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BVerwG: Anspruch auf gleiche Förderung von Kindergärten mit überörtlichem Einzugsbereich (hier: Waldorfkindergärten in BaWü)
BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010, Az. 5 CN 1.09 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Regelungen des Landes Baden-Württemberg für die Jahre 2006 bis 2008 zur Förderung von Kindergärten, die Kinder von anderen Gemeinden als der Standortgemeinde aufgenommen haben und nicht in deren Bedarfsplanung einbezogen waren, teilweise für unwirksam erklärt. Die Zuschusspauschale für solche Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten in der baden-württembergischen “Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet” (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO1) war unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) zu niedrig bemessen.
VG Arnsberg: “Baukindergeld” in Ennepetal nicht für jedes Grundstück
VG Arnsberg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 1 K 1054/09 – Die Entscheidung der Stadt Ennepetal, den Erwerb von Baugrundstücken durch Familien mit Kindern nicht allgemein, sondern nur in zwei bestimmten Baugebieten und lediglich beim Kauf städtischer Grundstücke durch einen kommunalen Zuschuss – das sogenannte „Baukindergeld“ – zu fördern, ist nicht zu beanstanden. Die Klage einer Ennepetalerin, die den Zuschuss in Höhe von 7.500 € für ein außerhalb der beiden Baugebiete gelegenes Grundstück erstreiten wollte, das sie zudem von einem privaten Bauträger erworben hatte, wies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 2. September 2009 ab.
BGH: Kein Übergang bei Schadenersatz in nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Kfz – Kasko – Versicherer)
BGH, Urteil vom 22. April 2009 – IV ZR 160/07 – Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war mit der Frage befasst, ob der in § 67 Abs. 2 VVG a. F. bestimmte Ausschluss des Übergangs von Schadensersatzansprüchen gegen einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auch für Ansprüche gegen den nichtehelichen Lebensgefährten des Versicherungsnehmers gilt.
Der klagende Kaskoversicherer nimmt die Beklagte in Regress wegen einer Versicherungsleistung, die er an den Versicherungsnehmer auszahlte, nachdem der versicherte Pkw bei einem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall zerstört worden war.