Artikel-Schlagworte: „Verfassungsbeschwerde“
BVerfG: Verfassungsbeschwerde Fortfall des Kindesgeldes bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages
BVerfG: Beschluss vom 6. April 2009 – 2 BvR 1874/08 – Der 1980 geborene Sohn der Beschwerdeführerin war zunächst als Auszubildender, im Anschluss als Angestellter bis zum 31. März 2000 bei einer Bank beschäftigt. Im April 2000 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.189,50 DM. Am 1. Mai 2000 trat er seinen Grundwehrdienst an. Die im Ausgangsverfahren beklagte Agentur für Arbeit Lüneburg – Familienkasse – setzte das Kindergeld für April 2000 auf 0,– DM fest, weil die Bezüge des Sohnes in diesem Monat den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 1.125,– DM überschritten. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage wies das zuständige Finanzgericht ab; die anschließende Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.
BVerfG: Kein Verheiratetenzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaft II
Red. Leitsatz: Den Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft muss nicht im Wege des Grundrechtsschutzes gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ein Verheiratetenzuschlag gewährt werden. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007, Az. 2 BvR 855/06)
BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008, Az. 2 BvR 1830/06 – Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. -
Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verheiratete und verwitwete, außerdem geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (“Verheiratetenzuschlag“). Andere Beamte erhalten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 nur, wenn sie einer in ihre Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt gewähren und das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.
BVerfG: Kein Verheiratetenzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaft
BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, Az. 2 BvR 855/06 – Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verheiratete, verwitwete sowie geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (“Verheiratetenzuschlag”). Andere Beamte erhalten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 nur, wenn sie einer in ihre Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt gewähren und das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Die Beschwerdeführerin war bis Mitte 2004 Beamtin. Ende 2001 hatte sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Ihre Klage vor den Verwaltungsgerichten auf Zahlung des Verheiratetenzuschlags blieb ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
BVerfG: Versagung von Beratungshilfe wegen Kindergeld nach EStG verfassungswidrig
BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, Az. 1 BvR 2310/06 -Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz verfassungswidrig
Die Beschwerdeführerin erhielt einen Bescheid der Familienkasse, dass sie zuviel gezahltes Kindergeld erstatten sollte. Dafür begehrte sie Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Das Amtsgericht entsprach ihrem Antrag nicht, sondern wies diesen mit der Begründung zurück, Kindergeldangelegenheiten seien der Finanzgerichtsbarkeit zugeordnet und würden deshalb nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 BerHG keinen Anspruch auf Beratungshilfe begründen. Nach dieser Bestimmung werde Beratungshilfe zwar in Angelegenheiten des Sozialrechts gewährt, nicht aber solchen des Steuerrechts.