieht u. a. mehrere Gerichtsstände für die Beantragung der Auflösung einer Ehe vor. Neben einer Reihe von Kriterien, die sich in verschiedener Hinsicht auf den gewöhnlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/aufenthalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufenthalt">Aufenthalt</a> der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> beziehen, stellt die Verordnung das Kriterium der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a><sup>2 </sup>der beiden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> auf.</p>
<p>Des Weiteren sieht die Verordnung grundsätzlich vor, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über eine Ehescheidung in den anderen Mitgliedstaaten der Union anerkannt werden und dass die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht überprüft werden darf. Allerdings ist in bestimmten Fällen, in denen eine Entscheidung über eine Ehescheidung vor Beginn der Anwendung der Verordnung<sup>3 </sup>erlassen wurde, aufgrund von Übergangsvorschriften<sup>4 </sup>für die Anerkennung von Entscheidungen die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats ausnahmsweise nachzuprüfen.</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>, Urteil vom 16. Juli 2009, Az. C-168/08 &#8211; <em>László Hadadi / Csilla Márta Mesko</em></h2>
<p><em> </em>1979 schlossen Herr Hadadi und Frau Mesko, beide ungarische Staatsangehörige, in Ungarn die Ehe. 1980 wanderten sie nach Frankreich aus, wo sie sich noch aufhalten. 1985 erhielten sie die französische <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a>, so dass sie beide die ungarische und die französische <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> besitzen.</p>
<p>Am 23. Februar 2002 erhob Herr Hadadi Klage auf Ehescheidung beim Gericht in Pest (Ungarn). Frau Mesko erhob am 19. Februar 2003 in Frankreich beim Tribunal de grande instance de Meaux Klage auf Ehescheidung.</p>
<p>Am 4. Mai 2004, einige Tage nach dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union, wurde die Ehe von Herrn Hadadi und Frau Mesko durch Urteil des Gerichts in Pest geschieden.</p>
<p>Aufgrund dieses Urteils erklärte der französische Richter die Ehescheidungsklage von Frau Mesko für unzulässig. Frau Mesko legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel bei der Cour d’appel de Paris ein, die der Ansicht war, dass das Urteil des ungarischen Gerichts in Frankreich nicht anerkannt werden könne, da dessen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> „in Wirklichkeit auf sehr schwachen Füßen steht“, während die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> des Gerichts am – in Frankreich belegenen – ehelichen Wohnsitz vergleichsweise „besonderes Gewicht“ habe. Infolgedessen erklärte die Cour d’appel de Paris die Scheidungsklage von Frau Mesko für zulässig.</p>
<p>Herr Hadadi hat gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris Kassationsbeschwerde eingelegt. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der in Frankreich erhobenen Scheidungsklage hat die Cour de Cassation in Bezug auf das von dem ungarischen Gericht erlassene Scheidungsurteil die Übergangsvorschriften der Verordnung anzuwenden. Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob die ungarischen Gerichte gemäß der Verordnung für die Entscheidung über die Scheidungsklage von Herrn Hadadi zuständig sein konnten. In diesem Kontext hat die Cour de Cassation dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der Zuständigkeitsregeln in der Verordnung im Fall von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> vorgelegt, die eine gemeinsame doppelte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> besitzen, die ungarische und die französische, seit längerem nicht mehr in Ungarn wohnen und deren einziger Berührungspunkt mit diesem Land die ungarische <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> ist.</p>
<p>Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verordnung nicht danach unterscheidet, ob eine Person eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Daher ist die Bestimmung der Verordnung, die die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> der Gerichte des Mitgliedstaats vorsieht, dessen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> besitzen, <strong>nicht unterschiedlich auszulegen</strong>, je nachdem, ob die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> eine gemeinsame doppelte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> oder eine einzige <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> haben. Daher darf das mit einer Scheidungsklage befasste Gericht im Fall der gemeinsamen doppelten <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> nicht außer Acht lassen, dass die Betroffenen die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> eines anderen Mitgliedstaats besitzen.</p>
<p>Infolgedessen <strong>müssen die französischen Gerichte </strong>bei der Anwendung der in der Verordnung enthaltenen Übergangsvorschriften für die Anerkennung von Entscheidungen <strong>berücksichtigen, dass Herr Hadadi und Frau Mesko auch die ungarische <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> besitzen und daher die ungarischen Gerichte nach Maßgabe der Verordnung für die Entscheidung über einen Scheidungsrechtsstreit zwischen den letztgenannten Personen hätten zuständig sein können</strong>.</p>
<p>Der Gerichtshof bemerkt in diesem Zusammenhang, dass durch die Verordnung mehrfache Zuständigkeiten im Bereich der Ehescheidung nicht ausgeschlossen werden sollen. Vielmehr ist das Nebeneinander mehrerer gleichrangiger Gerichtsstände ausdrücklich vorgesehen.</p>
<p>Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die Verordnung mit der Festlegung der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> als Zuständigkeitskriterium einen eindeutigen und leicht anzuwendenden Anknüpfungspunkt bevorzugt. Sie sieht kein anderes Kriterium im Zusammenhang mit der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a>, wie z. B. deren Effektivität, vor. Die Notwendigkeit einer Nachprüfung der Berührungspunkte zwischen den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> und ihren jeweiligen Staatsangehörigkeiten würde die Prüfung der gerichtlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> erschweren und damit dem Ziel, die Anwendung der</p>
<p>Verordnung durch die Verwendung eines einfachen und eindeutigen Anknüpfungskriteriums zu erleichtern, zuwiderlaufen.</p>
<p>Schließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass nach der Verordnung ein Ehepaar, das nur die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> eines Mitgliedstaats besitzt, selbst dann noch die Gerichte dieses Staates anrufen kann, wenn es seinen gewöhnlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/aufenthalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufenthalt">Aufenthalt</a> seit vielen Jahren nicht mehr in diesem Staat hat und nur noch wenige tatsächliche Berührungspunkte mit diesem Staat bestehen.</p>
<p>Daher stellt der Gerichtshof fest, dass <strong>im Fall, dass beide <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> dieselbe doppelte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> besitzen, die Verordnung der Ablehnung der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten mit der Begründung, dass der Antragsteller keine weiteren anderen Berührungspunkte mit diesem Staat hat, entgegensteht. </strong></p>
<p>Der Gerichtshof stellt somit klar, dass d<strong>ie Gerichte der Mitgliedstaaten, deren <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> die beiden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> besitzen, nach der Verordnung zuständig sind, und dass den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> die Wahl des Gerichts des Mitgliedstaats, das mit dem Rechtsstreit befasst werden soll, freisteht. </strong></p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>, PM <strong>Nr. 66/09 </strong></p></blockquote>
<p><strong> </strong></p>
<p><sup>1 </sup>Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zuständigkeit">Zuständigkeit</a> und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).</p>
<p><sup>2 </sup>Im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands wird das Kriterium der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Staatsangehörigkeit">Staatsangehörigkeit</a> durch dasjenige des gemeinsamen „Domicile“ ersetzt.</p>
<p><sup>3 </sup>Die Verordnung gilt seit 1. März 2005 mit Ausnahme der Art. 67 bis 70, die für das Ausgangsverfahren unerheblich sind.</p>
<p><sup>4 </sup>Diese Übergangsbestimmungen finden sich in Art. 64 der Verordnung.</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" title="Ehegatten" rel="tag">Ehegatten</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eugh/" title="EuGH" rel="tag">EuGH</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/international/" title="international" rel="tag">international</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/prozessrecht/" title="Prozeßrecht" rel="tag">Prozeßrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/staatsangehorigkeit/" title="Staatsangehörigkeit" rel="tag">Staatsangehörigkeit</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zustandigkeit/" title="Zuständigkeit" rel="tag">Zuständigkeit</a><br />

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		<title>OVG Berlin: Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 14:31:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OVG Berlin, Urteil vom 28. April 2009 &#8211; OVG 2 B 6.08 -Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Verfassungsmäßigkeit der Sprachanforderungen an nachziehende ausländische Ehegatten bestätigt. Die Klägerin, eine indische Staatsangehörige, heiratete im Jahr 2004 in Indien ihren Ehemann, der in Niedersachsen wohnt und deutscher Staatsangehöriger ist. Im Mai 2005 beantragte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OVG <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/berlin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berlin">Berlin</a>, Urteil vom 28. April 2009 &#8211; OVG 2 B 6.08 -Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Oberverwaltungsgericht <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/berlin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berlin">Berlin</a>-Brandenburg die Verfassungsmäßigkeit der Sprachanforderungen an nachziehende ausländische <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> bestätigt. Die Klägerin, eine indische Staatsangehörige, heiratete im Jahr 2004 in Indien ihren Ehemann, der in Niedersachsen wohnt und deutscher Staatsangehöriger ist. Im Mai 2005 beantragte sie die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach Deutschland. Das Auswärtige Amt lehnte die Visumerteilung ab.</p>
<p><span id="more-243"></span></p>
<p>Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Dezember 2007 und stützte sich darauf, dass die Klägerin nicht die vom Aufenthaltsgesetz seit 2007 geforderten einfachen deutschen Sprachkenntnisse habe nachweisen können. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.</p>
<p>Nach Auffassung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts verstoßen die Sprachanforderungen nicht gegen das Grundgesetz oder gegen EU-Recht. Der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse bereits vor der Einreise begegne auch mit Blick auf den vom Grundgesetz gebotenen Schutz der Ehe nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Sprachanforderungen seien geeignet und angemessen, um den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zu erreichen, die Integration der nachziehenden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> in Deutschland vorzubereiten und zu fördern. Der zu entscheidende Fall biete dem Gericht keinen Anlass, sich zu den gesetzlich geregelten Ausnahmen zu äußern.</p>
<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.</p>
<p>OVG <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/berlin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berlin">Berlin</a>, PM 14/09, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/berlin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berlin">Berlin</a>, den 28.04.2009</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/ehewirkungen/" title="- Ehewirkungen" rel="tag">- Ehewirkungen</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/allgemein/" title="Allgemein" rel="tag">Allgemein</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/berlin/" title="Berlin" rel="tag">Berlin</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" title="Ehegatten" rel="tag">Ehegatten</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/nachzug/" title="Nachzug" rel="tag">Nachzug</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/sprache/" title="Sprache" rel="tag">Sprache</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>BVerfG: Gesetz zu Ehedoppelname mit Grundgesetz vereinbar</title>
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		<pubDate>Mon, 11 May 2009 07:27:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. 1 BvR 1155/03 &#8211; Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. 1 BvR 1155/03 &#8211;  Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit wird in § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB jedoch für den Fall, dass die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> schon Träger von Mehrfachnamen sind, ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt: Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden.</p>
<p><span id="more-230"></span></p>
<p>Der Beschwerdeführer zu 1) führt einen Doppelnamen und betreibt seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in München. Die Beschwerdeführerin zu 2) führt lediglich einen Namen, hat Kinder aus erster Ehe und ist praktizierende Zahnärztin. Die Beschwerdeführer heirateten, jeweils in zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen bestimmen zu wollen, wobei die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranzustellen. Dies wurde vom Standesamt München abgelehnt. Ein entsprechender Antrag an das Amtsgericht, die Beschwerde und die weitere Beschwerde an das BayObLG blieben erfolglos.</p>
<p>Die von den Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 (vgl. Pressemitteilung Nr. 108/2008 vom 19. Dezember 2008) zurück. Der Erste Senat entschied, dass die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, nach der ein Ehegatte, dessen Name die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Auch der Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sind durch diese gesetzliche Regelung nicht beeinträchtigt. Die Entscheidung erging mit 5:3 Stimmen.</p>
<h4>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</h4>
<p>§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verfolgt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Der Gesetzgeber hat bei seiner Konzeption des  Familiennamensrechts dem Namen mehrere Funktionen gegeben. Zum einen soll der Namensträger die Möglichkeit erhalten, sich selbst im Namen zu finden und Ausdruck zu geben. Zum anderen hat das Namensrecht die Funktion, den Namensträger familial klar zuzuordnen sowie dem Namen seine Identifikationskraft zu erhalten und auch in der Generationenfolge zu sichern. Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber rechtliche Regelungen getroffen, die die Bildung von Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen sollen. In dieses Konzept fügt sich § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB ein.</p>
<p>Die Norm folgt dem Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen. Sie verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt, der im Falle von bisher von den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann. Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit aus, dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können.</p>
<p>Zwar hat der Gesetzgeber mit den §§ 1617 Abs. 1 und 1617a BGB inzwischen die Möglichkeit eröffnet, einen bereits aus früher geführten Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamen eines Elternteils zum Geburtsnamen eines Kindes zu bestimmen. Es stellt sich insofern die Frage, weshalb der Gesetzgeber zwar die Übertragung eines aus früherem Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens eines Elternteils auf ein Kind zulässt, aber die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> als Ehenamen oder aus den Namen der Eltern als Geburtsname ihres Kindes untersagt. Auch wenn der Gesetzgeber mit diesen Regelungen sein Ziel, schon Doppelnamen vor allem als Geburtsnamen von Kindern zu vermeiden, nicht konsequent verfolgt, dient § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB jedenfalls dem legitimen Zweck, das Entstehen von geführten Namen, die aus mehr als zwei Namen bestehen, auszuschließen und damit auch zu verhindern, dass diese zum Geburtsnamen von Kindern werden. Die Norm ist insofern auch geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber gewünschte Eindämmung von Namensketten zu erreichen.</p>
<p>Der durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB erfolgende Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht des <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> ist verhältnismäßig. Praktikabilitätsgründe reichen zwar nicht aus, die Regelung zu rechtfertigen. Das gesetzgeberische Anliegen hat aber gereicht, Mehrfachnamen, die über Doppelnamen hinausgehen, generell auszuschließen, um dem Namen seine identifikationsstiftende Funktion zu bewahren. Auch wenn es andere Gestaltungsmöglichkeiten gäbe, obliegt es dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob er lange Namensketten schon dort verhindert, wo es um die Möglichkeit eines <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> geht, seinen bisherigen Namen neben dem von beiden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> gewählten Ehedoppelnamen zu führen, oder ob er die Reduktion von Namen höchstens auf Doppelnamen erst bei der Übertragung der von den Eltern geführten Namen auf ihre Kinder vornimmt.</p>
<p>Schließlich ist die Einschränkung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB auch zumutbar, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner namensrechtlichen Konzeption den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> trotz des Ausschlusses, einem gewählten Ehedoppelnamen einen Begleitnamen hinzuzufügen, bei der Wahl ihrer nach Eheschluss geführten Namen eine große Variationsmöglichkeit belassen hat, die ihnen erlaubt, auch ihrem Bedürfnis nach Ausdruck der eigenen Identität nachzukommen. So besteht insbesondere im Fall der Wahl des Doppelnamens eines <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> zum Ehenamen die Möglichkeit, für den anderen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> im Geschäftsverkehr mit seinem bisher geführten Namen weiter zu firmieren (§ 21 HGB) und den Namen zusammen mit seinem Ehenamen zu tragen. Das deutsche Namensrecht schreibt keine starre Namensführung vor und lässt es ausreichen, wenn mit der Namensunterschrift die eindeutige Identifizierung der Person möglich ist. Lediglich gegenüber Behörden ist der rechtlich anerkannte Name anzugeben.</p>
<p>§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verletzt auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Die Norm gebietet nicht die Wahl eines einheitlichen Ehenamens; sie unterstützt allerdings den Wunsch von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a>, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> die Möglichkeit eröffnet hat, einen ihrer bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen.</p>
<p>Gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt die Regelung ebenfalls nicht. § 1355 Abs. 4 Satz  2 BGB kommt keine berufsregelnde Tendenz zu. Wenn die Wahl eines Ehenamens zu einer selbst gewünschten Änderung des bisherigen Namens eines <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> führt mit der Folge, dass dann sein bisher geführter Name entfällt, liegt darin keine eingriffsgleiche Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit. Denn es bleibt dem betroffenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatten">Ehegatten</a> unbenommen, keinen Ehenamen zu bestimmen und seinen bisherigen Namen weiterzuführen, oder bei Wahl eines Ehedoppelnamens jedenfalls als berufliche Bezeichnung unter seinem bisherigen Namen weiter aufzutreten.</p>
<p>Schließlich ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Abgesehen davon, dass hier ungleiche Sachverhalte vorliegen, die der Gesetzgeber<br />
entsprechend auch ungleich behandeln kann, gibt es für diese ungleiche Behandlung mit dem gesetzgeberischen Anliegen, Namensketten zu vermeiden, einen hinreichenden Grund, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigt.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle &#8211; Pressemitteilung Nr. 47/2009 vom 5. Mai 2009<br />
<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. 1 BvR 1155/03 -</p>
<p>http://www.<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">bverfg</a>.de/entscheidungen/rs20090505_1bvr115503.html</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/ehewirkungen/" title="- Ehewirkungen" rel="tag">- Ehewirkungen</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverfg/" title="BVerfG" rel="tag">BVerfG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehegatten/" title="Ehegatten" rel="tag">Ehegatten</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehenamnen/" title="Ehenamnen" rel="tag">Ehenamnen</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/grundrechte/" title="Grundrechte" rel="tag">Grundrechte</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/namensrecht/" title="Namensrecht" rel="tag">Namensrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/namenswahl/" title="Namenswahl" rel="tag">Namenswahl</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/prozessrecht/" title="Prozeßrecht" rel="tag">Prozeßrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<pubDate>Thu, 07 May 2009 07:33:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerwG Urteil vom 30. April 2009, Az. 1 C 3.08 &#8211; Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Ausländerbehörde einer türkischen Staatsangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu ihrem Ehemann zu Recht verweigert hat, weil ihr Lebensunterhalt in Deutschland nicht gesichert ist. Der Entscheidung lag der Fall einer 53-jährigen türkischen Staatsangehörigen zugrunde, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerwG">BVerwG</a> Urteil vom 30. April 2009, Az. 1 C 3.08 &#8211; Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Ausländerbehörde einer türkischen Staatsangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/nachzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nachzug">Nachzug</a> zu ihrem Ehemann zu Recht verweigert hat, weil ihr <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/lebensunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lebensunterhalt">Lebensunterhalt</a> in Deutschland nicht gesichert ist. Der Entscheidung lag der Fall einer 53-jährigen türkischen Staatsangehörigen zugrunde, deren Ehemann &#8211; ebenso wie die sechs gemeinsamen Kinder &#8211; in Deutschland lebt. Der Ehemann war 1990 nach Deutschland eingereist, hatte sich nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens von der Klägerin scheiden lassen und eine deutsche Staatsangehörige geheiratet.</p>
<p><span id="more-233"></span></p>
<p>In der Folgezeit waren seine Kinder zu ihm nach Deutschland gezogen. 1997 wurde seine Ehe mit der Deutschen geschieden, 1998 heiratete er erneut seine frühere Ehefrau &#8211; die Klägerin. Diese war bereits 1995 in das Bundesgebiet eingereist. Nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens begab sie sich im Februar 2004 wieder in die Türkei und kehrte im September 2004 mit einem für drei Monate gültigen Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland zurück. Seit ihrer Einreise verfügen sie und ihr Ehemann über kein hinreichendes Erwerbseinkommen mehr. Die Ausländerbehörde lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass diese Ablehnung rechtmäßig ist. Bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) &#8211; um die es hier geht &#8211; besteht für die Ausländerbehörde kein Ermessen, wenn es am Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts fehlt. Eine Abweichung von dieser regelmäßig zu beachtenden Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz) ist im konkreten Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie geboten. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles von der Regelausweisung wegen des Schutzes von Ehe, Familie und Privatleben (Art. 6 Grundgesetz, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention) auch auf die Regelerteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis übertragbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Unterschiede ergeben sich zum einen aus der nicht vergleichbaren Struktur der Vorschriften über die Begründung und Beendigung des Aufenthalts. Ferner ist von Bedeutung, dass der Nachzugswillige bei der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig noch kein vergleichbares Vertrauen in die Fortsetzung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland entwickeln konnte wie ein Ausländer, der schon geraume Zeit rechtmäßig in Deutschland gelebt hat und dessen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/aufenthalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufenthalt">Aufenthalt</a> nachträglich beendet werden soll.</p>
<p><a title="Startseite des BVerwG" href="http://www.bundesverwaltungsgericht.de" target="_blank">BVerwG</a>, PM Nr. 27/2009, 30.04.2009</p>
 
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