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	<title>familiensachen.de &#187; Kinder</title>
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	<description>Familienrecht: Ehe, Scheidung, Unterhalt.</description>
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		<title>BAG: Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Aug 2009 11:04:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BAG, Urteil vom 13. August 2009 &#8211; 6 AZR 319/08 &#8211; &#8230;.und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas. Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis zum 1. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, Urteil vom 13. August 2009 &#8211; 6 AZR 319/08 &#8211; &#8230;.und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas.<br />
Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a>, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2005 vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet wurde. Dies gilt auch dann, wenn der im Geltungsbereich der AVR beschäftigte Ehepartner aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Ehegatten für die gemeinsamen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> das Kindergeld bezieht. Auch in diesem Fall hatte der bei dem kommunalen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> beschäftigte Ehepartner im September 2005 Anspruch auf den kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a>. Ab Oktober 2005 kann er deshalb von seinem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> eine entsprechende Besitzstandszulage verlangen.</p>
<p><span id="more-252"></span></p>
<h3>Sachverhaltshinweise</h3>
<p>Der Kläger ist bei dem beklagten Caritasverband beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR Anwendung. Danach erhalten verheiratete Mitarbeiter in Anlehnung an die Regelungen im BAT einen kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a>, dessen Höhe sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> richtet. Die AVR enthalten Konkurrenzregelungen für den Fall, dass der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis der bei einer Kommune beschäftigten Ehefrau des Klägers war bis zum 30. September 2005 der BAT anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie für die beiden gemeinsamen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> den kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> der Stufe 4. Zum 1. Oktober 2005 wurde ihr Arbeitsverhältnis in den TVöD übergeleitet. Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts wurde dabei der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> der Stufe 1 zugrunde gelegt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 1. Oktober 2005 den kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> der Stufe 4 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<h3>Urteil des Bundesarbeitsgerichts (<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>)</h3>
<p>Die vom Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Ehefrau des Klägers ist materiell <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindergeldberechtigt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kindergeldberechtigt">kindergeldberechtigt</a>. Sie hat ab dem 1. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage für die beiden gemeinsamen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> im Umfang des im September 2005 zu Recht bezogenen Ortszuschlags der Stufe 4. Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ortszuschlag">Ortszuschlag</a> gleichwertige Leistung. Aufgrund der Konkurrenzklausel in den AVR ist deshalb der beklagte Caritasverband nicht zur Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 4 an den Kläger verpflichtet.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg &#8211; Kammern Freiburg -,Urteil vom 3. März 2008 -11 Sa 76/07 -</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, PM Nr. 79/09</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindergeld/" title="- Kindergeld" rel="tag">- Kindergeld</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/unterhalt/kindesunterhalt/" title="- Kindesunterhalt" rel="tag">- Kindesunterhalt</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/scheidung/" title="- Scheidung" rel="tag">- Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/ehe/trennung/" title="- Trennung" rel="tag">- Trennung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/trennung-scheidung/" title="- Trennung | Scheidung" rel="tag">- Trennung | Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitgeber/" title="Arbeitgeber" rel="tag">Arbeitgeber</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bag/" title="BAG" rel="tag">BAG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ortszuschlag/" title="Ortszuschlag" rel="tag">Ortszuschlag</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>OLG Oldenburg: Trennungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Aug 2009 07:51:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009, 13 UF 41/09 &#8211; Red. Leitsätze: Einem Ansatz von Einkünften steht das Wesen der Gütergemeinschaft als Solches nicht entgegen, wenn die Einkünfte auf ein Bankkonto geflossen sind und dem Zugriff allein einer Partei vorbehalten war und trotz bestehender Gütergemeinschaft der anderen Partei entzogen war. Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009, 13 UF 41/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Einem Ansatz von Einkünften steht das Wesen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> als Solches nicht entgegen, wenn die Einkünfte auf ein Bankkonto geflossen sind und dem Zugriff allein einer Partei vorbehalten war und trotz bestehender <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> der anderen Partei entzogen war.</li>
<li>Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge &#8211; wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung &#8211; betreiben, die unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGH FamRZ 2007, 793) betragen kann.</li>
</ol>
<p><span id="more-246"></span>Rechtsanwalt Siegfried Exneer, Kiel &#8211; <a title="Startseite des Rechtsanwalts Exner, Kiel" href="http://www.kanzlei-exner.de" target="_blank">www.familiensachen.de</a></p>
<blockquote>
<h2>OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009, 13 UF 41/09 &#8211; <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsunterhalt">Trennungsunterhalt</a> bei bestehender <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a></h2>
<h4>Tenor:</h4>
<p>Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts &#8211; Familiengericht Nordhorn vom 26.02.2009 geändert und zur Klarstellung neu gefasst:</p>
<ul>
<li>Der Beklagte wird verurteilt zu bewirken, dass die Klägerin aus dem Gesamtgut der Parteien für den Zeitraum Februar 2007 bis zum 09.06.2009 <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsunterhalt">Trennungsunterhalt</a> in Höhe von 5657,28 € erhält.</li>
<li>Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</li>
<li>Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li>
<li>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.640 € festgesetzt.</li>
</ul>
<h4>Entscheidung</h4>
<p>I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 1451 BGB auf Bewirkung der Auszahlung von Trennungsunterhaltsbeträgen aus dem Gesamtgut der Parteien rückwirkend ab Februar 2007 in Anspruch. Seit dem 09.06.2009 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Wegen des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.</p>
<p>Ergänzend ist Folgendes auszuführen:</p>
<p>Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2007 zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte zwecks Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches aufgefordert.</p>
<p>Sie ist als kaufmännische Angestellte im &#8230; teilzeittätig. Bis Oktober 2008 ist sie mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt gewesen. Im November 2008 ist ein Arbeitsplatzwechsel erfolgt. Seither ist die Klägerin 24 Stunden pro Woche tätig, hat bis April 2009 ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.400,00 €, ab Mai 2009 von 1445,00 € erzielt. Einmal jährlich erhält sie eine Sonderzahlung, die sich wahrscheinlich auf 500 € belaufen wird. Erstinstanzlich ist der im November erfolgte Arbeitsplatzwechsel von Seiten der Klägerin nur zu den Prozesskostenhilfeunterlagen mitgeteilt worden. In der Berufungsinstanz sowie im Scheidungsverfahren, in dem auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes geklagt wurde, hat sie ihre geänderten Einkünfte offengelegt.</p>
<p>Die Klägerin zahlt für das von ihr und den Kindern bewohnte Eigenheim der Parteien die Hauslasten und die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten in Höhe von monatlich 840,74 €. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beträge zum Wohnwert des Hauses und die von der Klägerin gezahlten festen Kosten im Trennungsunterhaltsverfahren derart in die Berechnung einfließen sollen, dass insoweit eine güterrechtliche Auseinandersetzung für den Zeitraum Februar 2007 bis 09.06.2009 nicht mehr erforderlich ist.</p>
<p>Der Beklagte ist &#8230;. Seine Gehaltszahlungen laufen auf ein <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/konto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Konto">Konto</a>, über das nur er verfügungsbefugt ist. Hinsichtlich im Zeitraum Februar 2007 bis Januar 2008 von ihm geleisteter Gesamtunterhaltszahlungen wird auf die Aufstellung der Klägerin vom 04.08.2008 (Bl. 106 f. Bd.I d.A) verwiesen. Im Februar 2008 hat der Beklagte Gesamtunterhalt von 1009,38 € gezahlt. Nach übereinstimmender Erklärung der Parteien sollen die bis Februar gezahlten Unterhaltsbeträge vorrangig auf den geschuldeten Kindesunterhalt verrechnet werden.</p>
<p>Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht seine trennungsbedingten Anschaffungskosten für Möbel unberücksichtigt gelassen, seine monatlichen Krankenversicherungskosten betrügen nicht 34,52 €, sondern 38,28 €. Da beide <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> sich in der Übermittagsbetreuung befänden, bestünde eine Vollerwerbsverpflichtung der Klägerin. Diese habe unterhaltsverwirkend verschwiegen, schon seit Monaten mindestens 1100 € netto monatlich an Einkünften zu erzielen. Der angesetzte Wohnwert sei zu gering. Ob ihm der notwendige Selbstbehalt verbleibe, sei zu prüfen. Barmittel, welche als Gesamtgut für den Unterhaltsbedarf zur Verfügung gestellt werden könnten, seien nicht vorhanden.</p>
<p>Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt, unter Zurückzuweisung der Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil in dessen Ziffer 1a zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, zu bewirken, dass sie aus dem Gesamtgut der Parteien für den Zeitraum Februar 2007 bis einschließlich Januar 2008 einen Betrag von 3791,82 € erhält.</p>
<p>Die Klägerin meint, die auf den Zeitraum Februar 2007 bis Januar 2008 gerichtete Unterhaltsklage sei zu Unrecht abgewiesen worden, da sie den Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2007 auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen habe. Eine Ausweitung der Teilzeittätigkeit sei ihr auch unter Berücksichtigung der Betreuungssituation der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> nicht möglich. Zum Betreuungsbedarf der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> und der Betreuungssituation wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 29.05.2009 (Bl. 31 Bd.II d.A.) verwiesen. Die Klägerin trägt weiter vor, ihr derzeitiger Arbeitsplatz liege 21 km von ihrem Wohnort entfernt. Der objektive Nutzwert des von ihr bewohnten Hauses betrage maximal 640 €, der Beklagte selbst gehe von 660 € aus.</p>
<p>Der Beklagte beantragt des weiteren, die Anschlussberufung zurückzuweisen.</p>
<p>Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beide Parteien persönlich angehört.</p>
<p>II. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten haben teilweise Erfolg.</p>
<p>Es besteht ein güterrechtlicher Anspruch der Klägerin nach § 1451 BGB auf Mitwirkung des Beklagten an einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeingutes der vereinbarten <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a>, zu der auch die zur Verfügungstellung der zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfes erforderlichen Barmittel gehört, in der tenorierten Höhe.</p>
<p>Ein in <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a>, aber getrenntlebender Ehegatte hat unter den Voraussetzungen des § 1361 BGB und in dem dort bestimmten Umfang Anspruch auf <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsunterhalt">Trennungsunterhalt</a> hat. Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht unabhängig von dem geltenden Güterstand (BGH FamRZ 1990, 851. WendlDose, Unterhaltsrecht, 7. Aufl.2008, § 6, Rn.402. Weinreich, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> in der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a>, FuR 1999, 49 (52)).</p>
<p>Soweit die Klägerin mit der Anschlussberufung dem Grunde nach ihren güterrechtlichen Anspruch auf Mitwirkung zur Auszahlung rückwirkend ab Februar 2007 weiter verfolgt, hat sie Erfolg.</p>
<p>Ob bei einer <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> ein Mitwirkungsanspruch für die Vergangenheit überhaupt mit dem Argument verneint werden kann, es fehle an der unterhaltsrechtlich zur Geltendmachung von <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> für die Vergangenheit erforderlichen Inverzugsetzung des Unterhaltsschuldners oder an einem an ihn gerichtetes Auskunftsverlangen nach § 1361 Abs. 4 Satz 3, 1360 a III, 1613 BGB, kann dabei dahinstehen. Denn die Klägerin hat durch Vorlage des an den Beklagten gerichteten außergerichtlichen Schreibens vom 08.02.2007 (Bl. 34 Bd.II) nachgewiesen, den Beklagten zwecks Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert zu haben. Die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit liegen danach vor.</p>
<p>Zur Höhe des Anspruches wird in der Literatur (Weinreich, a.a.O., S. 52, WendlDose, a.a.O.) ausgeführt, bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes nach den Einkommens und Vermögensverhältnissen bleibe zunächst der Umstand, dass <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> vereinbart sei, unberücksichtigt, die Ermittlung des Unterhaltsbedarfes biete deshalb im Wesentlichen keine weiteren Besonderheiten. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1990, 851) hat demgegenüber ausgeführt, es sei zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch durch die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> inhaltlich beeinflusst werde. Diese vom Senat durchgeführte Prüfung führt zu einer in mehreren Punkten abweichenden Berechnung der Höhe des zur Verfügung zu stellenden Trennungsunterhalts.</p>
<p>Die Höhe des Trennungsunterhaltsanspruchs der Klägerin bemisst sich nach den Einkommens und Vermögensverhältnissen der Parteien (§ 1361 Abs. 1 BGB). Insofern sind in erster Linie die beiderseitigen Einkommens und Vermögensverhältnisse maßgebend. Da die Parteien kein Vorbehaltsgut (§1418 BGB) vereinbart haben und ein für Rechnung des Gesamtgutes zu verwaltendes Sondergut (§ 1417 BGB) nicht besteht, bedeutet dies, dass das Vermögen beider zu einem Gesamtgut (§ 1416 BGB) verschmilzt. Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vorrangig für den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> der Familie einzusetzen, wie der Stamm des Gesamtgutes vor dem Vorbehalts oder Sondergut einzusetzen ist (§ 1420 BGB). Einem Ansatz der Einkünfte des Beklagten steht das Wesen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> als Solches nicht entgegen. Seine Einkünfte sind dem Beklagten einseitig zuzurechnen, da sie auf sein Bankkonto geflossen sind und dem Zugriff der Klägerin trotz bestehender <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> entzogen waren.</p>
<p>Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Beklagten im Jahre 2007 hat ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen Januar bis Dezember 2007 (Bl.13 ff Hauptakte, 20 ff. EAPKV ) 35.180,72 €, das Nettoeinkommen 28.714,43 € betragen. In 2008 ist das steuerpflichtige Jahresbruttoeinkommen nach der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung 2008 ( Bl. 181 Bd.I) auf 36.789,34 €, das Nettoeinkommen 28.784,56 € gestiegen. Eine Reduzierung des Einkommens durch den Wegfall des Verheiratetenzuschlages erfolgt erst mit Rechtskraft der Scheidung. In 2006 haben die Parteien eine Steuererstattung für das Jahr 2005 in Höhe von 1392,79 € (Bl. 33 Bd.I) erhalten. In 2007 ist es keine Steuererstattung erfolgt. In 2008 hat der Beklagte eine Steuererstattung für 2007 in Höhe von 300,91 € (Bl.182) und für 2006 in Höhe von 526,84 € (Bl.109 Bd.I) erhalten. Diese sind ihm als Einkommen zuzurechnen, da die Auszahlung dieser Beträge auf sein Bankkonto erfolgte. Für 2009 ist mit einer Einkommenssteuererstattung in entsprechender Höhe nicht zu rechnen. Darüber hinaus erhält der Beklagte monatliche Nachzahlungen an steuerfreien Bezügen. Diese haben sich in 2007 ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen auf monatlich durchschnittlich 135,00 € belaufen. Dieser Betrag ist auch für die Folgezeit anzusetzen. Abzuziehen sind monatliche Krankenversicherungskosten in Höhe von 34,52 €, ab Januar 2009 von 38,28 €, sowie monatliche Fahrtkosten in Höhe von 298,00 €, deren konkreter Ansatz mit der Anschlussberufung nicht angegriffen worden ist.</p>
<p>Die zur Neuanschaffung von Möbeln aufgenommenen Verbindlichkeiten des Antragsstellers hat das Amtsgericht zutreffend unberücksichtigt gelassen. Gesetzlich ist nicht geregelt, ob und inwieweit bei der Bedarfsermittlung Schulden zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof hat früher den Abzug auf ehebedingte Verbindlichkeiten beschränkt. Diese Rechtsprechung hat er zwischenzeitlich geändert. Abzugsposten sind nicht nur Schulden aus der Zeit des Zusammenlebens, sondern auch nach der Trennung/Scheidung entstandene Verbindlichkeiten, soweit sie unumgänglich sind bzw. nicht leichtfertig eingegangen wurden. Da es keine Lebensstandartgarantie gibt, nimmt der Unterhaltsberechtigte auch an Einkommensminderungen durch nicht vorwerfbare Einkommensreduzierungen oder neue Ausgaben teil (WendlGerhardt, Unterhaltsrecht, a.a.O., § 1 Rn. 616, 622. BGH FamRZ 2006, 683, FamRZ 2008, 968). Die Aufnahme der Kredite hätte durch eine Teilung des vorhandenen Hausrates vermieden werden können, war nicht unumgänglich.</p>
<p>Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge &#8211; wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung &#8211; betreiben, die unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGH FamRZ 2007, 793) betragen kann. Danach sind die Beiträge zu der 1996 abgeschlossenen Lebensversicherung des Beklagten bei der LebensversicherungsAG Deutscher Herold in Höhe von 124,26 € abzuziehen.</p>
<p>Das monatliche Einkommen des Beklagten hat folglich in 2007 ca. 2070 €, in 2008 2145 €, in 2009 (bis zur Rechtskraft der Scheidung) 2073 € betragen.</p>
<p>Unterhaltsrechtlich ermittelt sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin unter Vorwegabzug der den Kindern gemäß Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Tabellenunterhaltssätze unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes gem. § 1612 b BGB. Im Rahmen der Verteilung des zur Verfügung stehenden Gemeingutes können demgegenüber nur die tatsächlich auf Kindesunterhalt erfolgten Zahlungen Berücksichtigung finden. Die Verteilung des verbleibenden Einkommens schließt dabei die rückwirkende Geltendmachung höheren Kindesunterhaltes aus.</p>
<p>Von Februar 2007 bis Januar 2008 hat der Beklagte Gesamtunterhalt in Höhe von 11036,87 €, im Februar 2008 1009,38 €, monatlich durchschnittlich 926,64 € gezahlt. Nach der Leistungsbestimmung des Beklagten soll vorrangig auf den Kindesunterhalt gezahlt sein. Zu zahlen waren nach Einkommensgruppe 3 Düsseldorfer Tabelle nach der Altersstufe 2 bis Juni 2007 257,00 €, bis Dezember 2007 254,00 € je Kind, ab Januar 2008 für &#8230; (aufgrund ihres Altersstufenwechsels in die Altersstufe 3) 325,00 €, für &#8230; je 278,00 €. Bis Februar 2008 sind diese Beträge anzusetzen. Ab März 2008 zahlte der Beklagte für &#8230; monatlich 307,00 €, für &#8230; monatlich 262,00 €, ab September 2008 232,00 €.</p>
<p>Die nach Leistung des Kindesunterhaltes verbleibenden, in das Gemeingut fallenden Einkünfte stehen den Parteien hälftig zu. Die Zurechnung eines Erwerbstätigkeitsbonus ist nicht mit dem Wesen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> vereinbar.</p>
<p>Er verbleibt ein Einkommen des Beklagten in Höhe von 1.557,00 € ab Februar 2007, 1.563,00 € ab Juli 2007, 1.543,00 € ab Januar 2008, 1.577,00 € ab März 2008, 1.607,00 € ab September 2008, 1.534,00 € ab Januar 2009.</p>
<p>Gegenüber zu stellen sind die Einkünfte der Klägerin, auf die der Beklagte seinerseits keinen Zugriff hatte.</p>
<p>Von Februar bis Dezember 2007 hat die Klägerin Nettoeinkünfte in Höhe insgesamt 8.409 €, monatlich 764 €, bereinigt um 5 % für berufsbedingte Aufwendungen, 726 € erzielt. Von Januar bis Oktober 2008 haben ihre Nettoeinkünfte 8340 €, monatlich 834 €, bereinigt um 5 % 792 € betragen. Nach ihrem Arbeitsplatzwechsel hat sie im November und Dezember 2008 netto 1.040 € monatlich erhalten. Nach Abzug der ab November 2008 anfallenden Fahrtkosten von 231,00 € ist ein bereinigtes Einkommen von 809 € verblieben.</p>
<p>Von Januar bis April 2009 hat sie in Teilzeittätigkeit als kaufmännische Angestellte im &#8230; bei einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.440,00 € erzielt, ab Mai 2009 ist ihr monatliches Bruttoeinkommen auf monatlich 1.445,00 € gestiegen. Die Klägerin rechnet mit einer jährlichen Sonderzahlung von 500,00 € brutto. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen beträgt danach ab Januar 2009 unter anteiliger Zurechnung einer jährlichen Sonderzuwendung von 500,00 € monatlich 1457 €, netto (bei Einkommenssteuerklasse 1, einem Kinderfreibetrag von 1,0) 1052 €. Die aus Erwerbstätigkeit stammenden Einkünfte der Klägerin sind ebenfalls nicht um einen Erwerbstätigkeitsbonus zu bereinigen.</p>
<p>Ob unterhaltsrechtlich unter Berücksichtigung des Alters der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>, ihres Betreuungsbedarfes und bestehender Betreuungsmöglichkeiten eine Obliegenheit der Klägerin bestand, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, kann dahinstehen. Im Rahmen der Bewirkung der Auszahlung des ihr zustehenden Anteils an dem vorhandenen Gesamtgut kommt die fiktive Zurechnung von Einkünften wegen Verstoßes gegen bestehende Erwerbsobliegenheiten nicht in Betracht. Denn nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur scheidet die fiktive Zurechnung von Einkünften auf Seiten des Unterhaltspflichtigen &#8211; etwa infolge unterhaltsrechtlichen Verschuldens &#8211; aus, da die einseitige Zurechnung dem Wesen des Gesamtgutes, wonach die Einkünfte beiden Ehegatten gleichermaßen zustehen, widerspricht (Weinreich, a.a.O., S.52. WendlDose, a.a.O., § 6, Rn.422, BGH FamRZ 1984, 559). Dies muss auch für die Unterhaltsberechtigte gelten.</p>
<p>Die in dem angefochtenen Urteil sodann erfolgte Zurechnung eines Wohnvorteiles in Höhe von 350,00 € unter Gegenrechnung der von der Klägerin getragenen Hauslasten und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten entspricht unterhaltsrechtlichen Grundsätzen. Der unterhaltsrechtlich für die Wohnungsnutzung zuzurechnende Gebrauchswert richtet sich danach, welchen Mietzins der getrenntlebende Ehegatte, gemessen an den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen für eine dem ehelichen Lebensstandart entsprechende kleinere Wohnung aufbringen müsste. Die einseitige Zurechnung des Wohnvorteils und des Abtrages widerspricht an sich dem Wesen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a>. Da sich die Parteien jedoch darauf verständigt haben, dass die Beträge zum Wohnwert des Hauses und die von der Klägerin gezahlten festen Kosten im Trennungsunterhaltsverfahren derart in die Berechnung einfließen sollen, dass insoweit eine güterrechtliche Auseinandersetzung für den Zeitraum Februar 2007 bis 09.06.2009 nicht mehr erforderlich ist, kann dennoch der Ansatz dieser Positionen auf Seiten der Klägerin erfolgen. Allerdings ist auf den Nutzwert der Wohnung, nicht den Gebrauchswert für die sie bewohnenden Personen abzustellen. Diesen schätzt der Senat auf 720 € (§ 287 ZPO). Gegenzurechnen sind die getragenen Hauslasten und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten in Höhe von 840,74 €.</p>
<p>Es errechnet sich dann ein Gesamteinkommen der Klägerin ab Februar 2007 von 606,00 €, 672,00 € ab Januar 2008, 688,00 € ab Oktober 2008 und 700,00 € ab Januar 2009.</p>
<p>Der monatliche Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe der Hälfte der Differenz der beiderseitigen Einkünfte beträgt folglich (gerundet) 475,00 € ab Februar 2007, 480,00 € ab Juli 2007, 435,00 € ab Januar 2008, 455,00 € ab März 2008, 470 € ab September 2008, 460,00 € ab November 2008 und 415,00 € ab Januar 2009.</p>
<p>Darauf, ob bei Auskehr dieser Beträge der Selbstbehaltssatz des Beklagten gedeckt ist, ist wegen der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/gutergemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gütergemeinschaft">Gütergemeinschaft</a> nicht abzustellen. Seinen Eigenbedarf kann der Beklagte bei Halbteilung der ermittelten Einkünfte decken.</p>
<p>Auf <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/trennungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Trennungsunterhalt">Trennungsunterhalt</a> gezahlt wurden vom Beklagten ab Februar 2007 monatlich 412,64 €, ab Juli 2007 418,64 €, ab Januar 2008 323,64 € und ab März 2008 133,00 €. Für den Zeitraum vom1. Februar 2007 bis zum 09.06.2009 errechnet sich somit ein Rückstand in Höhe von 5657,28 €.</p>
<p>Der Anspruch auf Bewirkung der Auszahlung eines Betrages in dieser Höhe ist nicht verwirkt. Werden Einkommensänderungen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nicht offenbart, begeht dieser einen Prozessbetrug oder versuchten Prozessbetrug (BGH FamRZ 2007,1532. 2005,97. 2000,153). Ein solches Verhalten reicht grundsätzlich aus, um die Rechtsfolgen des § 1579 Nr.3 BGB auszulösen. Die besondere Schwere und Verwerflichkeit dieses Verhaltens liegt in der Verletzung der ehelichen Solidarität, an der es der Unterhaltsberechtigte fehlen lässt, der eine ihm nicht zustehende Leistung durch Täuschung zu erlangen sucht. Die Klägerin hat ihre tatsächlichen Einkünfte zwar erstinstanzlich nicht als Prozesstoff eingeführt, diese aber in ihren Prozesskostenhilfeunterlagen richtig angegeben. Im Parallelverfahren, in dem über nachehelichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> gestritten wurde, und in der Berufungsinstanz hat sie ihre tatsächlichen Einkünfte dargelegt. Insbesondere die im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgte Vorlage der Unterlagen spricht gegen die Annahme eines Täuschungsvorsatzes der Klägerin, der Vorraussetzung für die Annahme einer Verwirkung ist. Denn die Klägerin musste davon ausgehen, dass das Amtsgericht diesen sich dadurch ergebenden Widerspruch zu ihrem Vortrag im Verfahren zum Gegenstand der Verhandlung machen und abklären werden würde. Ob eine Verwirkung des Anspruches der Klägerin auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Gesamtgutes überhaupt eingewandt werden kann, kann deshalb dahinstehen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.</p>
<p>Vorinstanz: Amtsgericht Nordhorn, Az. 11 F 166/08 UE</p></blockquote>
 
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		<title>BVerwG: Kein Rechtsanspruch auf Kindernachzug zu Elternteil bei geteiltem Sorgerecht</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Apr 2009 07:56:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerwG">BVerwG</a> 1 C 17.08; <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerwG">BVerwG</a> 1 C 28.08; <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerwG">BVerwG</a> 1 C 29.08 &#8211; Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Parallelverfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Kind nach Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates der Europäischen Union (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) nach Deutschland nachziehen kann, wenn nur ein Elternteil hier lebt.<br />
Die Familien der Kläger stammen aus dem Kosovo bzw. Mazedonien, wo die drei Mütter weiterhin leben. Die Väter der Kläger kamen jeweils nach Heirat einer deutschen Ehefrau allein nach Deutschland und erhielten hier ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Vor Vollendung ihres 16. Lebensjahrs beantragten die Kläger die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Vater und legten Urkunden ihres Herkunftsstaates vor, nach denen nunmehr dem Vater die Obhut und Erziehung der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> obliege. Die deutschen Auslandsvertretungen lehnten die Anträge ab. Mangels vollständiger Sorgerechtsübertragung auf den Vater nach kosovarischem bzw. mazedonischem Recht bestehe kein Rechtsanspruch auf Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).</p>
<p><span id="more-222"></span></p>
<p>Das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindeswohl/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kindeswohl">Kindeswohl</a> erfordere auch keinen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/nachzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nachzug">Nachzug</a> im Ermessenswege. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland dagegen zur Erteilung der beantragten Visa verpflichtet. Dabei hat es offen gelassen, ob dem Vater nach dem Familienrecht des Herkunftsstaates der Kläger das alleinige Sorgerecht zusteht und damit nach § 32 Abs. 3 AufenthG ein Rechtsanspruch besteht. Die Kläger hätten jedenfalls in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift einen Anspruch auf Kindernachzug. Dafür sei ausreichend, dass dem in Deutschland lebenden Elternteil das Sorgerecht nach dem Recht des Herkunftsstaates des Kindes im größtmöglichen Umfang übertragen worden sei.</p>
<p>Dieser Auffassung hat sich der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht angeschlossen. Auf die Revision der Beklagten hat er die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Bei getrennt lebenden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eltern">Eltern</a> besteht ein Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie nur, wenn allein der in Deutschland lebende Elternteil sorgeberechtigt ist. Dagegen scheidet ein Rechtsanspruch aus, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts weiterhin substantielle Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Hiervon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des kosovarischen Familienrechts auszugehen; bezüglich Mazedoniens besteht insoweit noch tatsächlicher Klärungsbedarf. Für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG auf Fälle, in denen das ausländische Recht eine vollständige Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil nicht kennt, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Problematik ist dem Gesetzgeber spätestens bei der Novellierung des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2007 bekannt gewesen. Er hat jedoch wegen der bestehenden Möglichkeit, in Härtefällen einen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/nachzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nachzug">Nachzug</a> im Ermessenswege zu gestatten (§ 32 Abs. 4 AufenthG), keinen Handlungsbedarf gesehen.</p>
<p>Ob die Auslandsvertretungen von ihrem Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht haben, hat das Berufungsgericht noch nicht geprüft. Dies kann ohne weitere tatrichterliche Aufklärung, insbesondere zur Betreuungssituation der Kläger im Heimatland und ihren familiären Bindungen, nicht beurteilt werden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Beklagte ihr Ermessen nach der Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, der auch für die gerichtliche Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist, fehlerfrei ausgeübt hat. Der 1. Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach bei Klagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für die Kontrolle des behördlichen Ermessens auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen war, nicht mehr fest. Die Beklagte wird deshalb in dem weiteren gerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen an etwaige Veränderungen der Sachlage anpassen müssen. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob der Lebensunterhalt der Kläger im Bundesgebiet voraussichtlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert wäre. Bei dieser Prognose sind vom Einkommen des Vaters Unterhaltszahlungen an weitere <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> abzuziehen.</p>
<p><a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerwG">BVerwG</a> 1 C 17.08, 28.08 und 29.08 &#8211; Urteile vom 7. April 2009<br />
<a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerwG">BVerwG</a>, PM Nr. 21/2009, 07.04.2009</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/kinder/sorgerecht/" title="- Sorgerecht" rel="tag">- Sorgerecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/trennung-scheidung/" title="- Trennung | Scheidung" rel="tag">- Trennung | Scheidung</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/bverwg/" title="BVerwG" rel="tag">BVerwG</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/eltern/" title="Eltern" rel="tag">Eltern</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kindeswohl/" title="Kindeswohl" rel="tag">Kindeswohl</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/nachzug/" title="Nachzug" rel="tag">Nachzug</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>BFH: Kindergeld für arbeitsuchende Kinder</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Feb 2009 08:00:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen | Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2008 &#8211; III R 91/07 &#8211; In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entscheiden, dass die Registrierung des arbeitsuchenden Kindes keine echte Tatbestandsverwirklichung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG hat. Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2008 &#8211; III R 91/07 &#8211; In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entscheiden, dass die Registrierung des arbeitsuchenden Kindes keine echte Tatbestandsverwirklichung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG hat. Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitsuchend/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with arbeitsuchend">Arbeitsuchend</a> gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat. <span id="more-207"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin hatte für ihre im Juli 1985 geborene Tochter Kindergeld bezogen. Nach der Ausbildung bis Juli 2004 war die Tochter ab Juli 2004 bei der Agentur für Arbeit als <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitsuchend/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with arbeitsuchend">arbeitsuchend</a> gemeldet. In den Monaten November bis Dezember 2005 nahm die Tochter eine geringfügige Nebentätigkeit für monatlich 400 Euro auf.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Aktenlage war die Tochter bis 26. September 2005 bei der Agentur für Arbeit <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitsuchend/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with arbeitsuchend">arbeitsuchend</a> gemeldet. Darauf hin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung von Oktober 2005 bis März 2006 auf und forderte den überzahlten Betrag von der Klägerin zurück. Der Einspruch war erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des Finanzgerichtes: </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Familienkasse hat zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung für die Monate Oktober bis Dezember 2005 aufgehoben. Im Streitfall hat die Tochter in diesem Zeitraum in keinem schädlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die geringfügige Beschäftigung steht dem auch nicht entgegen. Das Finanzgericht ist der Überzeugung, dass die Tochter in den streitigen Monaten auch <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitsuchend/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with arbeitsuchend">arbeitsuchend</a> im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gewesen ist. Die automatische Löschung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit führt nicht zwingend zum Wegfall des Kindergeldanspruchs.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofes:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof ist auch der Auffassung, dass die Tochter für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 einen Anspruch auf Kindergeld hat.</p>
<blockquote><p>Entgegen der Auffassung der Familienkasse kommt der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit keine (echte) Tatbestandsverwirklichung zu. Eine positive Bescheinigung der Agentur für Arbeit reicht zwar in aller Regel als Nachweis der Registrierung als Arbeitsuchender aus. Der Kindergeldanspruch kann aber nicht allein von einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes abhängig gemacht werden.</p>
<p>Entscheidend abzustellen ist vielmehr darauf, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/arbeitsuchend/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with arbeitsuchend">Arbeitsuchend</a> gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat und damit sine kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten wahrgenommen hat. Die Bezugnahme auf die Drei-Monats-Frist in § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III gibt insoweit (lediglich) einen Anhalt für die zeitliche Konkretisierung der kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten, bei deren Verletzung der Kindergeldanspruch entfällt.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2008 &#8211; III R 91/07</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall hat sich die Tochter telefonisch mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt. Aus diesem Grund kann der Klägerin der Kindergeldanspruch nicht verwehrt werden.</p>
 
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		<title>VG Gelsenkirchen: Befreiung von Studiengebühr während Kindererziehung</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 06:10:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen | Steuerrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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		<description><![CDATA[Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat am 28. Januar 2008 den Klagen mehrerer Studentinnen gegen die Universität Duisburg &#8211; Essen auf Befreiung von der Studiengebühr stattgegeben. Die Studentinnen hatten bei der Universität wegen der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder einen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren gestellt. Diesen lehnte die Universität ab, weil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat am 28. Januar 2008 den Klagen mehrerer Studentinnen gegen die Universität Duisburg &#8211; Essen auf Befreiung von der Studiengebühr stattgegeben. Die Studentinnen hatten bei der Universität wegen der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> einen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren gestellt. Diesen lehnte die Universität ab, weil die Klägerinnen bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem Erststudium erworben hatten. Die Universität berief sich auf § 3 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung, der eine Befreiung für Studierende eines weiteren Studiums ausschließe.</p>
<p><span id="more-183"></span>Das Gericht erklärte § 3 dieser in ganz Nordrhein &#8211; Westfalen geltenden Verordnung für nichtig, weil das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz eine Befreiung wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> umfassend, also auch für das Zweitstudium, vorsehe. Das zuständige Ministerium dürfe diese landesgesetzliche Regelung nicht durch eine Verordnung einschränken.</p>
<p>Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein &#8211; Westfalen zugelassen.</p>
<p>Aktenzeichen: 4 K 1378/07 u.a.<br />
PM 02.02.2009, Pressestelle VG Gelsenkirchen (NRW)</p>
<p>Veröffentlicht auf: www.familiensachen.de</p>
 
	Tags:<a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/finanzen-steuerrecht/" title="Finanzen | Steuerrecht" rel="tag">Finanzen | Steuerrecht</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" title="Kinder" rel="tag">Kinder</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/studium/" title="Studium" rel="tag">Studium</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhaltsaufwendungen/" title="Unterhaltsaufwendungen" rel="tag">Unterhaltsaufwendungen</a>, <a href="http://www.familiensachen.de/recht/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>BFH: Konkurrenz von Ansprüchen auf Kindergeld</title>
		<link>http://www.familiensachen.de/recht/2009/01/bfh-konkurrenz-anspruechen-kindergeld/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Jan 2009 08:01:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kindergeld]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Oktober 2008 &#8211; III R 92/07 &#8211; Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte Elternteil die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Oktober 2008 &#8211; III R 92/07 &#8211; Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
<blockquote><p>1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte Elternteil die ihm im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> zustehenden Familienleistungen nicht beantragt?</p>
<p>2. Für den Fall, dass Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar ist: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Wohnlandes Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anwenden, als ob Leistungen im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> gewährt würden? Kann das Ermessen, den Erhalt von Familienleistungen im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> zu unterstellen, eingeschränkt sein, wenn der Anspruchsberechtigte im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> die ihm zustehenden Familienleistungen bewusst nicht beantragt, um der Kindergeldberechtigten im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> zu schaden?</p></blockquote>
<p><span id="more-168"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>
<p>Die Klägerin wohnt mit zwei ihrer geborenen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> in Deutschland. Sie begann 2005 eine selbständige Tätigkeit im Rahmen von Hausverwaltungen, Hausmeister- und Reinigungsdiensten. Ab Mai 2006 war sie geringfügig bei einer Firma beschäftigt. Der Vater der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>, von dem die Klägerin seit 1997 geschieden ist, arbeitet in der Schweiz. Die ihm nach Schweizer Recht zustehenden Familienleistungen beantragte er nicht.</p>
<p>Die Familienkasse hat durch Bescheid setzt für die beiden <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> ab Januar 2006 Kindergeld nur in Höhe eines Teilbetrages für die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> fest. Dieser Teilbetrag ist die Differenz zwischen dem Deutschen Kindergeld und der Leistung, die dem Vater in der Schweiz zustehen würde.</p>
<p>Nach Auffassung der Familienkasse und des Finanzgerichtes, ist für die Höhe des Kindergeldanspruches der Klägerin maßgebend die Konkurrenzregeln der Verordnungen Nr. 1408/71 sowie der dazu ergangenen Verordnung Nr. 574/72, jeweils in der geänderten und aktualisierten Fassung. Da die Klägerin keine Berufstätigkeit ausgeübt habe, sei nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 574/72 der Anspruch auf Familienleistungen in der Schweiz gegenüber dem deutschen Kindergeldanspruch vorrangig. Darauf, ob die Familienleistungen in der Schweiz tatsächlich in Anspruch genommen würden, komme es nach dem entsprechend anwendbaren Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 nicht an. Das eingeräumte Ermessen kann nur so interpretiert werden, dass lediglich in begründeten Ausnahmefällen anzunehmen sei, dass im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> keine Familienleistungen gewährt würden mit der Folge, dass das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> die Familienleistung in vollem Umfang zu erbringe habe.</p>
<p><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofes: </strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof setzt das Revisionsverfahren aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die im Tenor bezeichneten Fragen zur Vorabentscheidung vor. Die Entscheidung des Streitfalls hängt von der Beantwortung der vorgelegten Fragen ab.</p>
<blockquote><p>Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO Nr 574/72 steht der Klägerin das Kindergeld im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> Deutschland ungekürzt zu, weil in dem an sich vorrangigen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> mangels Antrag des Vaters keine Familienleistungen geschuldet werden. Ist jedoch Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar, kann die Familienkasse Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 574/71 anwenden, als ob Leistungen im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> Schweiz gewährt würden, mit der Folge, dass sie deutsches Kindergeld nicht zahlen braucht, soweit es höher als die Familienleistungen in der Schweiz ist. Da Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 eine Ermessensentscheidung ist (&#8220;kann&#8221;), kommt es bei dessen entsprechender Anwendung weiter darauf an, welche Ermessenerwägungen anzustellen sind und welche Ermessenerwägungen es rechtfertigen, die Leistung nicht beantragter Familienleistungen im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> zu unterstellen.</p></blockquote>
<p>Im vorliegenden Fall hat sowohl die Klägerin als auch der Vater der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> einen Anspruch auf Familienleistungen. Der Klägerin steht für die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> in Deutschland Kindergeld zu, da sie hier ihren Wohnsitz hat und die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> in ihrem Haushalt leben. Der Vater, der in der Schweiz beschäftigt ist und wahrscheinlich dort auch seinen Wohnsitz hat, hat Anspruch auf Familienleistungen nach Schweizer Recht. Wenn sowohl im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> als auch im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> Ansprüche auf Familienleistungen bestehen, ist nach den Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 und der VO Nr. 574/72 zu entscheiden, welche Leistungen vorrangig sind.</p>
<blockquote><p>Hängt der Anspruch auf Kindergeld im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> &#8211; wie in Deutschland &#8211; nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ab, ruht er nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 574/72 bis zur Höhe der Leistungen, die allein aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder z.B. nach Art. 73 VO Nr. 1408/71 aufgrund der Arbeitnehmertätigkeit eines Elternteils in einem anderen Mitgliedstaat geschuldet werden. Übt der anspruchsberechtigte Elternteil im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> aber eine Berufstätigkeit aus, ruht der Anspruch auf Familienleistungen im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> bis zur Höhe der im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> geschuldeten Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b i VO Nr. 574/72).</p></blockquote>
<p>Hier ist die Konkurrenz der Ansprüche auf Familienleistungen nach Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 zu lösen, da die Klägerin nicht in Deutschland berufstätig ist. Eine Berufstätigkeit ausüben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b i VO Nr. 574/72 ist eine tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger zu verstehen.</p>
<blockquote><p>Arbeitnehmer oder Selbständiger ist nach den Begriffsbestimmungen in Art. 10 VO Nr. 1408/71 u.a. eine Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist.</p>
<p>Der Bestimmungen der Begriffe &#8220;Arbeitnehmer&#8221; und &#8220;Selbständiger&#8221; in Art. 10 VO Nr. 1408/71 werden jedoch durch Anhang I Teil I Buchst. E VO Nr. 1408/71 für die Konkurrenzregeln in Titel III Kapitel 7 VO Nr. 1408/72 eingeschränkt.</p>
<p>Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 VO Nr. 1408/71, so ist nach Anhang I Teil I Buchst. E a VO Nr. 1408/71 als Arbeitnehmer i.S. des Art. 1 Buchst. a ii VO Nr. 1408/71 anzusehen, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluss an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält. Als Selbständiger gilt nach Anhang I Teil I Buchst. E b VO Nr. 1408/71, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Altersverischerungs- oder beitragspflichtig ist oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.</p></blockquote>
<p>Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Klägerin nach dem eben gesagten keine Arbeitnehmerin ist bzw. auch nicht selbständig Tätig ist. Danach würde ihr das volle Kindergeld in Deutschland zu stehen. Fraglich ist aber, ob in Fällen, in denen die im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> vorgesehenen Familienleistungen nicht beantragt werden, Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anzuwenden ist.</p>
<blockquote><p>Für eine entsprechende Anwendung des Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 soll sprechen, dass die Regelung dazu diene, die Lasten zwischen den Mitgliedstaaten gerecht zu verteilen. Eine unterlassene Antragsstellung solle nicht zu Lasten des nachrangig verpflichteten Landes gehen. Auch solle die Regelung den Missbrauch eines sonst gewährten Wahlrechts verhindern. Es sei kein Grund erkennbar, warum bei der Konkurrenz mit einem erwerbsabhängigen Anspruch ein unterbliebener Antrag fingiert werde, bei einem erwerbsunabhängigen Anspruch dagegen nicht.</p>
<p>Gegen eine entsprechende Anwendung wird vorgebracht, dem Verordnungsgeber sei bekannt gewesen, dass ein unterbliebener Antrag auch bei der Konkurrenz erwerbsunabhängiger Kindergeldansprüche Probleme aufwerfe. Wenn er gleichwohl keine vergleichbare Regelung getroffen habe, sei daraus zu folgern, dass kein Regelungswille und somit keine Regelungslücke bestanden habe, die eine entsprechende Anwendung rechtfertige.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats lässt sich der fehlende Regelungswille auch aus den in beiden Regelungen verwendeten, unterschiedlichen Begriffen folgern. Sind im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> Familienleistungen &#8220;vorgesehen&#8221;, ruht nach Art. 76 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 der Anspruch in dem anderen Land. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 574/72 ruht dagegen der Anspruch im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a>, wenn im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> Familienleistungen &#8220;geschuldet&#8221; werden. Reicht es aus, dass Familienleistungen nur &#8220;vorgesehen&#8221; sind, ist es folgerichtig, den Anspruch in dem anderen Land auch dann ruhen zu lassen, wenn der Berechtigte keinen Antrag gestellt hat. Ruhen die Leistungen in dem anderen Land nur dann, wenn die Leistungen &#8220;geschuldet&#8221; werden, wäre die Anordnung eines Ruhnes, auch wenn die Leistungen nicht beantragt worden sind, widersinnig.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.10.2008 &#8211; III R 92/07</p></blockquote>
<p>Bei der Befugnis nach Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Somit stellt sich weiterhin die Frage, welche Ermessenserwägungen es rechtfertigen, nicht beantragte Familienleistungen im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> zu fingieren. Wenn die gerechte Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vorrangig ist, ist der Grund für die Nicht-Beantragung unerheblich. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofes darf die bezweckte gerechte Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten nicht dazu fürhen, dass das <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> mangels Antrags des Vaters zwar entlastet wird, diese Entlastung aber zu Lasten der alleinerziehenden Mutter geht, der das Kindergeld im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/wohnland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wohnland">Wohnland</a> gekürzt wird, obwohl weder sie noch der Vater Familienleistungen vom <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> erhalten haben.</p>
<p>Somit hat die Klägerin im vorliegenden Fall einen vollen Anspruch auf das deutsche Kindergeld. Es ist unerheblich, ob der Vater keinen Antrag im <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/beschaftigungsland/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschäftigungsland">Beschäftigungsland</a> gestellt hat.</p>
 
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