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BSozG: Vorschrift über abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre verfassungswidrig
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Der Senat gründet die Annahme von Verfassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen
a) Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und
c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.
FG Köln: Kindergeldanspruch für volljähriges Kind geht nicht durch Auslandstätigkeit verloren
Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.9.2008, Az. 10 K 4830/05 – Eine in Deutschland ansässige Mutter verliert nicht ihren Kindergeldanspruch im Inland, wenn sie in Holland eine Berufstätigkeit aufnimmt und der Anspruch auf hollän-disches Kindergeld wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 25.9.2008 (Az.: 10 K 4830/05). Auf der Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20.5.2008 (C 352/06) kam der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kindergeldanspruch in Deutschland nicht aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften entfalle.
Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2009
Ab 01. Januar 2009 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Nach dieser neuen Tabelle müssen unterhaltspflichtige Eltern für Kinder bis zu deren 6. Geburtstag in Zukunft etwas weniger zahlen. Für ältere Kinder zwischen 12 bis 17 Jahre sowie für volljährige Kinder ist der zu zahlende Kindesunterhalt zukünftig höher. Für Kinder zuwischen 6 und 11 Jahren bleiben die Kindesunterhaltssätze unverändert. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondert stellt bundesweit für eine Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts dar. Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. Diesen Beitrag weiterlesen »
BAG: Überleitung in TVöD – Kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Elternzeit (September 2005)
§ 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) gewährte zunächst Arbeitnehmern, die im September 2005 kein Entgelt bezogen haben, keinen Anspruch auf eine Besitzstandszulage für die nach dem bisherigen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gezahlten kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Erst seit einer Änderung des § 11 TVÜ-VKA wird ua. Arbeitnehmern, die sich im September 2005 in Elternzeit befanden, ab dem 1. Juni 2008 unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Besitzstandszulage gezahlt. Soweit § 11 TVÜ-VKA aF Arbeitnehmer, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch genommen haben, aus der Besitzstandsregelung ausnahm, verstieß die Tarifnorm gegen Art. 3 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 GG und war daher unwirksam.
Besserer Schutz für Kinder bei internationalen Familienrechtskonflikten
BMJ, PM, Berlin, 17.12.2008 – Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Ratifikation des Haager Kinderschutzübereinkommens und den Entwurf eines Gesetzes, das die dafür erforderlichen Ausführungsbestimmungen enthält, beschlossen. (…)
Das Haager Kinderschutzübereinkommen ist anwendbar auf zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes und seines Vermögens. Es bestimmt, dass für Streitigkeiten die Gerichte und Verwaltungsbehörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig sind, da dort das Wohl des Kindes erfahrungsgemäß am besten beurteilt werden kann. Die zuständigen Stellen sollen ihr eigenes, ihnen vertrautes Recht anwenden, wenn sie über das Sorge- und Umgangsrecht zu entscheiden haben. Auf diese Weise soll eine möglichst zügige Behandlung des Falls gewährleistet werden. Auch bei internationalen Kindesentführungen wird das Übereinkommen Verbesserungen bringen. Denn es sieht vor, dass im Fall einer Kindesentführung über die Landesgrenze die Gerichte am Herkunftsort des Kindes im Hinblick auf das Sorge- und Umgangsrecht weiter zuständig bleiben. So soll verhindert werden, dass der Entführer durch sein widerrechtliches Handeln eine andere, für ihn vorteilhaftere Zuständigkeit begründen kann (sogenanntes “forum shopping”).