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	<title>familiensachen.de &#187; Zugewinnausgleich</title>
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	<description>Familienrecht: Ehe, Scheidung, Unterhalt.</description>
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		<title>LArbG Düsseldorf: Kündigung wegen zweiter Eheschließung unwirksam</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 14:57:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute am 01.07.2010 festgestellt, dass die Kündigung eines Abteilungsarztes (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute am 01.07.2010 festgestellt, dass die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> eines Abteilungsarztes (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.</p>
<p><span id="more-267"></span></p>
<p>Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem diese erste <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a>. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam in der heutigen Berufungsverhandlung zu dem Ergebnis, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu achten ist. Die erneute Eheschließung ist danach an sich ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet. Zugleich müssen die Gerichte im Kündigungsschutzverfahren grundlegende staatliche Rechtssätze beachten. Die erkennende Kammer sah den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern griff sie bei einer erneuten Eheschließung aber nicht zum Mittel der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a>. Zudem kam die Kammer nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin bereits seit 2006 von dem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">ehe</a>ähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriff. Nach dem Arbeitsvertrag war bereits dies ein Pflichtverstoß. Es ist unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">ehe</a>ähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> greift.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
<p>Vorinstanzen: ArbG Düsseldorf, 6 Ca 2377/09, Urteil vom 30.07.2009; LAG Düsseldorf, 5 Sa 996/09, Urteil vom 01.07.2010</p>
<p>PM 01.07.2010 &#8211; Pressestelle LAG Düsseldorf</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>BGH: Befristung des Aufstockungsunterhalts</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Dec 2008 08:17:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>petra.fuchs</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2007 &#8211; XII ZR 15/05 &#8211; In diesem Urteil hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf. Es ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Sachverhalt: Der Antragsteller, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2007 &#8211; XII ZR 15/05 &#8211; In diesem Urteil hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/aufstockungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufstockungsunterhalt">Aufstockungsunterhalt</a> nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf. Es ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. <span id="more-84"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Antragsteller, geboren am 3. Juni 1962, und die Antragsgegnerin, geboren am 29. September 1961, hatten 1982 die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> geschlossen, die auch auch kinderlos blieb. Diese <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> wurde im März 2004 durch Urteil geschieden. Die Parteien streiten sich im Scheidungsverfahren um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.</p>
<p>Der Antragsteller ist als Zerspannungsmechaniker tätig. Die Antragsgegnerin ist gelernte Drogistin, arbeitete aber schon vor der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> als Verkäuferin im Lebensmittelbereich. Während der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> war sie &#8211; neben der Haushaltstätigkeit und der Pflege ihres schwer erkrankten Vaters &#8211; weiterhin halbschichtig in diesem Bereich berufstätig. Die Antragsgegnerin hatte durch den Verkauf eines im Wege der vorweggenommener Erbfolge erhaltenes Haus ein Anfangsvermögen von 260.000 DM (132.935,88 Euro).</p>
<p>Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt zu zahlen. Eine vom Antragsteller begehrte zeitliche Befristung würde abgelehnt.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 befristet und die Revision zugelassen.</p>
<p>Die Antragsgegnerin richtet sich gegen diese Befristung.</p>
<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofes:</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der nacheheliche Unterhalt nur dann zeitlich Befristet werden kann, wenn die Voraussetzungen der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen.</p>
<blockquote><p>Der Anspruch auf <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/aufstockungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufstockungsunterhalt">Aufstockungsunterhalt</a> könne nach diesen Vorschriften zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhaltsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhaltsanspruch">Unterhaltsanspruch</a> unbillig wäre. Dies setzt eine Umfassende Abwägung aller Umstände des Einzellfalles voraus, die auch nicht deswegen entbehrlich sei, weil die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> der Parteien von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 20 Jahre und 5 Monate gedauert habe. Trotz dieser langen Ehedauer, die in einem Bereich liege, in dem ihr durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukomme, sei hier wergen der übrigen Umstände eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts geboten.</p></blockquote>
<p>Im vorliegenden Fall war die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags erst 42 Jahre alt und ihre Erwerbsmöglichkeiten nicht durch ehebedingte Nachteile beeinträchtigt. Die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> ist kinderlos geblieben und die Antragsgegnerin ist auch während der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin nachgegangen. Zwar ist sie diesen Beruf während der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> nur halbtags nachgegangen, aber nach der Trennung könnte sie diese Ausübung problemlos auch eine Vollzeitbeschäftigung ausweiten. Somit sind bei der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile entstanden. Zudem verfügt die Antragsgegnerin über ein Vermögen in Höhe von ca. 55.000 Euro aus dem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zugewinnausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zugewinnausgleich">Zugewinnausgleich</a>.</p>
<blockquote><p>Bei Abwägung all dieser Umstände erscheine eine zeitlich unbegrenzte Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig. Es sei deswegen geboten, den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhaltsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhaltsanspruch">Unterhaltsanspruch</a> der Antragsgegnerin auf insgesamt sieben Jahre, also bis Ende Juli 2011, zu begrenzen. Dabei seinen Ehedauer und Übergangszeit nicht schematisch im Sinne einer zeitlich sich entsprechenden Dauer zu verbinden. Vielmehr sei darauf abzustellen, welche Zeit der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung benötige, um sich auf die anschließende Kürzung des Unterhalts einzustellen. Im vorliegenden Fall erscheint trotz der langen Ehedauer eine siebenjährige Zeitspanne angemessen.</p>
<p>Zum gleichen Ergebnis gelange man auch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB und der danach gebotenen Begrenzung des eheangemessenen Unterhalts. Zwar müsse der Antragsgegnerin stets der angemessene Bedarf von derzeit 1.000 Euro verbleiben. Diesen Bedarf könne sie allerdings in vollem Umfang durch ihr eigenes Einkommen decken.</p></blockquote>
<p>Sinn und Zweck der §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es, dass die ehebedingt entstandenen Nachteile der unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgeglichen werden sollen.</p>
<blockquote><p>Allerdings verschafft der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/aufstockungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufstockungsunterhalt">Aufstockungsunterhalt</a> dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> erreichten Lebensstandard. Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, dem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhaltsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhaltsanspruch">Unterhaltsanspruch</a> bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellen.</p>
<p>Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhaltsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhaltsanspruch">Unterhaltsanspruch</a> nach den ehelichen Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts lösen.</p>
<p>Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/aufstockungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufstockungsunterhalt">Aufstockungsunterhalt</a> zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich begrenzter <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhaltsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhaltsanspruch">Unterhaltsanspruch</a> unbillig wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindererziehung steht dabei der Ehedauer gleich.</p>
<p>Zwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt &#8220;Dauer der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a>&#8221; im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/unterhaltsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhaltsanspruch">Unterhaltsanspruch</a> grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu &#8220;berücksichtigen&#8221;; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte, wie das Wort &#8220;insbesondere&#8221; verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit.</p></blockquote>
<p>Somit setzt die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht.</p>
<blockquote><p>In seiner neuen Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit und mit den vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/aufstockungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufstockungsunterhalt">Aufstockungsunterhalt</a> begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Der Anspruch auf <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/aufstockungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufstockungsunterhalt">Aufstockungsunterhalt</a> nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine &#8211; von ehebedingten Nachteilen unabhängige &#8211; Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebindigte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> erreicht hätte.</p>
<p>Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2007 &#8211; XII ZR 15/05</p></blockquote>
<p>Diese umfassende Abwägung der gesamten Umstände ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht richtig entschieden und den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/aufstockungsunterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufstockungsunterhalt">Aufstockungsunterhalt</a> auf die Zeit bis 2011 begrenzt. Hier sind der Antragsgegnerin keine ehebedingte Nachteile entstanden. Ihr war es möglich nach der Scheidung einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Daher ist es ihr möglich für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.</p>
<p>Petra Fuchs &#8211; www.steuerrecht-kiel.de</p>
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		<description><![CDATA[Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2008 &#8211; XII ZR 6/07 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat in konsequenter Fortsetzung seiner Rechtsprechung entschieden, dass ein Ehevertrag, in dem der Versorgungsausgleich ohne jede Gegenleistung ausgeschlossen wird, die Wirksamkeitskontrolle wegen einseitiger Lastenverteilung nicht bestehen kann, sondern insgesamt nichtig ist. Sachverhalt: Die geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2008 &#8211; XII ZR 6/07 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat in konsequenter Fortsetzung seiner Rechtsprechung entschieden, dass ein <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehevertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehevertrag">Ehevertrag</a>, in dem der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a> ohne jede Gegenleistung ausgeschlossen wird, die Wirksamkeitskontrolle wegen einseitiger Lastenverteilung nicht bestehen kann, sondern insgesamt nichtig ist. <span id="more-23"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die geschlossene <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts geschieden. Aus der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Parteien streiten über schuldrechtlichen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a> sowie über <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zugewinnausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zugewinnausgleich">Zugewinnausgleich</a>.</p>
<p>Die Parteien haben einen <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehevertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehevertrag">Ehevertrag</a> geschlossen. In dem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehevertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehevertrag">Ehevertrag</a>, dessen Text der Ehefrau vor der notariellen Verhandlung nicht bekannt gegeben worden war, ist u.a. folgendes geregelt:</p>
<blockquote><p>&#8220;§ 2</p>
<p>Bis zur Geburt von Kindern sind beide Ehegatten zur Berufstätigkeit berechtigt und verpflichtet. &#8230;</p>
<p>Wenn ein Kind geboren wird, gibt ein Ehegatte, unter normalen Umständen die Ehefrau, seine Berufstätigkeit vorübergehend auf. Diesem Ehegatten obliegt dann die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung. Sobald die Kinderbetreuung es zulässt, ist er berechtigt, seinen Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare sonstige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Vorrangig ist jedoch das Wohl der Kinder. Steht dieses einer Halb- oder Ganztagsbeschäftigung nicht entgegen, so ist der Ehegatte zur Aufnahme einer zumutbaren Berufstätigkeit berechtigt und verpflichtet.</p>
<p>§ 3</p>
<p>Die Ehegatten wollen in Gütertrennung leben und schließen den gesetzlichen Güterstand aus. &#8230;</p>
<p>§ 4</p>
<p>Die Ehegatten schließen gegenseitig den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a> völlig aus.</p>
<p>§ 5</p>
<p>Für den Fall, dass unsere <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> vor Ablauf von 5 Jahren geschieden wird, verzichten wir gegenseitig und völlig auf jeden nachehelichen Unterhalt.</p>
<p>Ist bei der Scheidung jedoch ein gemeinsames Kind vorhanden, so steht dem Ehegatten, der das Kind betreut, unter den Voraussetzungen des § 1570 BGB Unterhalt zu.</p>
<p>Im übrigen soll es grundsätzlich bei der gesetzlichen Regelung verbleiben. Jedoch soll sich das Maß des Unterhalts nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem erlernten bzw. dem mit höherem Einkommen verbundenen ausgeübten Beruf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmen. Der Aufstockungsanspruch des § 1573 Abs. 2 BGB und der Kapitalisierungsanspruch des § 1585 Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen.</p>
<p>§ 6</p>
<p>Sollte eine Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so sollten die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben.&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>Entscheidung des Oberlandesgerichts:</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der von den Parteien geschlossene <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehevertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehevertrag">Ehevertrag</a> nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam ist.</p>
<blockquote><p>Eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen ergebe eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau, die nicht durch Regelungen zu ihren Gunsten ausgeglichen würden. Zwar bleibe der als Kernbereich der Scheidungsfolgen anzusehende Betreuungsunterhalt im Grundsatz unberührt, dies allerdings mit der Einschränkung, dass das Maß des Unterhalts sich nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem Einkommen bemesse, das aus dem erlernten oder, falls höher dotiert, aus dem ausgeübten Beruf erzielbar wäre. Die Ehefrau sei so an ihrem Beruf als Erzieherin festgehalten worden; an der wirtschaftlichen Stellung des Ehemannes habe sie &#8211; im Gegensatz zu den gemeinsamen Kindern der Parteien &#8211; nicht teilhaben sollen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch ihre Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf ihren Mindestunterhalt würde bestreiten können. Dieser Nachteil werden durch den Vereinbarten Ausschluss des Aufstockungsunterhalts verschärft. Die generelle Ausschluss des Versorgungsausgleichs bewirke, dass die Ehefrau, die nach dem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehevertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehevertrag">Ehevertrag</a> für die Zeit der Kinderbetreuung zur Aufgabe ihrer Berufstätigkeit verpflichtet gewesen sei, in dieser Zeit &#8211; abgesehen von der Kindererziehungszeiten &#8211; keine nennenswerte Versorgung habe aufbauen können. Eine Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei zwar grundsätzlich wirksam. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn diese Vereinbarung &#8211; wie hier &#8211; Bestandteil eines einen Ehegatten insgesamt beeinträchtigenden Vertrages sei.</p></blockquote>
<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofes: </strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass eine <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehevertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehevertrag">Ehevertrag</a>, in dem der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a> ohne jede Gegenleistung ausgeschlossen wird, die Wirksamkeitskontrolle wegen einseitiger Lastenverteilung nicht bestehen kann und somit insgesamt nichtig ist.</p>
<p>Zunächst ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten.  Hierbei ist eine Gesamtwürdigung erforderlich, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellen, insbesondere als auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> sowei auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. In subjektiver Hinsicht sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen.</p>
<p>Nach der Wirksamkeitskontrolle hat dann eine Ausführungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Hierbei sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, darüber hinaus ist entscheidend, ob sich nunmehr aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die ehevertraglichen Abreden der Parteien bereits der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB nicht stand halten.</p>
<blockquote><p>Schon bei einer isolierten Betrachtung der Einzelregelungen ergibt sich, dass der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehevertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehevertrag">Ehevertrag</a> teilweise eine &#8211; bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenkundige &#8211; einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall bewirkt, die durch den geplanten Zuschnitt der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> nicht gerechtfertigt und durch keinerlei Vorteile für die Ehefrau ausgeglichen wird.</p>
<p>Die zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Abreden der Parteien rechtfertigen allerdings &#8211; für sich genommen &#8211; das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht. Mit dem grundsätzlichen Ausschluss nachehelichen Unterhalts für den Fall, dass die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> vor Ablauf von fünf Jahren geschieden wird, nehmen die Ehegatten einen Rechtsgedanken auf, der sich auch in § 1579 Abs. 1  Nr. 1 BGB sowie &#8211; ansatzweise (Begrenzung des Unterhalts nach Höhe und Dauer) &#8211; auch in § 1578 b BGB findet.</p>
<p>Die Unterhaltsabrede erweist sich &#8211; allein betrachtete &#8211; auch nicht schon deshalb als sittenwidrig, weil die Parteien die Höhe des Unterhaltsanspruchs abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und dabei nicht an die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern an das Einkommen angeknüpft haben. Eine solche abweichende Regelung der Unterhaltshöhe ist, wie der Senat entscheiden hat, nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die Vertrag vorgesehene Unterhaltshöhe &#8211; nach den bei Vertragsschluss bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnisse &#8211; hinter den ehelichen Lebensverhältnissen zurückbleibt. Vielmehr ist die Schwelle der Sittenwidrigkeit allenfalls dann erreicht, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, ehebedingte Nachteile der Unterhaltsberechtigten auszugleichen.</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs die Wirksamkeitskontrolle des § 138 Abs. 1 BGB stand hält.</p>
<blockquote><p>Der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a> ist &#8211; als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorungsvermögen &#8211; einerseits dem <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zugewinnausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zugewinnausgleich">Zugewinnausgleich</a> verwandt und wie dieser ehevertraglicher Dispositionen grundsätzlich zugänglich. Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a> müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht. Der Unterhalt wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu &#8211; was freilich einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> erst im Alter geschlossen wird. Nichts anderes gilt für den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a>. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon im Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlichthin unvereinbar erscheint. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant, die Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine vorsorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/versorgungsausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versorgungsausgleich">Versorgungsausgleich</a> gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehe">Ehe</a> scheitert.</p></blockquote>
<p>Im vorliegenden Fall wurde vereinbart, dass die Frau die Kinderbetreuung übernimmt und ihre Erwerbstätigkeit aufgibt. Somit hat die Ehefrau keine Möglichkeit der Vermögensbildung. Mit dem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird dieser Nachteil auf die Ehefrau verlagert. Da diese einseitige Lastenverteilung durch keinerlei Vorteile für die Ehefrau kompensiert wird, ist er nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.</p>
<p>Etwas anderes ergibt sich bei der isolierten Betrachtung mit dem vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs.</p>
<blockquote><p>Der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zugewinnausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zugewinnausgleich">Zugewinnausgleich</a> wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich. Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss des Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat, für sich genommen regelmäßig nicht sittenwidrig sein.</p>
<p>Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2008 &#8211; XII ZR 6/07</p></blockquote>
<p>Obwohl der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/zugewinnausgleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zugewinnausgleich">Zugewinnausgleich</a> und höhenmäßige Begrenzung des Unterhalts der Wirksamkeitskontrolle des § 138 Abs. 1 BGB stand hält, ist der <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehevertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehevertrag">Ehevertrag</a> nach der objektiven Gesamtbetrachtung als nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB anzusehen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dargestellt, auch wenn einzelne Abreden eines Ehevertrages der Wirksamkeitskontrolle stand halten, es aber zu einer einseitigen Lastenverteilung durch den <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehevertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehevertrag">Ehevertrag</a> kommt, dass dann der gesamte <a href="http://www.familiensachen.de/recht/tag/ehevertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehevertrag">Ehevertrag</a> nichtig ist.</p>
<p>Petra Fuchs &#8211; www.steuerrecht-kiel.de</p>
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